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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 38/2012

1.Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) 
1.1 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22.08.2012.- L 11 AS 551/12 B PKH -
Keine Gewährung von PKH für Regelsatzklage.
http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=154989&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
1.2 Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss vom 17.08.2012,- L 7 AS 589/12 B ER -
Der materielle Vorschussanspruch ist im Vergleich zum Leistungsanspruch in seiner Durchsetzbarkeit verringert, weil die Höhe des Vorschusses nach § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB I in das Ermessen der Behörde gestellt ist.
http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=154988&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
1.3 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16.08.2012,- L 7 AS 576/12 B ER -
Keine aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt,denn eine anonymisierte Veröffentlichung eines Bewerberprofils im Internet kann das Sozialgeheimniss grundsätzlich nicht tangieren (vgl. die Begriffsdefinition zu Anonymisieren in § 67 Abs. 8 SGB X).
http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=154987&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung. Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 17.01.2011, - S 31 AS 479/08 -
Leistungsbezieher nach dem SGB II hat kein Anspruch auf Unterlassen der Angabe des Jobcenters als Absender auf deren Briefen .
1.4 Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss vom 09.08.2012,- L 7 AS 511/12 B ER -
Wer ein besonders hohes Einkommen - wie hier das hohe Erbe - erhält, von dem nach zwölf Monaten noch erhebliche Teile vorhanden sind, kann nicht anschließend durch ein anrechnungsfreies Sondereinkommen besser gestellt werden als jemand, der ein geringes Einkommen erhalten hatte oder jemand, der Vermögen besitzt (so auch Geiger in LPK SGB II, 4. Auflage 2011, § 11 Rn. 41).
Entsprechendes gilt für die ab 01.04.2012 bestehende Rechtslage, wonach gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II der Verteilzeitraum höchstens sechs Monate beträgt.
http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=154985&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
1.5 Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss vom 14.08.2012.- L 16 AS 568/12 B ER -
Spanische Staatsangehörige hat Anspruch auf ALG II, weil sie sich auf das Gleichbehandlungsgebot des Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) berufen kann.
Der von der Bundesregierung erklärten Vorbehalt zum Europäischen Fürsorgeabkommen ist nicht wirksam( wie hier LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.05.2012, L 19 AS 794/12 B ER; Beschluss vom 23.05.2012, L 25 AS 837/12 B ER; SG Berlin, Beschluss vom 25.04.2012, S 55 AS 9238/12, Rn. 53 ff.; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.06.2012, L 29 AS 920/12 B ER; Beschluss vom 21.06.2012, L 20 AS 1322/12 B ER; SG Berlin, Beschluss vom 11.06.2012, S 205 AS 11266/12 ER).
Es bestehen Zweifel,ob es sich um eine neue Rechtsvorschrift im Sinne von Art. 16 Buchst. b EFA handelt(dazu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.05.2012, L 19 AS 794/12 B ER,Rn. 8).
Außerdem hätte an der entsprechenden Entscheidung der Bundestag gemäß Art. 59 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz beteiligt werden müssen(in diesem Sinn auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.05.2012, L 25 AS 837/12 B ER; SG Berlin, Beschluss vom 25.04.2012, S 55 AS 9238/12).
http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=154936&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
1.6 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.08.2012, - L 11 AS 39/12 B ER -
1. Bei Vorliegen einer Freizügigkeitsbescheinigung nach § 5 FreizügG/EU sind der Leistungsträger nach dem SGB II und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht an die Angabe in der Bescheinigung gebunden, woraus sich das Aufenthaltsrecht ergeben soll.
2. Eine selbständige Erwerbstätigkeit i.S.d. § 2 Abs 2 Nr 2 FreizügG/EU liegt nicht vor, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, deren Umfang sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellt.
3. Es ist davon auszugehen, dass der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II für Arbeitsuchende rumänischer Staatsangehörigkeit europarechtskonform ist.
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE120016635&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint
Anmerkung:Landessozialgericht Berlin-Brandenburg,Beschluss vom 29.02.2012,- L 20 AS 2347/11 B ER -
Rumänische Staatsbürger sind von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.
1.7 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.07.2012, - L 9 AS 563/12 B ER -
1. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2 greift bei EU-Bürgern dann ein, wenn diese noch keine Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt haben.
2. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2 verstößt weder gegen europäisches Primärrecht (Art 18, 21, 45 AEUV) noch gegen europäisches Sekundärrecht (Art 4 EGV 883/2004). Diese Rechtsauffassung hat hinsichtlich des europäischen Sekundärrechts auch vor dem Hintergrund der zum 1.5.2010 in Kraft getretenen EGV 883/2004 weiterhin Gültigkeit - Fortführung der bisherigen Rechtsprechung (vgl Beschluss des Senats vom 2.8.2007 - L 9 AS 447/07 ER = ZFSH/SGB 2008, 299).
3. Ein Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland kann sich im Rahmen der Geltendmachung von SGB 2 - Leistungen nicht auf das Gleichbehandlungsgebot des Art 1 EFA berufen, weil die Bundesregierung mit Vorbehaltserklärung vom 15.12.2011, in Kraft ab 19.12.2011 (Bekanntmachung des Auswärtigen Amtes vom 31. Januar 2012, BGBl. II, 2012, S. 144), einen wirksamen Anwendungsausschluss ausgesprochen hat.
4. Die Vorbehaltserklärung der Bundesregierung umfasst jedoch nicht Leistungen nach dem EFA iVm den Regelungen des Dritten Kapitels des SGB 12.
5. Der Gesetzgeber hat mit § 23 Abs 3 S 1 Alt 2 SGB 12 keine Abweichung von den Regelungen des EFA vorgenommen.
6. § 21 S 1 SGB 12 steht einem Anspruch nach dem EFA iVm den Regelungen des Dritten Kapitels des SGB 12 nicht entgegen, wenn der Hilfebedürftige wegen der Regelung in § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2 keine Leistungen nach dem SGB 2 beanspruchen kann (in diesem Sinne bereits auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Juni 2007 - L 9 B 80/07 AS ER -, Rn. 29 ff; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2012 - L 14 AS 933/12 B ER -).
7. Für den von der Bundesregierung ausgesprochenen Vorbehalt bedarf es keines Zustimmungsgesetzes (offengelassen: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Mai 2012 - L 19 AS 794/12 B ER -, Rn. 9).
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE120016639&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint
Diverse Gegenmeinungen ua: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2106 und
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/EFA_Vorbehalt_Kommentar.pdf
1.8 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 08.08.2012, - L 7 AS 285/12 B -
Ein Prozesskostenhilfeantrag ist wegen mutwilliger Klageerhebung abzulehnen, wenn die Behörde im Widerspruchsverfahren bezüglich späterer Bewilligungszeiträume eine Ruhensregelung bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über die Streitfragen der Beteiligten in einem früheren Klageverfahren vergeblich angefragt hat.
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE120016636&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint
1.9 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.08.2012, - L 7 AS 287/12 B -
Prozesskostenhilfe in weiteren Klageverfahren bezüglich Arbeitslosengeld II für nachfolgende Bewilligungszeiträume ist als mutwillig abzulehnen, wenn die Behörde im vorausgegangenen Widerspruchsverfahren erfolglos die Ruhensstellung bis zu einer Entscheidung über dieselbe Streitfrage in einem bereits anhängigen Klageverfahren der Beteiligten angeregt hat.
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE120016637&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint
1.10 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg,Urteil vom 21.08.2012,- L 36 AS 1162 /12 NK - ,Revision zum BSG zugelassen
Berliner Wohnaufwendungsverordnung: Normenkontrollantrag unzulässig - Keine Anwendung der Berliner Wohnaufwendungsverordnung auf Bezieher von Sozialhilfe (SGB XII).
http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=154691&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
2.1 Sozialgericht Reutlingen,Beschluss vom 04.09.2012,- S 12 AS 1722/12 -
1) Eine Ausnahme von der Bescheidungspflicht des § 88 SGG besteht nur, wenn der geltend gemachte Anspruch unter keinen denkbaren Umständen bestehen kann und nicht bereits dann, wenn das Jobcenter der Ansicht ist, der Leistungsbezieher könne mit dem Sachbegehren keinen Erfolg haben.
2) Das Jobcenter hat auch dann die außergerichtlichen Kosten des Leistungsbeziehers im Rahmen einer zwischenzeitlich erledigten Untätigkeitsklage zu tragen, wenn der (nicht in angemessener Frist beschiedene) Antrag nach § 44 SGB 10 nur gestellt worden ist, weil der Widerspruch gegen den zu überprüfenden Bescheid als unzulässig verworfen wurde.
http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=154779&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2.2 Sozialgericht Berlin, Beschluss v. 25.04.2012,- S 78 AS 8137/12 ER -
Leistungsausschluss von arbeitsuchenden EU-Bürgern(Griechen) ist (weiter) rechtswidrig.
An der Anwendbarkeit des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 SGB II bestehen im Fall eines erwerbsfähigen griechischen Staatsangehörigen erhebliche Bedenken sowohl im Hinblick auf Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zu Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit als auch im Hinblick auf das von der BR Deutschland und Griechenland ratifizierte Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) vom 11. Dezember 1953.
Der von der BR Deutschland in Bezug auf das EFA am 15. Dezember 2011 erklärte Vorbehalt ist wahrscheinlich unwirksam, da diese Äußerung mit dem Sinn und Zweck dieser Vereinbarung unwirksam ist.
http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=154940&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung:
Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II für Unionsbürger wird in der Rechtsprechung teilweise als mit Art. 4 der VO 883/2004 unvereinbar erachtet und es wird vertreten, die Norm sei im Lichte des unmittelbar anwendbaren Art. 4 VO 883/2004 europarechtskonform einschränkend auszulegen (SG Dresden, Beschluss vom 05.08.2011, Az: S 36 AS 3461/11 ER, Rn. 46 unter Hinweis u.a. auf Hessisches LSG, Beschluss vom 14.07.2011, Az: L 7 AS 107/11 B ER, Rn. 18ff; SG Berlin, Urteil vom 27.03.2012, Az: S 110 AS 28262/11, SG Berlin, Beschluss vom 03.04.2012, Az: S 129 AS 7051/12 ER, nicht veröffentlicht).
Andernorts wird eine Unvereinbarkeit des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II mit der VO Nr. 883/2004 nicht für zwingend gehalten und im Ergebnis von der Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses ausgegangen (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.02.2012, Az: L 20 AS 2347/11 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2012, Az: L 29 AS 414/12 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.04.2012, Az: L 5 AS 2157/11 B ER).
2.3 Sozialgericht Dresden,Urteil vom 27.06.2012,- S 40 AS 3905/10 -
Betriebskostenrückerstattungen (§ 22 Abs. 1 S. 4 aF SGB II - jetzt § 22 Abs. 3) sind nicht mit der bereits bewilligten Miete zu verrrechnen
Denn die Betriebskostenrückerstattungen sind von den tatsächlich geschuldeten Kosten der Unterkunft in dem jeweiligen Anrechnungsmonat abzuziehen und nicht von den durch die früheren vorläufigen Leistungsbewilligungsbescheide bewilligten Unterkunftskosten oder von den angemessenen Unterkunftskosten.
http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=153261
Anmerkung: Gleicher Auffassung SG Dresden, Urt. v. 16.1.2012, - S 36 AS 7571/10 -.
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles
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