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Jahresarchiv

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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 35/2021

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung nach dem ( SGB II )

1.1 BSG, Urteil vom 19. Mai 2021 (B 14 AS 19/20 R):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Die Gebühren für das Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung (§ 47 AsylG) können als unterkunftsbezogene Aufwendungen Bedarfe im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II auslösen.

Der Begriff der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist weiter als der Begriff der Wohnung.

Unter einer Unterkunft hat jede Einrichtung oder Anlage verstanden zu werden, die geeignet ist, die Bewohner/innen vor den Unbilden der Witterung zu schützen und eine gewisse Privatheit zu gewährleisten.

In diesem Sachzusammenhang ist nicht darauf abzustellen, ob die unterkunftsbezogenen Aufwendungen auf öffentlich-rechtliche Forderungen zurückzuführen sind, oder ob eine nur vorübergehende Nutzung beabsichtigt wird.

Unterkunfts- und heizungsbezogene Zahlungsverpflichtungen sind grundsätzlich im Fälligkeitsmonat fälligkeitsrelevant.

Wenn allerdings nach der Anerkennung als Flüchtling die Aufnahmeeinrichtung verlassen und eine Wohnung in einer vollkommen anderen Kommune bezogen wurde, sowie die für die Durchführung des AsylG zuständige Stelle die betr. Personen nach diesem Umzug mit Gebührenbescheiden wegen des Aufenthalts in dieser Einrichtung konfrontiert, dann kann eine Gleichbehandlung dieser Gebührennachforderung mit den Fällen der Abrechnung rückständiger Betriebskosten geboten sein, soweit die Gebührenforderung als angemessen aufzufassende Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) umfasst, und die Gebührenschuldner den abweichenden Fälligkeitszeitpunkt nicht beeinflussen können.

 

 

 

2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

2.1 LSG Baden-Württemberg Beschluß vom 22.2.2021, L 9 AS 4154/20 B

Leitsätze


1. Bevollmächtigt ein Widerspruchsführer gegenüber der Behörde unter Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Vollmacht sämtliche in einer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte, gilt die Vollmacht, soweit sie nicht (teilweise) widerrufen wird, für sämtliche Rechtsanwälte auch dann fort, wenn diese ihre Zusammenarbeit beenden und sich in zwei getrennte Kanzleien aufteilen. Die Behörde kann den Widerspruchsbescheid sodann wirksam über das besondere elektronische Anwaltspostfach von jedem der Bevollmächtigten bekanntgeben.

2. Wird die Klagefrist versäumt, weil bei Weiterleitung des bekanntgegebenen Widerspruchsbescheides von einem Bevollmächtigten an den anderen nicht das korrekte Bekanntgabedatum mitgeteilt wird, stellt dies kein unverschuldetes Hindernis i.S.d § 67 Abs. 1 Satz 1 SGG dar.

Quelle: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Sozialgerichte&Datum=2021&Seite=7&nr=35485&pos=73&anz=95

 

 

2.2 LSG Baden-Württemberg Beschluß vom 9.2.2021, L 9 AS 218/21 ER-B

Leitsätze


1. Die Strafhaft des daueraufenthaltsberechtigten Unionsbürgers beendet nicht die Bedarfsgemeinschaft mit seiner (drittstaatsangehörigen) Ehefrau, sondern führt nur zu einem Leistungsausschluss des inhaftierten Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft.

2. Der Leistungsanspruch des drittstaatsangehörigen Familienangehörigen bleibt von der Strafhaft des Ehegatten unberührt.

Quelle: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Sozialgerichte&Datum=2021&Seite=8&nr=35428&pos=81&anz=95

 

 

2.3 LSG Hamburg, Urt. v. 07.04.2021 - L 4 AS 291/20

Notwendigkeit der Weiterbildungsmaßnahme als Voraussetzung eines Anspruchs des Grundsicherungsberechtigten auf Leistungen zur Eingliederung - Ausschluss eines Wiedereinsetzungsgrundes bei unzulässiger Berufung

Orientierungssatz


1. Ein Anspruch auf Erteilung eines Bildungsgutscheins des Grundsicherungsberechtigten für eine Weiterbildungsmaßnahme zum Alltagsbegleiter und zur Betreuungskraft für Demenzkranke nach § 16 SGB 2 ist ausgeschlossen, wenn dafür keine Notwendigkeit besteht. Die erforderliche Notwendigkeit ist u. a. dann gegeben, wenn sich die Eingliederungschancen des Arbeitslosen nach der Maßnahme besser als vorher erweisen. Dies ist nicht der Fall, wenn die geltend gemachte Weiterbildungsmaßnahme die Fähigkeiten des Antragstellers überfordert.(Rn.6)

2. Hat der Berufungskläger die Berufungsfrist des § 151 Abs. 1 SGG versäumt, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Der bloße Irrtum über den Beginn der Berufungsfrist begründet keinen Wiedereinsetzungsgrund nach § 67 SGG.(Rn.18)

 

Quelle: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/JURE210007885

 

 

2.4 LSG Hamburg, Urt. v. 26.03.2021 - L 4 AS 305/20

Pflicht zur Verwertung vorhandenen Vermögens bei Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung - private Rentenversicherung - Vorliegen einer besonderen Härte

Orientierungssatz


1. Bei der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung sind nach § 9 Abs. 1 SGB 2 als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.(Rn.28)

2. Ist eine private Rentenversicherung vor Eintritt in den Ruhestand nicht durch eine unwiderrufliche vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen, so ist sie nicht gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB 2 von der Verwertungspflicht ausgeschlossen.(Rn.29)

3. Der Ausschluss einer Verwertungspflicht vorhandenen Vermögens wegen des Vorliegens einer besonderen Härte nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB 2 setzt voraus, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige kurz vor dem Rentenalter seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen muss, obwohl seine Rentenversicherung Lücken aufweist.(Rn.31)

4. Der Versicherte hat nachzuweisen, dass das Vermögen subjektiv zur Bestreitung des Lebensunterhalts nach Eintritt in den Ruhestand bezweckt ist. Diese Zweckbestimmung muss sich durch eine entsprechende Vermögensdisposition nach außen objektiv feststellen lassen (BSG Urteil vom 11. 12. 2012, B 4 AS 29/12).(Rn.32)

Quelle: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/JURE210005646

 

 

2.5 LSG Thüringen, Urt. v. 02.06.2021 - L 7 AS 461/19

Leitsatz

Die Absolvierung einer Maßnahme, die der grundlegenden Vorbereitung auf Anforderungen am Arbeitsmarkt diente und die besonderen persönlichen Fähigkeiten und Einschränkungen der Teilnehmer besonders berücksichtigte, berechtigt im Sinne des § 21 Abs. 4 SGB 2 zum Bezug eines Mehrbedarfs für behinderte Menschen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt.

Quelle: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/JURE210013471

 

 

3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

3.1 Sozialgericht Berlin, Urteil vom 16.4.2021 - S 58 AL 582/19

Leitsätze (der Redaktion info also 4.2021):


1. Auch für Nebeneinkommen aus selbständiger Tätigkeit verlangt § 155 SGB III grundsätzlich eine monatsgenaue Anrechnung: Der im Monat „erarbeitete“ Gewinn ist auf den monatlichen Alg-Anspruch anzurechnen (zeitliche Kongruenz).

2. Ausnahmsweise ist ein Durchschnittseinkommen auf der Grundlage der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) anzurechnen, wenn die in den einzelnen Monaten erbrachten Arbeitsleistungen bei wertender Betrachtung nach dem Merkmal des persönlichen Einsatzes keinem korrespondierenden Entgelt zugeordnet werden können (Anschluss an BSG vom 7.5.2019 - B 11 AL 10/18 R).

3. Ändert die Behörde ihre Rechtsauffassung zur Anrechnung des Nebeneinkommens, setzt das keine neue Handlungsfrist nach § 45 Abs. 4 SGB X in Gang.

 

 

3.2 Sozialgericht Magdeburg vom 27.07.2021 - S 30 AS 3428/15

Leitsatz RA Michael Loewy


Eine Ermessenentscheidung zum Einstiegsgeld, welche ausschließlich auf einem starren Prüfschema basiert, das als Fördervoraussetzung auf einen Höchststundenlohn von 8,50 € verweist und keinen hinreichenden Spielraum im Einzelfall lässt, ist ermessensfehlerhaft. Eine derartige Anwendung von ermessenslenkenden Weisungen darf nicht zu "gebundenen Entscheidungen" führen. Es muss Raum bleiben für die Ausübung von Ermessen im Einzelfall. [noch nicht rechtskräftig]

Quelle: https://www.anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/grundsicherung-f%C3%BCr-arbeitssuchende-sgb-ii/

 

 

3.3 Sozialgericht Berlin, Urteil vom 27. Juli 2021 (S 204 AS 6271/18):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Für die Beurteilung der Angemessenheit von geltend gemachten Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II stellt der Aspekt, ob als angemessen aufzufassender Mietwohnraum am Ort tatsächlich zur Verfügung steht und in hinreichender Anzahl auf dem Wohnungsmarkt allgemein zugänglich angeboten wird, ein ausschlaggebender Gesichtspunkt dar.

Wenn Entsprechendes verneint zu werden hat, liegt kein zur Beurteilung der Angemessenheit im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II schlüssiges Konzept vor. In diesem Fall sind die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft zugrunde zu legen, begrenzt durch die Werte nach dem WoGG zuzüglich eines Zuschlags in einer Höhe von zehn v. H.

Diese „Angemessenheitsobergrenze“ soll die Finanzierung extrem hoher und deutlich unangemessener Mieten durch das Jobcenter verhindern.

 

 

3.4 SG Reutlingen, Gerichtsbescheid vom 09.08.2021 (Az S 3 AS 1494/21 – noch nicht rechtskräftig –)

49-jähriger SGB II-Bezieher muss nicht zu Hause bei seinen Eltern wohne
n bleiben

Die 3. Kammer des Sozialgerichts Reutlingen hat mit Gerichtsbescheid vom 9. August 2021 das Jobcenter Reutlingen verpflichtet, die Zusicherung zur Übernahme der Umzugs- und Mietkosten zu erteilen. Ob ein Umzug erforderlich sei, bestimme sich danach, ob ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliege, von dem sich auch ein Nichtleistungsberechtigter hätte leiten lassen und der auf andere Weise nicht beseitigt werden könne, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung.

Bei mindestens 25-jährigen Leistungsbeziehern sei allein das Alter in der Regel hinreichender Grund im Sinne des § 22 Abs. 1 und Abs. 6 SGB II, um aus der Wohnung der Eltern auszuziehen. Nach Auffassung der Kammer müsse es nach Überschreiten von 25 Lebensjahren auch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen der Freizügigkeit (Artikel 11 Grundgesetz) und der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Artikel 2 Grundgesetz) heraus gestattet sein, das Elternhaus ohne weitere Begründung zu verlassen. Da der Kläger die übrigen Voraussetzungen (z.B. Angemessenheitsgrenze bei der neuen Wohnung) eingehalten hatte, hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben.

Quelle: https://sozialgericht-reutlingen.justiz-bw.de/pb/,Lde/9527261/?LISTPAGE=7887944

 

 

4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )

4.1 LSG Hamburg, Urt. v. 10.06.2021 - L 4 SO 38/20

Auskunftspflicht des Hilfebedürftigen gegenüber dem Sozialhilfeträger über etwaige Unterhaltsansprüche

Orientierungssatz


1. Die Auskunftspflicht Unterhaltspflichtiger gegenüber dem Sozialhilfeträger nach § 117 Abs. 1 SGB 12 entsteht bereits dann, wenn die begehrten Auskünfte für die Prüfung des Leistungsbegehrens und die Unterhaltsansprüche des Hilfebedürftigen nicht offensichtlich ausgeschlossen erscheinen. Ein Auskunftsersuchen ist erst dann rechtswidrig, wenn offensichtlich kein überleitbarer Anspruch besteht (BSG Beschluss vom 20. 12. 2012, B 8 SO 75/12 B).(Rn.10)

2. Nur wenn ein zivilrechtlicher Anspruch offensichtlich ausgeschlossen ist, ist ein dennoch erlassenes Auskunftsersuchen aufzuheben. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird durch § 117 Abs. 1 S. 1 SGB 12 in zulässiger Weise eingeschränkt.(Rn.11)

Quelle: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/JURE210010168

 

 

4.2 Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss v. 12.07.2021 - L 8 SO 29/21 B ER

Zum Anspruch auf Unterstützung durch einen Schulbegleiter im Wege der Eingliederungshilfe im sog. "Homeschooling" während coronabedingten Schulschließungen.

 

5. Entscheidungen zum Asylrecht und AsylbLG

5.1 LSG Baden-Württemberg Beschluß vom 13.7.2021, L 7 AY 1929/21 ER-B

Leitsätze


Bei fortbestehender Pflichtverletzung nach Ablauf der erstmaligen Anspruchseinschränkung nach § 14 Abs. 1 AsylbLG muss die Behörde eine neue Sach- und Rechtsprüfung des Einzelfalls nach § 14 Abs. 2 AsylbLG durchführen. Lediglich wiederholende Mitteilungen der Behörde erfüllen diese Voraussetzung nicht.

Quelle: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Sozialgerichte&Datum=2021&nr=35638&pos=9&anz=115

 

 

6. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher

6.1 Gericht/Institution: SG Gießen
Erscheinungsdatum: 24.08.2021
Entscheidungsdatum: 12.07.2021
Aktenzeichen: S 14 AL 81/21

Quelle: juris
Norm: § 159 SGB 3

Eintritt einer Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III


Versicherungswidriges Verhalten ist dann anzunehmen, wenn der Arbeitslose bei telefonischer Einladung zu einem Vorstellungsgespräch darauf hinweist, er wolle sich in drei bis vier Monaten selbständig machen.

Ein wichtiger Grund liegt nicht vor, wenn der Arbeitslose keine konkreten Umsetzungsschritte zur Aufnahme der Selbständigkeit in zeitlicher Hinsicht unternommen hat. Der Arbeitslose ist gehalten, sein Verhalten so auszurichten, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zeitnah aufgenommen werden kann.

Weiter auf Juris: https://www.juris.de/jportal/portal/t/dxz/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA210803048&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

 

 

 

Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

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