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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 35/2026
Tacheles Rechtsprechungsticker – KW 35/2026
Stand: 30. August 2026
Redaktion: Detlef Brock
Herausgeber: Tacheles Rechtsprechungsticker
Rechtsprechungsübersicht
Grundsicherung · Sozialhilfe · Asylbewerberleistungsgesetz · Bürgergeld/Grundsicherung · Arbeitsförderungsrecht
1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Neuen Grundsicherung/Bürgergeld (SGB II)
1.1 LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.03.2026 – L 32 AS 442/24 –
Thema:
Zur Weiterbewilligung von Einstiegsgeld nach § 16b SGB II
Jobcenter muss trotz 200 Bewerbungen des Leistungsbeziehers und bereits unterschriebenem Arbeitsvertrag beim Arbeitgeber kein Einstiegsgeld gewähren.
Entscheidung:
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Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Arbeitsaufnahme oder die Eingliederung ohnehin auch ohne das Einstiegsgeld erfolgt wäre.
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Eine frühere positive Bewilligung des Jobcenters entfaltet keine Bindungs- oder Tatbestandswirkung für Verlängerungsanträge. Die Voraussetzungen müssen im Streitfall vollständig nachgewiesen werden.
Leitsatz:
Im Streit über die Verlängerung von Einstiegsgeld sind die Leistungsvoraussetzungen durch das Gericht zu überprüfen. Die positive Ausgangsentscheidung des Jobcenters entfaltet keine Tatbestandswirkung.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
Anmerkung von Detlef Brock:
Beim 7. Senat des Bundessozialgerichts ist dazu folgende Rechtsfrage anhängig:
BSG, Az. B 7 AS 19/25 R
Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.05.2024 – L 34 AS 936/23 –
Zum Antrag auf Gewährung von Einstiegsgeld gemäß § 16b SGB II vor der Aufnahme der zu fördernden Erwerbstätigkeit durch die antragstellende Person.
Zur Erforderlichkeit einer Förderung mit Einstiegsgeld gemäß § 16b SGB II bei wesentlichen Änderungen einer bereits ausgeübten Erwerbstätigkeit.
1.2 LSG Hamburg, Urteil vom 20.07.2026 – L 4 AS 236/25 –
Thema:
Leistungen zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen als Zuschuss statt als Darlehen
Ein atypischer Fall ist nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger das Darlehen für die Genossenschaftsanteile nicht tilgt und das Jobcenter die Aufrechnung ausgesetzt hat.
Auch die Belastung durch weitere Darlehen aus der Leistungsbewilligung begründet keinen atypischen Fall, wenn diese auf dem Vorhandensein von Vermögen beruhten und rechtmäßig waren.
Entscheidung:
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Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen nach § 22 Abs. 6 SGB II als Darlehen erbracht werden.
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Ein Ermessen des Jobcenters hinsichtlich der Form der Leistungsgewährung und damit die Möglichkeit eines Zuschusses besteht nur, wenn ein atypischer Fall vorliegt. Ein atypischer Fall ist anzunehmen, wenn sich die Situation des Betroffenen deutlich von derjenigen anderer Leistungsberechtigter unterscheidet und es deshalb nicht gerechtfertigt erscheint, ihn mit den typischen Folgen eines Darlehens zu belasten.
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Das Nichtvorhandensein eigener Mittel ist bereits Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen für Genossenschaftsanteile und damit der typische Fall. Es vermag daher die Annahme eines atypischen Einzelfalls nicht zu begründen.
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Das Jobcenter darf die Dividendenzahlungen für sich beanspruchen. Dem steht die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 27.05.2014 – B 8 SO 1/13 R –, wonach der Sozialhilfeträger für darlehensweise gewährte Leistungen keine Zinsen verlangen darf, nicht entgegen.
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Denn hier geht es nicht um Zinsen im eigentlichen Sinne, sondern um die Abschöpfung von Erträgen – hier in Form der gezahlten Dividenden –, die aus der Darlehensgewährung resultieren und für deren Verbleib beim Darlehensnehmer es keine Berechtigung gibt.
Da eine Vermögensbildung zu Lasten des Jobcenters zu vermeiden ist, stehen diese Erträge jedenfalls so lange, wie noch keinerlei Tilgungsleistungen durch den Darlehensnehmer erbracht wurden, allein dem Leistungsträger zu.
Quelle: LSG Hamburg
1.3 LSG Bayern, Beschluss vom 10.06.2026 – L 7 AS 592/26 B ER –
Thema:
Kein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II für eine Rechtsanwältin zur Übernahme höherer Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung, zur Rechtsanwaltskammer und zum Versorgungswerk sowie für Kosten einer Datenrettung
Entscheidung:
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Der Zuschuss zum Beitrag zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung ist ausdrücklich auf die Höhe des nach § 152 Abs. 4 VAG halbierten Beitrags für den Basistarif begrenzt (§ 26 Abs. 1 Satz 1 SGB II).
Der Zuschuss zu den in § 26 SGB II geregelten Beiträgen einschließlich seiner Höhe ist dort abschließend geregelt, sodass eine Berücksichtigung der Beitragsdifferenz als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II ausscheidet (vgl. BSG, Urteil vom 06.06.2023 – B 4 AS 5/22 R –). Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Entsprechendes muss letztlich für die (Pflicht-)Beiträge zur Rechtsanwaltskammer bzw. zum Versorgungswerk gelten. Pflichtbeiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen sind seit dem Wegfall des Anspruchs auf Beitragszuschuss für Altersvorsorgebeiträge lediglich noch der Höhe nach begrenzt wie Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung vom Einkommen abzusetzen (vgl. BSG, Urteil vom 13.12.2023 – B 7 AS 16/22 R –).
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Die entstandenen Kosten der Datenrettung in Höhe von 1.668 Euro können bereits deshalb keinen Mehrbedarf begründen, weil diese ohne Weiteres aus der zugeflossenen Einkommensteuererstattung in Höhe von rund 12.000 Euro bestritten werden konnten.
Quelle: LSG Bayern
1.4 LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.01.2026 – L 12 AS 2751/25 –
Thema:
Muss das Jobcenter 100.000 Euro für Instandhaltung, Erstausstattung und Haushaltsgegenstände bei einer Mietwohnung zahlen?
Allein der Wunsch der Kläger, die Wohnung zu renovieren, begründet keinen Anspruch gegenüber dem Jobcenter, wenn der Vermieter für die Arbeiten zuständig ist.
Entscheidung:
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Ein möglicher Anspruch auf Instandsetzung und Reparatur der angemieteten Wohnung kommt nur als Bestandteil der Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Betracht (BSG, Urteil vom 19.03.2008 – B 11b AS 31/06 R –).
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Ein Anspruch auf Übernahme von Kosten in Höhe von 100.000 Euro für Instandhaltung und Reparatur einer Mietwohnung besteht nur, wenn der Leistungsberechtigte mietvertraglich zur Durchführung der Maßnahmen verpflichtet ist oder die Bewohnbarkeit der Wohnung ohne diese Maßnahmen nicht gewährleistet ist. Dies wurde hier verneint.
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Leistungen für die Erstausstattung umfassen keine Ersatzbeschaffungen infolge gewöhnlicher Abnutzung oder gewöhnlichen Verschleißes.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
1.5 LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.11.2025 – L 7 AS 29/25 –
Revision anhängig beim BSG – Az. B 7 AS 4/26 R
Thema:
Zum Anwendungsbereich von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB im Rahmen der Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen nach § 50 SGB X
Entscheidung:
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Die nach Übersendung einer Forderungsaufstellung durch den die Verwaltungsvollstreckung des Jobcenters wahrnehmenden Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit vom Leistungsberechtigten wiederholt unterbreiteten Vergleichsangebote mit dem Ziel, eine einvernehmliche Regelung zur Schuldentilgung herbeizuführen und die in der Forderungsaufstellung vollständig aufgeführten Schulden zu einem bestimmten Mindestanteil zu tilgen, sind als deklaratorisches Schuldanerkenntnis mit der Folge eines Neubeginns der Verjährung auszulegen.
Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen
Anmerkung von Detlef Brock:
Die Revision ist wegen der beim BSG anhängigen Rechtsfrage zum Anwendungsbereich von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB im Rahmen der Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen nach § 50 SGB X zuzulassen (B 7 AS 15/24 R).
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 05.03.2026 – B 7 AS 15/24 R – inzwischen entschieden, dass ein unanfechtbarer Stundungsbescheid mit Ratenzahlung für eine Jobcenter-Rückforderung eine dreißigjährige Verjährungsfrist nach § 52 Abs. 2 SGB X auslösen kann.
Regelmäßige Teilzahlungen oder Saldoanerkennungen des Schuldners können zudem den Neubeginn der Verjährung bewirken.
Normale Erstattungsansprüche unterliegen häufig einer vierjährigen Verjährungsfrist. Ein bindender Stundungsbescheid mit Ratenzahlung kann die Frist jedoch auf 30 Jahre verlängern. Wiederholte Ratenzahlungen ohne Widerspruch können als Handlungen gewertet werden, durch die der Schuldner den Anspruch anerkennt. Das Jobcenter kann die Forderung dadurch erheblich länger vollstrecken.
Wenn du mir die weiteren Entscheidungen der KW 35 gibst, kann ich sie exakt in diesem Format weiterführen.
Hier ist die Fortsetzung im gleichen Format. Ich habe insbesondere SGB 2 → SGB II, SGB 10 → SGB X, § 21 Abs. 6 SGG → § 21 Abs. 6 SGB II sowie Schreib- und Zeichensetzungsfehler bereinigt.
1.6 LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.02.2026 – L 6 AS 506/25 –
Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wegen Unzulässigkeit verworfen durch BSG, Beschluss vom 29.05.2026 – B 4 AS 66/26 BH –
Thema:
Zur Höhe der Einmalzahlung während der Pandemie in Höhe von 200 Euro im Juli 2022
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der dem Kläger im Juli 2022 gewährten Pauschale nach § 73 SGB II in Höhe von 200 Euro
Entscheidung:
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Pauschalierte Einmalzahlungen (§ 73 SGB II) stellen eine geeignete Reaktion auf kurzfristige Preissteigerungen dar, an die nicht die gleichen Anforderungen wie an die Ermittlung des Regelbedarfs gestellt werden können.
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In Bezug auf pandemiebedingte Mehraufwendungen ist es mit dem Charakter eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II unvereinbar, anstelle der Ermittlung des tatsächlichen Mehrbedarfs von Pauschalen auszugehen.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
Anmerkung von Detlef Brock:
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Aus der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt sich, dass die pauschalierten Einmalzahlungen eine geeignete Reaktion auf kurzfristige Preissteigerungen darstellten, an die nicht die gleichen Anforderungen wie an die Ermittlung des Regelbedarfs gestellt werden können (BSG, Urteile vom 02.12.2025 – B 7 AS 20/24 R –, B 7 AS 30/24 R und B 7 AS 6/25 R –; vgl. auch BVerfG [Kammer], Beschluss vom 19.07.2024 – 1 BvL 2/23 –).
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In der Rechtsprechung des BSG ist zudem geklärt, dass – sofern dessen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen – ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II bestehen kann, der von den pandemiebezogenen Einmalzahlungen nicht erfasst wird (vgl. zu § 70 SGB II: BSG, Urteil vom 17.12.2024 – B 7 AS 17/23 R –).
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Das BSG hat auch wiederholt über die Voraussetzungen und Grenzen eines Härtefallmehrbedarfs entschieden (etwa BSG, Urteil vom 28.11.2018 – B 14 AS 48/17 R –; BSG, Urteil vom 12.05.2021 – B 4 AS 88/20 R –; BSG, Urteil vom 26.01.2022 – B 4 AS 3/21 R –) und dabei gerade in Bezug auf pandemiebedingte Mehraufwendungen hervorgehoben, dass es mit dem Charakter eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II unvereinbar ist, anstelle der Ermittlung des tatsächlichen Mehrbedarfs von Pauschalen auszugehen (BSG, Urteil vom 26.01.2022 – B 4 AS 81/20 R –; BSG, Urteil vom 17.12.2024 – B 7 AS 17/23 R –).
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Ob die Voraussetzungen des § 21 Abs. 6 SGB II im Einzelfall vorliegen, obliegt der tatrichterlichen Würdigung. Ebenfalls höchstrichterlich geklärt ist, dass derjenige, der Leistungen nach dem SGB II begehrt, die objektive Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen trägt (zuletzt BSG, Beschluss vom 28.10.2025 – B 4 AS 122/25 BH –).
1.7 LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.08.2026 – L 7 AS 272/26 B ER –
Thema:
Geltendmachung höherer Unterkunftskosten im Eilverfahren für eine unangemessene Mietwohnung wegen Unzumutbarkeit einer Kostensenkung – § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II
Eine Unterkunft, welche die angemessene Bruttokaltmiete des Jobcenters um 278 Euro übersteigt, ist evident unangemessen.
Entscheidung:
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Das Gericht verneint einen Anordnungsgrund im Eilverfahren, weil die Wohnung unangemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II und somit nicht erhaltenswert ist.
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Dem Antragsteller ist es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass es ihm im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II unmöglich ist, seine Unterkunftskosten zu senken, weil er zusätzlichen Wohnraum zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinen Kindern benötigt.
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Auch die Einlagerung von Hausrat der seit geraumer Zeit vom Antragsteller getrennt lebenden Ehefrau führt nicht zur Unzumutbarkeit einer Kostensenkung. Der Antragsteller ist gehalten, insoweit eine Klärung mit seiner Ehefrau herbeizuführen.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
1.8 LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.08.2026 – L 1 AS 1022/26 B ER –
Thema:
Zu den Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 bis 3 SGB II – sowohl in der bis Ende Juni 2026 geltenden Gesetzesfassung vom 22.12.2023 als auch in der ab dem 01.07.2026 geltenden Fassung vom 16.04.2026
Grundsicherungsgeld: Bei unangemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung keine neue Karenzzeit durch die Geburt eines weiteren Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft
Leitsatz:
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Das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde des Grundsicherungsträgers gegen eine erstinstanzlich ergangene einstweilige Anordnung besteht auch im Falle der vorläufigen Umsetzung der Entscheidung fort.
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Im Falle eines Umzugs trotz Ablehnung der beantragten Zusicherung bleiben die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung auf die angemessenen Aufwendungen begrenzt. Die zwischenzeitliche Geburt eines weiteren Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft setzt keine neue Karenzzeit nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II in Gang.
Anmerkung von Detlef Brock:
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Die Karenzzeit nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II stellt nur auf Bestandsmietverhältnisse ab und gilt von vornherein nicht bei Neuanmietungen.
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Darüber hinaus soll mit der Karenzzeit ein Anreiz geschaffen werden, die Hilfebedürftigkeit innerhalb des ersten Bezugsjahres zu überwinden (vgl. Piepenstock/Senger in jurisPK-SGB II, 5. Auflage 2020, Stand: 15.07.2025, § 22 SGB II Rn. 91_9, mit Verweis auf BT-Drs. 20/3873, S. 89 ff.).
2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung nach dem SGB II
2.1 Keine Entscheidungen verfügbar
Hinweis zu 1.7: Im Ausgangstext stand einmal „§ 22 Abs. 7 SGB II“. Das habe ich auf § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II korrigiert, weil sich die Aussage ersichtlich auf die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit einer Kostensenkung bezieht.
Hier die einheitlich formatierte und sprachlich bereinigte Fortsetzung. Inhalt und Aussagen habe ich beibehalten; insbesondere Normen, Gerichtsbezeichnungen, Datumsangaben und Zitierweise habe ich vereinheitlicht.
3. Entscheidungen zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)
3.1 Keine Entscheidungen verfügbar
4. Entscheidungen zur Sozialhilfe (SGB XII)
4.1 LSG Hessen, Beschluss vom 24.08.2026 – L 4 SO 147/26 B ER –
Thema:
Vorrang der Eingliederungshilfe gegenüber Hilfen zur Pflege nach § 103 Abs. 2 SGB IX bei tatsächlich erbrachten Leistungen
Zu den Voraussetzungen der Zuständigkeit und Übernahme von Pflegekosten durch das Sozialamt
Leitsätze:
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Der Vorrang der Leistungen nach § 103 Abs. 2 SGB IX im Rahmen der Eingliederungshilfe gegenüber den dort genannten Hilfen zur Pflege als Leistungen der Sozialhilfe in der Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers setzt voraus, dass der Träger der Eingliederungshilfe auch tatsächlich Leistungen der Eingliederungshilfe erbringt.
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Ein aktuell nicht geltend gemachter Anspruch auf Eingliederungshilfe ist hierfür nicht hinreichend.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
5. Entscheidungen zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
5.1 SG Dresden, Urteil vom 13.07.2026 – S 20 AY 2/24 – nicht rechtskräftig
Thema:
Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Leitsätze:
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Bei voller Tatsachenkenntnis der Behörde über die monatlich gleichbleibenden Einkünfte des Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG kommt eine Aufhebung nach § 9 Abs. 4 Nr. 1 AsylbLG i. V. m. § 48 SGB X nicht in Betracht. Die Behörde kann bewilligte Unterkunftskosten als Sachleistung nicht auf diesem Wege zurückerlangen. Ein nachträgliches Stützen auf § 45 SGB X scheidet aus, wenn keine Anhörung erfolgt ist und Ermessen nicht ausgeübt wurde.
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Im Falle des Ausscheidens aus dem Leistungsbezug nach dem AsylbLG wegen übersteigenden anrechenbaren Einkommens ist die Behörde auf den Abschluss einer Nutzungsvereinbarung über die Gewährswohnung mit dem Bewohner verwiesen, wenn sie ihm die hierfür entstehenden Kosten auferlegen möchte.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
5.2 LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.07.2026 – L 7 AY 3689/25 ER-B –
Thema:
Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG
Der Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG ist unionsrechtswidrig und daher von den nationalen Behörden und Gerichten unangewendet zu lassen.
Entscheidung:
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Nach dem Urteil des EuGH vom 04.06.2026 – C-621/24 – ergibt sich nach Auffassung des LSG Baden-Württemberg, dass der Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG unionsrechtswidrig ist und daher von den nationalen Behörden und Gerichten ohne Abwarten eines gesetzgeberischen Umsetzungsaktes oder eines irgendwie gearteten verfassungsrechtlichen Verfahrens unangewendet zu lassen ist.
Orientierungssatz: RA Fabian, Rust, Bremen
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
Hinweis zur Zitierweise
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Rechtsprechungsticker:
Tacheles Rechtsprechungsticker KW XX/2026 – Autor: Detlef Brock
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Thomé-Newsletter 12/2026 vom 06.04.2026 – Autor: Harald Thomé
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