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Tacheles Rechtsprechungsticker – KW 34/2026

Tacheles Rechtsprechungsticker – KW 34/2026

Stand: 23. August 2026
Redaktion: Detlef Brock
Herausgeber: Tacheles Rechtsprechungsticker

Rechtsprechungsübersicht

Grundsicherung · Sozialhilfe · Asylbewerberleistungsgesetz · Grundsicherung/Bürgergeld · Arbeitsförderungsrecht


1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Neuen Grundsicherung/Bürgergeld (SGB II)

1.1 LSG NRW, Urteil vom 29.01.2026 – L 19 AS 369/24 –

Ablehnend: BSG, Beschluss vom 08.05.2026 – B 7 AS 23/26 B –

Thema:

Bewilligung eines Eingliederungszuschusses gemäß § 16i SGB II

Allein der Arbeitnehmer ist berechtigt, Klage auf Zuweisung zu erheben.

Entscheidung:

  1. Die Zuweisung einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person durch das Jobcenter ist Voraussetzung für die Zuschussgewährung nach § 16i Abs. 1 SGB II an den Arbeitgeber.

  2. Der Zuweisungsbescheid ist lediglich eine Voraussetzung für die Förderung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Arbeitgeber und führt zu keinem Kontrahierungszwang. Adressat des Zuweisungsbescheides ist daher allein die leistungsberechtigte Person. Folglich ist auch allein der Arbeitnehmer berechtigt, Klage auf Zuweisung zu erheben.

  3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Jobcenter allein den Antrag der Klägerin auf eine Förderung nach § 16i Abs. 1 SGB II abgelehnt. Eine Entscheidung über die Zuweisung von Frau S. an die Klägerin gemäß § 16i Abs. 3 SGB II erfolgte in dem Bescheid nicht. Denn Adressat des Bescheides ist ausschließlich die Klägerin, nicht Frau S. als Leistungsempfängerin. Die Zuweisung eines Arbeitnehmers – hier konkret Frau S. – erfolgte bis zum Zugang des Widerspruchsbescheides bei der Klägerin nicht.

  4. Soweit die Zuweisungsentscheidung noch erstritten werden sollte, kann die Klägerin die Förderung nach § 16i Abs. 1 SGB II als Arbeitgeberleistung erneut beantragen.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de


1.2 LSG Sachsen, Urteil vom 15.07.2026 – L 10 AS 180/24 –

Thema:

Zur Bewilligung von ALG II für eine syrische Familie bei Familiennachzug und Wohnsitzauflage (verneint).

Leitsätze:

  1. Zuständig für die Abänderung einer bestandskräftigen Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. V. m. §§ 44, 48 SGB X ist das Jobcenter, das den Verwaltungsakt erlassen hat, auch wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Abänderung mittlerweile ein anderes Jobcenter für den Leistungsempfänger zuständig ist (Anschluss an BSG, Urteil vom 23.05.2012 – B 14 AS 133/11 R – juris Rn. 13 ff.).

  2. Für die Erwerbsfähigkeit eines Drittstaatenangehörigen genügt gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB II die abstrakt-rechtliche Möglichkeit der Erteilung einer Arbeitsgenehmigung (Anschluss an BSG, Urteil vom 30.01.2013 – B 4 AS 54/12 R – Rn. 15). Dies ist beim zugelassenen Familiennachzug der Fall.

  3. Aus § 36 Abs. 2 SGB II folgt für Ausländer, denen eine Wohnsitzauflage nach § 12a Abs. 2 AufenthG auferlegt worden ist oder für die gemäß § 12a Abs. 6 AufenthG eine solche als auferlegt gilt und die dieser Wohnsitzauflage zuwider außerhalb des zugewiesenen Bereiches wohnen, kein unmittelbarer Leistungsausschluss.

  4. Besteht für einen erwerbsfähigen Ausländer nach § 12a Abs. 2 AufenthG eine Wohnsitzauflage oder gilt eine solche Wohnsitzauflage gemäß § 12a Abs. 6 AufenthG für den im Rahmen des Familiennachzuges eingereisten erwerbsfähigen Familienangehörigen, so ist die Vorschrift des § 7 Abs. 4a SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung, die gemäß § 77 Abs. 1 SGB II noch mindestens bis zum 31.12.2022 Geltung hatte, dahingehend auszulegen, dass der zeit- und ortsnahe Bereich anhand der Gebietsgrenze des zugewiesenen Bereichs, hier des Landkreises, zu bestimmen ist.

  5. Die Vorschrift des § 7 Abs. 4a SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung ist nur auf erwerbsfähige Leistungsberechtigte anzuwenden.

  6. Von der Anwendung sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die sich nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB II aktuell dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stellen müssen, jedoch nicht ausgenommen (Anschluss an Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 21.05.2025 – L 6 AS 444/22 – juris).

  7. Der Anwendungsbereich der § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III ist sowohl bei einem Ablehnungsbescheid des Jobcenters eröffnet, der für einen konkreten Zeitabschnitt in die Zukunft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ablehnt, als auch bei einem endgültigen Festsetzungsbescheid nach § 41a Abs. 3 SGB II nach vorheriger vorläufiger Leistungsgewährung für einen bestimmten Leistungszeitraum.

  8. Entscheidungen der Ausländerbehörden haben bei der Zuordnung eines Ausländers zu den Leistungssystemen des SGB II und des Asylbewerberleistungsgesetzes Tatbestandswirkung. Eine Rechtmäßigkeitskontrolle durch das Jobcenter findet nicht statt (Anschluss an BSG, Urteil vom 02.12.2014 – B 14 AS 8/13 R – juris Rn. 12 ff.). Wird den im Rahmen des Familiennachzugs mit Visa nach § 6 Abs. 3 AufenthG in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Familienangehörigen eines als Flüchtling anerkannten Drittstaatangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis mit zeitlicher Rückwirkung zuerkannt, nachdem diese den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels zuvor verspätet gestellt hatten, die Ausländerbehörde aber keine Entscheidung nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG getroffen hat, so ist für den Zeitraum der Geltung des Aufenthaltstitels rückwirkend ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II begründet. Entgegenstehende Bescheide sind gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III abzuändern; etwaig erbrachte Leistungen nach dem AsylbLG sind nach Maßgabe von § 103 SGB X zu erstatten.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de


1.3 LSG Schleswig-Holstein, Beschlüsse vom 11.08.2026 – L 3 AS 224/26 B ER, L 3 AS 57/26 B PKH –

Thema:

Zur Unabweisbarkeit und zum Vertrauensschutz bei Überschreitung der Unterkunftskosten während der Karenzzeit nach § 22 Abs. 1 SGB II vor dem 01.07.2026

Entscheidung:

  1. Das Gericht kippt eine 50%ige Mietkürzung des Jobcenters nach dem neuen Grundsicherungsrecht des SGB II aufgrund von Vertrauensschutz und Unzumutbarkeit für den Leistungsempfänger.

  2. Das Jobcenter kürzte die monatlichen Unterkunftskosten ab dem 01.07.2026 um fast die Hälfte (monatlich 670 €). Diese Differenz kann der Antragsteller nicht aus seiner Regelleistung begleichen. Dies ist für ihn unzumutbar (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

  3. Das Gericht erklärt die Entscheidung des Jobcenters für rechtswidrig. Die tatsächlichen Unterkunftskosten sind unabweisbar, weil der Antragsteller darauf vertrauen durfte, dass diese für die Dauer der einjährigen Karenzzeit berücksichtigt werden, und er keine Kenntnis von der neuen Gesetzeslage ab dem 01.07.2026 hatte.

Leitsatz:

Während einer vor der Gesetzesänderung zum 01.07.2026 begonnenen Karenzzeit gemäß § 22 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB II sind Kosten, die das gemäß § 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II berücksichtigungsfähige Ausmaß übersteigen, bis zum Ende der gesetzlichen Kündigungsfrist für Wohnraummietverhältnisse – gerechnet ab Kenntniserlangung von der Höhe der nach § 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II berücksichtigungsfähigen Kosten – jedenfalls dann unabweisbar im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II, wenn der Betroffene nicht mit der Absenkung der Kosten rechnen musste und die Höhe der Mehrkosten eine vorübergehende Aufbringung aus den Leistungen für den Regelbedarf nicht zumutbar ermöglicht.

Quelle: LSG Schleswig-Holstein, 3. Senat


1.4 LSG Bayern, Urteil vom 16.05.2026 – L 16 AS 389/22 –

Revision anhängig beim BSG – Az. B 4 AS 8/26 R

Thema:

Rückzahlung eines Mietkautionsdarlehens an das Jobcenter bei Wiedereintritt in den SGB-II-Leistungsbezug – zur Fälligkeit einer Darlehensrückforderung und Ermessensausübung bei Rückforderung durch Verwaltungsakt nach § 42a Abs. 4 SGB II

Das Jobcenter muss auch beim Erlass eines Verwaltungsaktes nach § 42a Abs. 4 SGB II Ermessen ausüben.

Leitsätze:

  1. Mit dem Wiedereintritt in den Leistungsbezug nach dem SGB II entfällt die Fälligkeit einer Darlehensrückforderung nach dem Wortlaut von § 42a Abs. 4 SGB II nicht. Vielmehr bleibt der gesamte noch nicht getilgte Darlehensbetrag nach erstmaliger Beendigung des Leistungsbezugs dauerhaft fällig.

  2. Beim Erlass eines Verwaltungsaktes nach § 42a Abs. 4 SGB II, der eine Vereinbarung über eine Darlehensrückzahlung ersetzt, sind wie bei der Regelung durch Vereinbarung die Gesichtspunkte des Beginns der Darlehensrückzahlung sowie der Höhe der Raten zu berücksichtigen; insoweit ist Ermessen auszuüben. Die Ermessensentscheidung ist durch das Gesetz vorgezeichnet (sogenanntes intendiertes Ermessen), sodass nur ausnahmsweise davon abgesehen werden kann.

Quelle: LSG Bayern

Anmerkung von Detlef Brock:

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts in Kassel muss nun klären, ob ein vom Jobcenter aufgrund von § 42a Abs. 4 Satz 1 SGB II erlassener Darlehensrückforderungsbescheid rechtmäßig war, nachdem der Darlehensnehmer nach Beendigung seines Leistungsbezugs erneut leistungsberechtigt geworden war (BSG – B 4 AS 8/26 R).

Beim 7. Senat des Bundessozialgerichts ist zudem folgende Rechtsfrage zur Grundsicherung nach dem SGB II anhängig (B 7 AS 5/26 R):

Ist ein Bescheid über die Rückforderung eines Darlehens nach Beendigung des Leistungsbezuges ermessensfehlerhaft, wenn zuvor keine Rückzahlungsvereinbarung angeboten worden ist?


2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung nach dem SGB II

2.1 Keine Entscheidung verfügbar

3. Entscheidungen zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)

3.1 Keine Entscheidung verfügbar


4. Entscheidungen zur Sozialhilfe (SGB XII)

4.1 SG Lüneburg, Beschluss vom 23.04.2026 – S 38 SO 8/26 ER –

Thema:

Verpflichtung des Sozialamtes zur Bewilligung eines Darlehens in Höhe von 1.500 € für eine Mietkaution und eines weiteren Darlehens in Höhe von 1.184 € für die Transportkosten der Möbel im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs.

Entscheidung:

  1. Die Träger der Kosten der Unterkunft und Heizung haben bei eingehenden Mitteilungen der Amtsgerichte über Räumungsklagen erhöhte Pflichten zur Aufklärung des Sachverhalts.

  2. Der Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg behandelt die Pflichten von Sozialhilfeträgern bei eingehenden MiZi-Mitteilungen (Mitteilungen in Zivilsachen über Räumungsklagen) zur Abwendung eines drohenden Wohnungsverlustes nach § 36 SGB XII.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de


5. Entscheidungen zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

5.1 Keine Entscheidung verfügbar


6. Verschiedenes

6.1 Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30.06.2026 – 1 BvR 349/26 –

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Kostenentscheidung

Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Verfassungsbeschwerde von Rechtsanwalt Sven Adam an:

Die Kostengrundentscheidung des Sozialgerichts verletzt das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Der Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 15.12.2025 – S 1 AY 19/25 und S 1 AY 22/25 – in der Fassung des Beschlusses vom 17.12.2025 – S 1 AY 19/25 und S 1 AY 22/25 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Quelle: RA Sven Adam:
https://anwaltskanzlei-adam.de/2026/08/19/bundesverfassungsgericht-verfassungsbeschwerde-vom-30-06-2026-az-1-bvr-349-26/


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  • Rechtsprechungsticker:
    Tacheles Rechtsprechungsticker KW XX/2026 – Autor: Detlef Brock

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    Thomé-Newsletter 12/2026 vom 06.04.2026 – Autor: Harald Thomé

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