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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 38/2026
Tacheles Rechtsprechungsticker KW 38/2026
Stand: 20. September 2026
Redaktion: Detlef Brock
Herausgeber: Tacheles Rechtsprechungsticker
Rechtsprechungsübersicht
Grundsicherung · Sozialhilfe · Asylbewerberleistungsgesetz · Grundsicherung/Bürgergeld · Arbeitsförderungsrecht
1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Neuen Grundsicherung/Bürgergeld (SGB II)
1.1 LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.06.2026 – L 2 AS 3041/25 –
Thema:
Zum Anspruch auf Bürgergeld bei Zufluss von verspätetem Einkommen – Zufluss von ALG I am Monatsletzten
Wird das Arbeitslosengeld I erst später gezahlt, darf das Jobcenter es dennoch früher beim Bürgergeld anrechnen.
Entscheidung:
- Nach der Rechtsprechung des BSG ist für die Einkommensanrechnung der tatsächliche Zufluss der Einnahme maßgeblich (so ständige Rechtsprechung des BSG, Urteil vom 17. Dezember 2024 – B 7 AS 9/23 R –). Daher sind laufende Einnahmen im Monat des erfolgten Zuflusses zuzurechnen.
- Der Umstand, dass Einkommen, das im Bedarfszeitraum zu einem späteren Zeitpunkt im Monat zufließt und bis zu diesem Zeitpunkt nicht zur Bedarfsdeckung zur Verfügung steht, berührt nicht die Anrechnung als Einkommen im Monat des Zuflusses (vgl. BSG, Beschluss vom 23. November 2006 – B 11b AS 17/06 B –).
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
1.2 LSG Hessen, Urteil vom 12.06.2026 – L 7 AS 632/25 –
Anhängig beim BSG unter dem Az.: B 4 AS 6/26 R
Thema:
Zur analogen Anwendung des § 36 Abs. 2 SGB II auf Wohnsitzzuweisungen nach § 24 Abs. 4, Abs. 5 Satz 2 AufenthG
Entscheidung:
- Die Regelung des § 36 Abs. 2 Satz 1 SGB II, die in ihrem Wortlaut nur von Wohnsitzauflagen nach § 12a Abs. 1 bis 3 AufenthG spricht, findet bei Wohnsitzzuweisungen nach § 24 Abs. 4 AufenthG für die Zeit ab Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG analoge Anwendung.
- Für die Begründung einer Leistungspflicht des für das Gebiet der Wohnsitzauflage zuständigen Trägers ist zusätzlich ein gewöhnlicher Aufenthalt des Leistungsberechtigten in diesem Gebiet erforderlich.
- Zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts am Ort der Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
1.3 LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.08.2026 – L 9 AS 2448/26 –
Thema:
Zum Anspruch einer russischen Staatsangehörigen auf Grundsicherungsgeld, wenn eine durchgehende Ausreisepflicht im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 6 SGB II bestand.
Leitsätze:
- Ein Ausländer, dessen Aufenthalt nach § 81 Abs. 4 AufenthG fiktiv als erlaubt gilt, ist nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a SGB II von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen.
- Eine nach § 81 Abs. 5 AufenthG ausgestellte Fiktionsbescheinigung hat nur deklaratorische Wirkung. Ob materiell-rechtlich eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG vorliegt oder ob die Ausländerbehörde durch gesonderten Verwaltungsakt eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG angeordnet hat, kann eine Sozialleistungsbehörde autonom überprüfen.
- Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht (§ 7 Abs. 1 Satz 6 SGB II), die auf die Berechnung des mindestens fünfjährigen gewöhnlichen Aufenthalts im Inland nach § 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II nicht angerechnet werden, sind nur solche Zeiten, in denen die Ausreisepflicht nach § 58 Abs. 2 AufenthG vollziehbar ist.
- Ein Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann nur Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG erhalten.
- Ein Ausländer, der eine falsche Identität benutzt und sich nicht bei einer Meldebehörde anmeldet, beeinflusst seinen Aufenthalt rechtsmissbräuchlich selbst und ist daher nach § 2 Abs. 1 AsylbLG von „Analog-Leistungen“ (nach dem SGB XII) ausgeschlossen.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
Anmerkung von Detlef Brock:
Russin, die sich als Deutsche fühlt, bekommt keine Grundsicherung nach dem SGB II
Eine Frau beantragte unter deutschem Namen Grundsicherungsleistungen und sagte dabei, sie könne sich mit ihrer russischen Identität nicht identifizieren. Juristisch zählt aber nur der aufenthaltsrechtliche Status, erklärte ihr das LSG.
Weiter zur Quelle:
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/lsg-baden-wuerttemberg-l9as244826erb-identitaet-grundsicherung-aufenthaltsrecht
1.4 LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.08.2026 – L 9 AS 2644/26 ER-B –
Thema:
LSG Baden-Württemberg: Begrenzung der Unterkunftskosten auf das 1,5-Fache der angemessenen Kosten nach Ablauf der Karenzzeit und Berücksichtigung der Klimakomponente nach § 12 Abs. 7 WoGG
Neue Grundsicherung: § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II ist auf die Karenzzeit beschränkt
LSG Baden-Württemberg: Die ausnahmslose Begrenzung der Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft auf das 1,5-Fache der angemessenen Kosten in der bis zu sechsmonatigen Übergangszeit nach § 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II verletzt nicht den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (a. A. Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 11.08.2026 – L 3 AS 224/26 B ER –).
Leitsätze:
- Bei der Berechnung der einjährigen Karenzzeit nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zählen auch Monate mit, in denen Leistungen nach dem SGB II bezogen wurden, diese aber später durch einen Dritten (hier: den früheren Arbeitgeber des Leistungsbeziehers) erstattet werden.
-
Die Übernahme der vollen tatsächlichen Aufwendungen der Unterkunft statt nur des 1,5-Fachen der angemessenen Aufwendungen, weil die tatsächlichen Aufwendungen unabweisbar sind oder weil Kinder zur Bedarfsgemeinschaft gehören (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II in der ab dem 01.07.2026 geltenden Fassung), ist auf die Karenzzeit beschränkt.
In der bis zu sechsmonatigen Übergangsfrist nach Ablauf der Karenzzeit (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II n. F.) ist keine Ausnahme von der Begrenzung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft auf das 1,5-Fache der angemessenen Kosten vorgesehen, auch nicht bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist des Mietverhältnisses über die unangemessen teure Wohnung (Abgrenzung vom Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht, Beschluss vom 11.08.2026 – L 3 AS 224/26 B ER u. a. –, juris).
- Die ohne Übergangsregelung zum 01.07.2026 eingeführte ausnahmslose Begrenzung der Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft auf das 1,5-Fache der angemessenen Kosten in der bis zu sechsmonatigen Übergangszeit nach § 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II n. F. verletzt nicht den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes.
- Sofern für die Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft ein Rückgriff auf die Werte der Tabelle zu § 12 WoGG zulässig ist, ist dabei auch die „Klimakomponente“ nach § 12 Abs. 7 WoGG, auch diese um einen Sicherheitszuschlag von 10 % erhöht, einzubeziehen.
Quelle: LSG Baden-Württemberg
2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung nach dem SGB II
2.1 SG Augsburg, Urteil vom 21.03.2023 – S 3 AS 430/22 –
Thema:
Zum Anspruch auf Schülerbeförderungskosten als Härtefallmehrbedarf i. S. d. § 21 Abs. 6 SGB II
Entscheidung:
- Der umgangsberechtigte Vater hat keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf i. S. d. § 21 Abs. 6 SGB II für die Schülerbeförderungskosten seines Sohnes.
- Ein Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II kommt nicht in Betracht, weil für Schülerbeförderungskosten § 28 Abs. 4 SGB II die speziellere Regelung ist.
- Da es sich bei den Fahrtkosten zur Schule für ein Kind gerade nicht um einen atypischen Mehrbedarf handelt, sondern diese Bedarfe in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen regelmäßig auftreten, liegt zudem kein besonderer, also atypischer Bedarf i. S. d. § 21 Abs. 6 SGB II vor (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.06.2012 – L 28 AS 1153/12 B ER).
- Schließlich ist der Bedarf nicht unabweisbar i. S. d. § 21 Abs. 6 SGB II, da dem Sohn bei Notwendigkeit einer Schülerbeförderung ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Schulträger zugestanden hätte, wenn er diesen geltend gemacht hätte (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.01.2019 – L 7 AS 783/15 –).
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
2.2 SG München, Beschluss vom 27.08.2026 – S 46 AS 2278/26 ER –
Thema:
Zur Zusicherung für einen Mietvertrag über eine neue, aber deutlich unangemessene Wohnung und zur Übernahme der Mietkaution für die neue Wohnung.
Grundsicherungs-Umzug: Karenzzeitschutz gilt nicht für unangemessene Neuanmietungen
Bei einem Umzug während der Karenzzeit ohne Zusicherung gilt die Angemessenheitsgrenze des Jobcenters.
Die Karenzzeit-Obergrenze ist keine Angemessenheitsgrenze.
Dazu Detlef Brock:
- Die Karenzzeit-Obergrenze von 150 % gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte während der Karenzzeit ohne Zusicherung des Jobcenters in eine unangemessene Wohnung ziehen.
- Eine Bewohnerin einer Obdachlosenunterkunft, die Grundsicherungsgeld bezieht, unterliegt im Eilverfahren vor dem SG München. Sie hat keinen Anspruch auf eine Zusicherung für ihre neue, aber deutlich unangemessene Unterkunft und damit auch keinen Anspruch auf Übernahme der Mietkaution.
Leitsatz:
- Auch bei einem Umzug während der Karenzzeit gilt für die Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Wohnung nach § 22 Abs. 4 SGB II die allgemeine Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II und nicht die Karenzzeit-Obergrenze von 150 % dieser Grenze.
Quelle: SG München
3. Entscheidungen zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)
3.1 Keine verfügbar
4. Entscheidungen zur Sozialhilfe (SGB XII)
4.1 LSG Bayern, Urteil vom 11.12.2025 – L 8 SO 156/23 –
Thema:
Zum Mehrbedarf für Ernährung nach § 30 Abs. 5 SGB XII – rückwirkende Gewährung
Das Gebot effektiven Rechtsschutzes verlangt, den Mehrbedarf für Ernährung zumindest dann auch nachträglich zuzusprechen, wenn vorgetragen wird, dass im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel versucht wurde, die Ernährung an die krankheitsbedingten Erfordernisse anzupassen.
Leitsätze:
- Die ausdrückliche Regelung in § 30 Abs. 5 Satz 3 und 4 SGB XII zum 01.01.2021 bedeutet keine Neuerung, sondern eine Bestätigung der bisherigen Rechtspraxis. Voraussetzung für die Anerkennung des Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 5 SGB XII ist grundsätzlich ein ärztliches Attest oder eine amtsärztliche Untersuchung.
- Für einen Anspruch ist es unschädlich, wenn ein bekannter besonderer Bedarf mangels einsetzbarer Mittel in der Vergangenheit nicht oder nicht vollständig gedeckt worden ist.
- Die Kostenübernahme für nicht verschreibungspflichtige Medikamente für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII ist kein Anwendungsfall des § 73 SGB XII.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
Anmerkung von Detlef Brock:
Kein Mehrbedarf für Ernährung bei laktose-, fructose- und glutenfreier Ernährung in Bioqualität ohne nachgewiesene medizinische Gründe.
4.2 LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.06.2025 – L 2 SO 1095/25 –
Thema:
Rückforderung von Unterkunftskosten wegen Sozialleistungsbetrugs und Urkundenfälschung
Der Sozialhilfeträger darf bei einem gefälschten Mietvertrag die für drei Jahre gezahlten Unterkunftskosten in Höhe von rund 12.500 Euro vom Leistungsberechtigten zurückfordern.
Entscheidung:
- Die Voraussetzungen des § 45 SGB X haben vorgelegen, denn ein Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII habe nicht bestanden.
- Der Mietvertrag sei – so die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft – evident gefälscht gewesen.
- Von einer Umkehr der Beweislast sei auszugehen, da der Kläger durch die Vorlage eines gefälschten Mietvertrags und durch über 35 Monate aufrechterhaltene falsche Angaben zur Person des angeblichen Vermieters die zeitnahe Prüfung und Aufklärung eines etwaigen Familienmietverhältnisses sowie seiner Wohnsituation unmöglich gemacht habe.
- Der Kläger kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da er das Sozialamt durch die Vorlage eines gefälschten Mietvertrags arglistig getäuscht habe und die Bewilligungen auf vorsätzlich unrichtigen Angaben des Klägers über das angebliche Mietverhältnis mit W2 (Zeuge) beruhten (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 SGB X). Damit sei die Rücknahme für die Vergangenheit gemäß § 45 Abs. 4 SGB X möglich.
Anmerkung von Detlef Brock (Orientierungssatz):
- Wenn ein Leistungsberechtigter beim Grundsicherungsträger einen gefälschten Mietvertrag vorlegt, um Unterkunftskosten zu erhalten, kann dies den Tatbestand des Sozialleistungsbetrugs und der Urkundenfälschung erfüllen.
- Die Behörde darf dann die vollständigen Unterkunftskosten wegen arglistiger Täuschung zurückfordern.
- Auf Vertrauensschutz kann sich der Betroffene nicht berufen. Zudem kann es zu einer Umkehr der Beweislast kommen. Das bedeutet: Nicht die Behörde muss beweisen, dass keine wirksame Mietzinsforderung bestand, sondern der Leistungsberechtigte muss nachweisen, dass tatsächlich ein wirksames und gelebtes Mietverhältnis vorlag.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
5. Entscheidungen zum Asylbewerberleistungsgesetz
5.1 LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31.08.2026 – L 8 AY 60/26 B ER –
Thema:
Abschiebung als wesentliche Unterbrechung des Aufenthalts in Deutschland
LSG Niedersachsen-Bremen: Eine Abschiebung unterbricht den Aufenthalt in Deutschland im Regelfall wesentlich, auch wenn der Auslandsaufenthalt nur sehr kurz dauert.
Entscheidung:
Die Abschiebung eines Ausländers stellt in aller Regel eine wesentliche Unterbrechung seines Aufenthalts in Deutschland i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG dar, auch wenn die Unterbrechung zeitlich nur sehr kurz sein mag (Festhalten an LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.04.2021 – L 8 AY 21/18 –, juris Rn. 30).
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
Hinweis zur Zitierweise
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Rechtsprechungsticker:
Tacheles Rechtsprechungsticker KW XX/2026 – Autor: Detlef Brock
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Thomé-Newsletter 12/2026 vom 06.04.2026 – Autor: Harald Thomé
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