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Jahresarchiv

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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 38/2020

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung nach dem ( SGB II ) und zur Sozialhilfe ( SGB XII )

1.1 Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2020 (B 4 AS 9/20 R):


Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Bei einer Steuererstattung, die während des Bezugs von Alg II (§§ 19 ff. SGB II) angewiesen wird, handelt es sich grundsätzlich um ein nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II bedarfsmindernd anrechenbares Einkommen.

Auszugehen ist hier stets vom tatsächlichen Zufluss der entsprechenden Mittel.

Im Monat der Einkommensberücksichtigung vollzieht sich auch dann ein Wertzuwachs, wenn mit der Gutschrift auf dem Girokonto aufgrund des mit der Bank vereinbarten Kontokorrents ein Kontosoll zurückgeführt wurde.

Es fehlt aber an einer tatsächlichen Verfügbarkeit dieses Wertzuwachses durch den Alg II-Empfänger, wenn der aus der Einkommensteuererstattung stammende Betrag einzig zur sofortigen Schuldentilgung Verwendung finden konnte.

Die mit der Kontokorrentabrede regelmäßig verbundene „In-Rechnung-Stellung“ der beiderseitigen Ansprüche bewirkt eine „antizipierte Verfügungsvereinbarung“ über künftige Forderungen.

Die Steuerrückerstattung bewirkte deshalb keine Zurverfügungstellung bereiter Mittel, die für die Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts einsetzbar waren.

Ein Jobcenter kann von einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nicht verlangen, dass er zur Sicherstellung seines Existenzminimums erneut ein Darlehen aufnimmt.

Die aus den §§ 2 Abs. 2 Satz 1 und 3 Abs. 3 SGB II hervorgehenden Grundsätze der Eigenverantwortung erwerbsfähiger Leistungsberechtigter und der Nachrangigkeit der Bewilligung öffentlicher Leistungen bewirken keine Obliegenheit von Alg II-Empfängern, zur Überwindung ihrer Bedürftigkeit einen Bankkredit aufzunehmen. Hierfür fehlt es an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage.





1.2 BSG, Urteil v. 30.04.2020 - B 8 SO 12/18 R

Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Vermögenseinsatz - Härte - angesparte Grundrente nach dem OEG

Höherer Vermögensfreibetrag bei nachgezahlter Opferrente - Besonderer Vermögensschutz bei Opfern von Gewalttaten


Leitsatz ( Redakteur )

Der Einsatz von Vermögen aus angesparter Grundrente nach dem OEG stellt eine Härte nach § 90 Abs. 3 SGB XII dar.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=213457&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





1.3 BSG, Urt. v. 17.09.2020 - B 4 AS 11/20 R

Schlüssig ist ein Konzept, wenn es neben rechtlichen bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist - Duisburg


Werte der "Schürkes-Liste" sind nicht planmäßig ermittelt worden.


Orientierungshilfe ( Redakteur )

Auch unter Berücksichtigung der sogenannten "Schürkes-Liste" entspricht die Heranziehung der Werte des vorliegenden Konzepts ohne dessen abschließende Beurteilung nicht den methodischen Anforderungen. Der Senat hat bereits entschieden, dass die Werte der "Schürkes-Liste" selbst nicht planmäßig ermittelt worden sind. Diese Datensammlung grenzt den Gegenstand der Beobachtung nicht ausreichend ein und erfasst wesentliche Faktoren, wie zB den Wohnungsstandard, nicht in der gebotenen Weise.

Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2020/2020_09_17_B_04_AS_11_20_R.html



Hinweis: "Angemessene" Hartz-IV-Unterkunftskosten schwer zu bestimmen

weiter: https://www.evangelisch.de/inhalte/175846/17-09-2020/angemessene-hartz-iv-unterkunftskosten-schwer-zu-bestimmen



1.4 BSG, Urt. v. 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R


Angebotsmietenkonzepte können ein geeignetes Verfahren darstellen, um ein wohnungsbezogenes Existenzminimum zu ermitteln, auch wenn keine Bestandsmieten erhoben werden.


Orientierungshilfe ( Redakteur )

Es ist nicht zu beanstanden, für die Ermittlung der abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten auf Durchschnittswerte oder den Median von - möglichst lokalen oder regionalen - Erhebungen zu den tatsächlichen Betriebskosten abzustellen. Zur Vermeidung von Zirkelschlüssen setzt die Zugrundelegung von Durchschnittswerten oder des Medians aber voraus, dass sich die Datenerhebung auf den gesamten Wohnungsmarkt des Vergleichsraums und nicht nur auf Wohnungen einfachen Standards mit tendenziell geringeren kalten Betriebskosten oder gar nur auf Wohnungen von Beziehern von Grundsicherungsleistungen bezieht. Werden nur solche Wohnungen als Datengrundlage herangezogen und wird von den so ermittelten Werten der Durchschnitt gebildet, so errechnet sich ein Angemessenheitswert, der unter dem Wert liegt, der für einen erheblichen Teil der Leistungsempfänger als angemessen akzeptiert wird. Erfassen die zugrunde gelegten Daten nur Wohnungen einfachen Standards ist daher auf die obere Kostengrenze dieses Segments abzustellen, wobei sicherzustellen ist, dass Ausreißerwerte außer Betracht bleiben.

Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2020/2020_09_17_B_04_AS_22_20_R.html



2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

2.1 Hessisches Landessozialgericht, Beschluss v. 08.09.2020 - L 7 AS 25/20 B ER 

Leitsatz ( Redakteur )

1. Betrifft der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II nur ein Elternteil eines minderjährigen Kindes ist in solchen Fällen der Schutzbereich von Art. 6 GG eröffnet (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 8. Juli 2020 – 1 BvR 932/20), der für jedermann ein vorbehaltlos gewährtes Grundrecht enthält.

2. Es handelt sich um ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe in das ungestörte Zusammenleben in Ehe und Familie. Daraus lässt sich aber kein allgemeiner Anspruch ableiten, mit seiner Familie (auf Kosten der Allgemeinheit) gerade in Deutschland zu leben.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=213438



Leitsatz ( Juris )

Über die vorläufige Gewährung von Leistungen nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ist auf der Grundlage einer Folgenabwägung zu entscheiden, wenn der allein streitige Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II nur ein Elternteil eines minderjährigen Kindes betrifft.



2.2 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urt. v. 07.07.2020 - L 2 AS 346/17 

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Besuche ihres inhaftierten Lebensgefährten - § 21 Abs. 6 SGB II

Jobcenter muss Fahrtkosten für JVA-Besuche als Härtefallmehrbedarf zahlen

Leitsatz ( Redakteur )


Die Fahrkosten der Klägerin zum Besuch ihres Partners in der JVA stellen dem Grunde nach einen berücksichtigungsfähigen Bedarf i. S. d. $ 21 Abs. 6 SGB II dar.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=212904&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



Rechtstipp: SG Braunschweig, Urteil vom 09.04.2014 - S 49 AS 2184/12

Jobcenter muss Fahrtkosten für JVA-Besuche zahlen

Jobcenter muss Kosten für Besuchsfahrten zum inhaftierten Sohn übernehmen. Fahrten zum Gefängnis stellen besonderen Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II dar.

Die Besuchsfahrten der Eltern zu ihrem Sohn waren zur Aufrechterhaltung des Familienzusammenhalts erforderlich.

Anmerkung: ebenso zu " Fahrtkosten zum Besuch des inhaftierten Kindes" (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 10.07.2012 - L 7 AS 963/10 - ).





3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB III )

3.1 LSG NRW, Urt. v. 20.08.2020 - L 9 AL 189/18

Keine Berücksichtigung von Dienstbezügen während Bundeswehr-Eignungsübung bei Berechnung des Arbeitslosengeldes

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=213431&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= und https://www.juris.de/jportal/portal/t/np1/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA200903064&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp





3.2 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 29.07.2020 - L 3 AL 109/20

Leitsatz ( Juris )

Entgeltzahlungen während einer Zeit, in der erkrankungsbedingt keine Arbeitsleistungen erbracht wurden, stellen ebenso wie solche während der Phase einer unwiderruflichen Freistellung (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 30.08.2018 - B 11 AL 15/17 R) Arbeitsentgelt dar und sind als für die Bemessung des Arbeitslosengeldes maßgebendes Entgelt einzubeziehen.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=213429&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



4. Entscheidungen zum Asylrecht und AsylbL

4.1 SG Hildesheim, Urteil vom 10.07.2020 - S 42 AY 112/19

Fortschreibung von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG a.F. folgt nicht aus dem Gesetz

Leitsatz ( Juris )

Die Neufestsetzung hat Vorrang vor der Fortschreibung§ 3 Absatz 4 AsylbLG verweist nur auf § 28a SGB XII und nicht auf sonstige Vorschriften des SGB XII zur Fortschreibung.

Die Veröffentlichung der fortgeschriebenen Leistungssätze hat konstitutive Wirkung.

Die unterlassene Fortschreibung verstößt nicht gegen das Grundrecht auf Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums.

Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE200012837&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint



Rechtstipp: aA LSG Niedersachsen-Bremen vom 23. Mai 2019 – L 8 AY 49/18 -

Für die Fortschreibung der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG für die Zeit ab 2017 spricht eine mit dem Wortlaut des § 3 Abs. 4 und 5 AsylbLG zu vereinbarende Auslegung, die die Gesetzeshistorie und -systematik sowie den Sinn und Zweck der Aktualisierung der Leistungssätze und die verfassungsrechtliche Bedeutung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) berücksichtigt.



5. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher

5.1 Für die Beratung über die Erfolgsaussichten einer Klage gegen einen Widerspruchsbescheid ist gesondert Beratungshilfe zu bewilligen, ein Beitrag von RA Helge, Hildebrandt

weiter: https://sozialberatung-kiel.de/2020/09/14/fuer-die-beratung-ueber-die-erfolgsaussichten-einer-klage-gegen-einen-widerspruchsbescheid-ist-gesondert-beratungshilfe-zu-bewilligen/



5.2 OVG Lüneburg 13. Senat, Beschluss vom 09.09.2020, 13 ME 226/20

Wohnsitzauflage bei Scheitern einer Ausbildung mit Ausbildungsduldung

Leitsatz ( Juris )

1. Scheitert eine Berufsausbildung und erlischt deshalb die einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer hierfür erteilte Ausbildungsduldung gemäß § 60c Abs. 4 AufenthG ex nunc, so entsteht bei fehlender Sicherung des Lebensunterhalts kraft Gesetzes eine (neue) Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d Sätze 1 und 2 AufenthG bezogen auf den Ort, an dem der Ausländer im Zeitpunkt der Entstehung dieser Wohnsitzauflage, der dem der Entstehung des Anspruchs auf eine "Anschlussduldung" nach § 60c Abs. 6 Satz 1 AufenthG entspricht, wohnt, ohne dass es darauf ankäme, ob diese weitere Duldung förmlich erteilt wird.

2. (Ausbildungs-)Duldung und gesetzliche Wohnsitzauflage stehen nicht in einem Verhältnis strenger Akzessorietät zueinander.

Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=C5CF12C4322CE0290D3FA65F74247F30.jp17?doc.id=MWRE200003570&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint



5.3 Forderung des Wohlfahrtsverbands

Warum der Hartz-IV-Satz eigentlich bei 644 Euro liegen müsste

Die Bundesregierung will die Regelsätze in der Grundsicherung erhöhen, aber nur um bescheidene Summen. Der Paritätische Gesamtverband hält das Berechnungssystem für Trickserei - und fordert 212 Euro mehr.

Weiter: https://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/hartz-iv-der-paritaetische-wohlfahrtsverband-fordert-eine-erhoehung-auf-644-euro-a-00000000-0002-0001-0000-000173100130?sara_ecid=soci_upd_KsBF0AFjflf0DZCxpPYDCQgO1dEMph



und Armut abschaffen: Paritätischer berechnet armutsfesten Hartz IV Regelsatz

Der Paritätische fordert eine Anhebung des Regelsatzes für alleinlebende Erwachsene ab 1.1.2021 auf 644 Euro. Der Vorschlag des Verbandes sieht dabei insofern eine neue Regelbedarfs-Struktur vor, als dass so genannte „weiße Ware“ (Kühlschrank, Waschmaschine etc.) und Strom nicht mehr im Regelsatz pauschaliert erfasst werden, sondern als einmalige Leistung bzw. als Bestandteil der Kosten der Unterkunft gewährt werden. Die Mehrkosten der Regelsatzerhöhung werden auf 14,5 Mrd. Euro geschätzt. „14,5 Milliarden sollte es uns schon wert sein, die Armut in diesem Land abzuschaffen“, fordert Schneider.

Die Expertise „Regelbedarfe 2021. Alternative Berechnungen zur Ermittlung der Regelbedarfe in der Grundsicherung“ kann hier heruntergeladen werden: https://www.der-paritaetische.de/publikationen/regelbedarfe-2021-alternative-berechnungen-zur-ermittlung-der-regelbedarfe-in-der-grundsicherung/



  

Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

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