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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 36/2018

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 25.04.2018 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) und zur Sozialhilfe ( SGBX II )

1. 1 BSG, Urteil v. 25.04.2018 - B 14 AS 15/17 R

Vermögensberücksichtigung - Nichtangabe einer Lebensversicherung - Begrenzung der Rückforderung auf den Betrag, der zu Beginn des Bewilligungszeitraums anzurechnen gewesen wäre - Härtefallregelung des § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 Alt2 SGB 2

Ist bei der Rücknahme und Erstattung von Grundsicherungsleistungen wegen verschwiegenen Vermögens die Rückforderung auf den Betrag begrenzt, der sich zu Beginn des Bewilligungszeitraums als anzurechnendes Vermögen nach Abzug der Freibeträge ergeben hätte?

Leitsatz ( Redakteur )


1. Im Falle eines verschwiegenen Vermögens besteht keine Rechtsgrundlage für die Beschränkung der Leistungsaufhebung und Erstattung auf das fiktiv bei rechtmäßiger Anzeige maximal zu verbrauchende Vermögen ( A nlehnung an BSG, Urt. v. 25.04.2018 - B 4 AS 29/17 R ).

2. Volle Hartz-IV-Rückzahlung bei verheimlichtem Vermögen ( hier Lebensversicherung ) - auch keine besondere Härte iS von § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alternative 2 SGB II.

Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/2018_04_25_B_14_AS_15_17_R.html



Anmerkung. S.a. Leitsatz Dr. Manfred Hammel

1. In der Situation der Leistungsbewilligung ist vorhandenes, nach § 12 Abs. 1 SGB II zu verwertendes und verwertbares Vermögen in den Existenzsicherungssystemen des SGB II und SGB XII so lange zu berücksichtigen, wie es antragstellerseitig tatsächlich vorhanden ist.

2. Ob ein Vermögenseinsatz als eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6, 2. Alt. SGB II aufzufassen ist, kann nur unter Berücksichtigung der Umstände bei der Bekanntgabe des zu überprüfenden Bescheids, d. h. in der Bewilligungssituation beurteilt werden. Nur aus dieser Perspektive lässt sich bewerten, ob der Vermögenseinsatz eine entsprechende atypische Sonderlage darstellt.

3. Dies setzt außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls voraus, die dem Betroffenen ein eindeutig größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte. Ob es sich in dieser Weise verhält, kann sich nur bei einem Vergleich mit anderen Betroffenen in ähnlicher Bewilligungslage und nicht nachträglich aus der Rückabwicklungsperspektive ergeben.





1. 2 BSG, Urteil  vom 25.04.2018 - B 8 SO 24/16 R

Orientierungssatz ( Redakteur )

Auch das BSG hält die im Vergleich zum SGB II geringere Höhe des Freibetrags bei Erwerbseinkommen nicht für verfassungsrechtlich zu beanstanden.

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

1. Nach Sinn und Zweck des § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII ist es nicht zulässig, einzig aufgrund des Lebensalters einen erhöhten Freibetrag für Einkünfte aus einer ausgeübten Tätigkeit einzuräumen.

2. Die Anwendung des § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII generell auf Einkommen aus Tätigkeiten von Personen, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII bereits erreicht haben, wäre ohne zusätzliche Umstände systemwidrig.

3. § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII stellt einen Auffangtatbestand, eine Öffnungsklausel dar, die dem Sozialhilfeträger die Möglichkeit einräumt, auf besondere Umstände des Einzelfall flexibel zu reagieren.

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=15631





1. 3 BSG, Urteil vom 25. April 2018 (Az.: B 8 SO 23/16 R):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


1. Die aus den technischen Gegebenheiten des Kommunikationsmittels Telefax herrührenden besonderen Risiken dürfen nicht auf den Nutzer dieses Mediums abgewälzt werden.

Dies gilt insbesondere bei Störungen des Empfangsgeräts des Gerichts.

2. Der Nutzer hat mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits zur Fristwahrung Erforderliche getan, wenn er auf diese Weise rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, damit unter regulären Umständen mit dem Abschluss des Übermittlungsvorgangs bis zum Fristablauf zu rechnen ist.

3. Erkennt der Bevollmächtigte eines Prozessbeteiligten, der sich und seine organisatorischen Vorkehrungen darauf eingerichtet hat, einen Schriftsatz durch Telefax zu übermitteln, dass er einen Schriftsatz auf diese Weise nicht mehr fristgerecht dem zuständigen Gericht übermitteln kann, dann steht es der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 Abs. 1 SGG) grundsätzlich nicht entgegen, dass dieser Schriftsatz in anderer Weise noch rechtzeitig hätte übermittelt werden können.

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=15628





1. 4 BSG, Urteil vom 1. März 2018 (Az.: B 8 SO 22/16 R):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


1. Auf die einwohnerrechtliche Meldung kommt es für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII in Verbindung mit § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I nicht an.

2. Soweit bedürftige Personen dezentral untergebracht sind, ist es für die Bejahung einer Einrichtung im Sinne des § 13 Abs. 2 SGB XII erforderlich, dass diese dezentrale Unterkunft zu den Räumlichkeiten der Einrichtung gehört, der hilfebedürftige Mensch in die Räumlichkeiten des Einrichtungsträgers eingegliedert ist.

3. Dies ist nur dann der Fall, wenn diese Unterkunft der Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers in der Weise zugeordnet ist, dass diese Unterkunft als ein Teil des Einrichtungsganzen aufgefasst werden kann, sowie der Einrichtungsträger von der Aufnahme bis zur Entlassung des Hilfeempfängers nach Maßgabe des angewandten Konzepts die Gesamtverantwortung für dessen tägliche Lebensführung übernimmt.

4. Die Unterbringung außerhalb der Einrichtung hat einer stationären Leistungserbringung in der Einrichtung zu entsprechen.

Quelle: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BSG&Datum=01.03.2018&Aktenzeichen=B%208%20SO%2022%2F16%20R





2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

2. 1 LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 15.05.2018 - L 9 AS 4118/17 - Revision anhängig BSG B 14 AS 28/18 R

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistung - Eingliederungsverwaltungsakt - Geltungsdauer - "bis auf Weiteres" - Rechtswidrigkeit - Höchstfrist von 6 Monaten

Sind Eingliederungsvereinbarungen ersetzende Verwaltungsakte auch nach der Neuregelung des § 15 SGB II zum 1.8.2016 grundsätzlich auf sechs Monate zu befristen?

Leitsatz ( Juris )


1. Der Erlass eines Eingliederungsverwaltungsakts ohne zeitliche Begrenzung der Geltungsdauer ist nicht von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt. Eine solche zeitliche Begrenzung ist auch nicht bei einer Geltung "bis auf Weiteres" gegeben. (Rn.28)

2. Auch nach der Neufassung des § 15 SGB 2 ist ein Eingliederungsverwaltungsakt weiterhin grundsätzlich auf sechs Monate zu befristen. (Rn.32)

Quelle: Juris



Rechtstipp: ebenso SG Dortmund, Beschl. v. 24.08.2018 - S 27 AS 430/18 ER, SG Dortmund, Beschluss v. 10.01.2018 - S 27 AS 5836717 ER; SG Karlsruhe Urteil vom 12.10.2017, S 14 AS 1709/17; SG Berlin, Beschluss vom 12.10.2017 - S 186 AS 11916/17 ER; SG Köln, Urt. v. 23.06.2017 - S 33 AS 691/17 und SG Nordhausen, Beschluss vom 30. September 2016 - S 27 AS 1695/16 ER,

aA. LSG NSB, Beschluss vom 05.07.2018 - L 15 AS 172/18 B ER, so bereits Beschlüsse des Senats vom 24. August 2017 - L 15 AS 160/17 B ER und vom 23. Mai 2017- L 15 AS 69/17 B ER; vgl. auch Lahne in: Hohm, GK-SGB II, § 15 Rn. 79, LSG Berlin- Brandenburg, Beschlüsse vom 15.09.2017, L 14 AS 1469/17 B ER, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 06.11.2017 - L 18 AS 2232/17 B ER, SG Nürnberg, Beschluss vom  10.04.2017 - S 22 AS 292/17 ER: 

offen gelassen LSG NRW, Beschluss v. 18.01.2018 - L 6 AS 1329/17, LSG  Berlin-Brandenburg, Beschluss  vom  07.06. 2018  - L  31 AS  671/18  B  ER





2. 2 LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juni 2018 (Az.. L 31 AS 671/18 B ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

1. Der nach § 44 SGB X gestellte, bloße Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines bestandskräftigen Eingliederungsverwaltungakts (§ 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II) beseitigt die materielle Bestandskraft dieser Verfügung nicht. Die dort festgesetzten Bewerbungsobliegenheiten sind verbindlich.

2. Von einer fehlenden Eigenleistungsfähigkeit entsprechend § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Bezug auf die Abfassung von bei Arbeitgebern einzureichenden Bewerbungen ist dann nicht auszugehen, wenn es dem Antragsteller vollkommen problemlos möglich ist, mehrseitige Schreiben per Fax und per Post in einer Vielzahl von Gerichtsverfahren dem Sozialgericht zu übersenden, zumal auch Onlinebewerbungen möglich sind, die nur geringe, wenn nicht gar überhaupt keine Kosten verursachen.





2. 3 Landessozialgericht Hamburg, Urt. v. 28.06.2018 - L 4 AS 282/16 - Revision zugelassen

Überprüfung der Ermessensausübung - fehlerhafte Ermessensausübung

Orientierungssatz ( Redakteur )


Zur Rechtsfrage, ob erst dann weitere Ermessenserwägungen in die Begründung der Meldeaufforderung einzustellen seien, wenn die "qualitative Schwelle" von mehr als 30%, bei der entsprechend § 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II ergänzende Sachleistungen zu erbringen seien, erreicht sei.

Leitsatz ( Redakteur )

Bei rasche Abfolge von Meldeaufforderungen und daraus bei Versäumnissen hergeleitete Sanktionen müssen Jobcenter Ermessen ausüben und den Einzelfall und die Umstände wie Erwerbsfähigkeit und Eingliederungsförderlichkeit der neuerlichen Meldeaufforderung überprüfen.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=201876&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=







3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

3. 1 SG Dortmund, Beschl. v. 24.08.2018 - S 27 AS 430/18 ER

Leitsatz RA Schulte-Bräucker


1. Die unbeschränkte Geltungsdauer einer EGV führt zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes.

Nach der zu § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II a.F. ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein eine EGV ersetzender VA rechtswidrig, wenn die gesetzlich vorgesehene Geltungsdauer ohne Ermessenserwägungen überschritten wird (unter Verweis auf BSG, Urteil vom 14.02.2013-B 14 AS 195/11 R)

2. Auch nach neuem Recht ist davon auszugehen, dass die Überprüfungsfrist von sechs Monaten bei fehlender Ermessensausübung die Höchstfrist für eine einseitig festzulegende Laufzeit bei einem Eingliederungsverwaltungsakt ist (unter Verweis auf LSG Bayern, L 16 AS 291/17 B ER)

3. Diese Frist gibt dem Hilfebedürftigen einerseits einen stabilen, verlässlichen Rahmen, garantiert aber andererseits durch kontinuierliche Beobachtung, dass nicht an Zielen starr festgehalten wird, die sich als erfolglos erweisen(unter Verweis auf BSG, Urteil vom 14.02.2013-B 14 AS 195/11 R).

Quelle: Rechtsanwalt Lars Schulte-Bräucker, Kalthofer Str. 27,
58640 Iserlohn-Kalthof





Aktueller Rechtstipp:  aAuffassung: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 05.07.2018 - L 15 AS 172/18 B ER, so bereits Beschlüsse des Senats vom 24. August 2017 - L 15 AS 160/17 B ER und vom 23. Mai 2017- L 15 AS 69/17 B ER; vgl. auch Lahne in: Hohm, GK-SGB II, § 15 Rn. 79;  SG Nürnberg, Beschluss vom  10.04.2017 - S 22 AS 292/17 ER

ebenso LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 15.05.2018 - L 9 AS 4118/17 - Revision anhängig BSG B 14 AS 28/18 R





3. 2 SG Berlin, Beschluss v. vom 28.08.2018 – S 27 AS 8731/18 ER

Der unbegrenzte Eingliederungsverwaltungsakt, ein Beitrag von RA Kay Füßlein


Wenn eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande kommt, wird diese durch Verwaltungsakt erlassen. Recht häufig wird hierbei bei Geltungsdauer ein Beginn angegeben, nicht jedoch ein Ende, sondern ein „bis auf weiteres“.

Ein Großteil der Rechtsprechung geht dann aus, dass dies nicht möglich ist, da nun unklar ist, wie lange die Eingliederungsvereinbarung nun gilt.

In dem Verfahren hier erließ das JobCenter gleichfalls eine Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt. Es wurde Widerspruch erhoben, der keine aufschiebende Wirkung hat (§ 39 SGB II). Da der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, hätte die Antragstellerin sofort eine Bewerbungsmaßnahme antreten müssen (da sie über 55 Jahre alt ist und bereits in den letzten Jahren weit über 1000 Bewerbungen bundesweit versandt hat, war ihr dies nicht sehr recht).

Dies blieb ihr dann nun auch vorläufig erspart.

Das SG Berlin hat mit Beschluss vom 28.08.2018 den Verwaltungsakt wegen der unbestimmte Dauer vorläufig ausgesetzt. (Beschluss des SG Berlin vom 28.08.2018 – S 27 AS 8731/18 ER).

Quelle: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=925



Rechtstipp: aAuffassung: SG Nürnberg, Beschluss vom  10.04.2017  - S 22 AS 292/17 ER







3. 3 Sozialgericht Kiel, Gerichtsbescheid vom 5. Februar 2018 (Az.: S 37 AS 598/17):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


1. Ein qualifizierter Mietspiegel bietet grundsätzlich eine ausreichende Datengrundlage für die Bestimmung der Mietobergrenze.

2. Die Validität der entsprechenden, dem Mietspiegel zugrunde liegenden Daten ist nach Ablauf eines Zeitraums von zwei Jahren nicht mehr gewährleistet (vgl. § 22c Abs. 2 SGB II und § 558d Abs. 2 BGB).

3. Den für einen qualifizierten Mietspiegel erhobenen Daten kommt nur eine zeitlich begrenzte Validität zu.





3. 4 SG Kiel, Beschluss vom 31.08.2018, S 31 AS 241/18 ER

Zur Notwendigkeit eines Umzuges i.S.v. § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II, ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt

Der Umzug aus einer Wohnung, die nicht den Vorgaben des § 48 LBO SH entspricht, ist notwendig im Sinne von § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II.

Quelle: https://sozialberatung-kiel.de/2018/08/31/zur-notwendigkeit-eines-umzuges-i-s-v-%C2%A7-22-abs-6-satz-2-sgb-ii/





3. 5 Sozialgericht Wiesbaden, Urt. v. 24.11.2017 - S 16 AS 1131/15 - anhängig LSG Hessen - L 6 AS 145/18

Früheres Wohnkostenkonzept in Limburg-Weilburg weist Mängel auf

Orientierungssatz ( Redakteur )


Das im Landkreis Limburg-Weilburg vom 01.08.2014 bis 30.06.2017 angewandte Konzept zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist nicht rechtmäßig.

Kurzfassung:

Bei der Datenerhebung für das Konzept – je nach Haushaltsgröße – bis zu 93% der Datensätze direkt aus SGB II-Datenbeständen entnommen worden, während der Anteil der SGB II-Haushalte an allen Haushalten im Landkreis gleichzeitig nur 6,8% betrug. Dies bilde den allgemeinen Wohnungsmarkt nicht realitätsgerecht ab. Wenn man dann – wie das Jobcenter – gleichzeitig Grenzwerte festlege, nach denen nur 40% der erhobenen Mieten als angemessen betrachtet werden könnten, ergäbe sich ein unzulässiger Zirkelschluss. Auch seien freie Wohnungen zu den vom Jobcenter angenommenen Werten (zumindest für kleinere Bedarfsgemeinschaften) nur unzureichend vorhanden gewesen, was ein weiteres Indiz dafür darstelle, dass die Werte des Konzeptes den Wohnungsmarkt nicht realistisch abbildeten. Schließlich sei auch die zum 01.01.2016 vorgenommene leichte Anhebung der Mietgrenzen rechtlich nicht haltbar. Da lediglich eine Indexfortschreibung erfolgt sei, bestünden die Mängel des ursprünglichen Konzeptes fort.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198732&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=







4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )

4. 1 LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. Juni 2018 (Az.: L 4 SO 58/18 B ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


1. Für die Bejahung des Begriffs des Arbeitnehmers im Sinne von Art. 45 AEUV reicht der Nachweis des Abschlusses eines Arbeitsvertrags nicht aus. Es hat hier zudem erwiesen zu sein, dass die betr. nichtdeutsche Person tatsächlich fortgesetzt Leistungen nach Weisungen erbringt.

2. Dies liegt nicht vor bei einem Menschen, der aufgrund seiner Multimorbidität und seinem desolaten Allgemeinzustand als fortlaufend arbeitsunfähig aufzufassen, d. h. nicht in der Lage ist, auch nur geringfügige, unwesentliche Leistungen von wirtschaftlichem Wert zu erbringen.

3. Der hier nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII greifende Leistungsausschluss ist auch europarechtskonform. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII werden hilfebedürftigen Ausländerinnen und Ausländern, die entsprechend § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII von der Gewährung von Hilfen ausgeschlossen sind, bis zu ihrer Ausreise (eingeschränkte) Überbrückungsleistungen gewährt.

4. Nach § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII sind im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage weitere Hilfen möglich.

5. Über diesen Anspruch auf Überbrückungsleistungen und diese Härtefallregelung kann etwaigen krankheitsbedingten Besonderheiten in ausreichendem Maße Rechnung getragen werden.

6. Die Gewährung von Hilfe bei Krankheit gemäß § 48 SGB XII scheidet deshalb aus.







5. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )

5. 1 Sozialgericht Detmold, Urt. v. 14.08.2018 - S 2 SO 15/18

Personen im Eingangs- bzw. Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen

Orientierungssatz ( Redakteur )


Auch bei Personen im Eingangs- bzw. Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen kann eine volle Erwerbsminderung auf Dauer unterstellt werden ( SG Augsburg, Urteil v. 16.02.2018 – S 8 SO 143/17 ).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=201937&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





5. 2 SG Detmold, Beschluss v. 23.08.2018 - S 11 SO 221/18 ER

Orientierungssatz ( Redakteur )


Vorläufige Schulbegleitung für an Diabetes erkranktes Kind.

Auch wenn langfristig kein Anspruch auf eine Begleitung während der gesamten Schulzeit besteht, muss in der Übergangsphase für den Schulbesuch incl. Pausen und für andere schulische Veranstaltungen eine Eingliederungshilfe zur Verfügung gestellt werden

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=201914&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=







6. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern

6. 1 Leitsatz von Dr. Manfred Hammel zu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 07.03.2018 - 9 E 129/18

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. März 2018 (Az.: 9 E 129/18):

Zu den Anforderungen an die Unterbringung eines auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesenen Obdachlosen und hier der Erreichbarkeit der sanitären Einrichtungen in der Unterkunft im Besonderen.

Quelle: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9%20E%20129%2F18&Suche=9%20E%20129%2F18





6. 2 Partner ohne Hartz IV muss Jobcenter nicht Auskunft geben - (Az.: S 22 AS 1015/14)

Als Partner eines Hartz-IV-Empfängers muss man selbst keinen Antrag auf Sozialhilfe ausfüllen, auch wenn man einen Anspruch hätte. Das zeigt ein Fall am Sozialgericht Gießen.

Weiter: http://www.fr.de/leben/recht/urteil-der-woche-partner-ohne-hartz-iv-muss-jobcenter-nicht-auskunft-geben-a-1572271



Volltext: SG Gießen, Urteil v. 23.02.2016 - S 22 AS 1015/14

Auskunftsverlangen des Jobcenters gegenüber dem Partner von erwerbsfähiger Leistungsberechtigten

Leitsatz ( Redakteur )


Der Partner einer erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist nicht verpflichtet gegenüber dem Jobcenter Vordrucke auszufüllen, die sich lediglich an solche Personen richten, die selbst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beanspruchen.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184777&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





6. 3 Zeiten einer unwiderruflichen Freistellung sind für Höhe des Arbeitslosengeldes relevant - BSG, Urt. v. 30.08.2018 - B 11 AL 15/17 R

Das BSG hat entschieden, dass die während der Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlte und abgerechnete Vergütung bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes als Arbeitsentgelt einzubeziehen ist.

 Maßgebend für die Arbeitslosengeld-Bemessung i.S.d. § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB III sei der Begriff der Beschäftigung im versicherungsrechtlichen Sinn. Soweit Entscheidungen des Senats ein anderes Begriffsverständnis entnommen werden könne, halte der Senat hieran nicht fest.

Quelle: Pressemitteilung des BSG v. 30.08.2018: https://www.juris.de/jportal/portal/t/2py/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180802611&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp







Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

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