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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 39/2024
1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Bürgergeld ( SGB II )
1.1 LSG NSB, Urt. v. 22.05.2024 - L 13 AS 312/21 – Revision anhängig beim BSG - B 7 AS 21/24 R -
Die Kosten für die psychosoziale Betreuung einer zufluchtsuchenden Person während des Aufenthalts in einem Frauenhaus gemäß § 36a SGB II sind nicht - erstattungsfähig, wenn das Jobcenter dem Träger des Frauenhauses hierfür eine Kostenzusicherung erteilt und anschließend direkt mit diesem abgerechnet hat, ohne der zufluchtsuchenden Person selbst entsprechende Leistungen bewilligt zu haben ( Redakteur v. Tacheles e. V. Detlef Brock )
Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 36a SGB II scheidet aus, wenn das zuständige Jobcenter lediglich mit dem Träger des Frauenhauses direkt abgerechnet hat, ohne der Leistungsberechtigen Leistungen im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II bewilligt zu haben.
Hinweis Redakteur
Die Leistungen, für die Kostenerstattung verlangt werden kann, müssen nicht nur in eigener örtlicher Zuständigkeit, sondern auch im Übrigen rechtmäßig erbracht worden sein (Krauß in: Hauck/Noftz, SGB II, 4. Ergänzungslieferung 2024, § 36a Rn. 24).
Wurden Leistungen zu Unrecht erbracht, d.h. ohne dass hierfür ein Rechtsgrund nach dem SGB II bestand, sind die hierdurch verursachten Kosten nicht vom früher zuständigen kommunalen Träger zu erstatten. Bei einer rechtswidrigen Leistungsgewährung bestand dann nämlich keine Leistungspflicht des kommunalen Trägers am Ort des Frauenhauses.
Dann kann aber eine Erstattungspflicht des bisher zuständigen kommunalen Trägers auch nicht entstehen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 4. November 2020 – L 2 AS 3911/18 -).
Grundlage des Kostenerstattungsanspruchs können nur an die Leistungsberechtigten rechtmäßig erbrachte Leistungen sein. Denn von der Erstattungspflicht nach § 36a SGB II werden alle Leistungen erfasst, die vom kommunalen Träger nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II an die leistungsberechtigte Frau und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus rechtmäßig erbracht werden (vgl. BSG, Urteil vom 8. März 2023 – B 7 AS 7/22 R -).
§ 36a SGB II regelt einen Erstattungsanspruch für an leistungsberechtigte Personen erbrachte Leistungen, nicht aber einen Erstattungsanspruch für an die Frauenhäuser aufgrund einer Vereinbarung nach § 17 Abs. 2 SGB II erbrachte Zahlungen (vgl. Aubel in: jurisPK-SGB II, 5. Auflage 2020, § 36a, Stand 26. Juni 2022, Rn. 9.1; unklar insoweit hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Leistungsbewilligung BSG, Urteil vom 23. Mai 2012 – B 14 AS 190/11 R- ).
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
1.2 LSG BB, Urt. v. 22.08.2024 - L 25 AS 99/24 -
Leitsätze www.sozialgerichtsbarkeit.de
1. § 3 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU setzt voraus, dass Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 FreizügG/EU genannten Unionsbürger den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. Die Rechtsstellung des Familienangehörigen ist eine akzessorisches; der Bestand seines Freizügigkeitsrechts ist abhängig vom Bestand des Freizügigkeitsrechts des Unionsbürgers und dem Fortbestehen der familiären Bindung.
2. Sofern der Unionsbürger durch dauerhaften Wegzug in sein Heimatland sein Freizügigkeitsrecht aufgibt, kann er dem im Mitgliedstaat verbliebenen Unionsbürger kein Aufenthaltsrecht mehr vermitteln.
3. Art. 12 Abs. 1 RL 2004/38/EG hat keinen eigenständigen Anwendungsbereich, was erklärt, warum der Gesetzgeber auf dessen Umsetzung in nationales Recht verzichtet hat.
1.3 LSG BB, Urt. v. 23.07.2024 - L 14 AS 1570/20 - Revision zugelassen
Leitsätze www.sozialgerichtsbarkeit.de
1. Die Verfügbarkeit von Wohnraum kann sowohl durch einen Abgleich der konkreten Anzahl von angebotenen und nachgefragten Wohnungen als auch durch einen Vergleich mit Anteilen von Angebot und Nachfrage nachgewiesen werden.
2. Der Verfügbarkeitsnachweis kann nicht durch Berechnungen geführt werden, wonach Leistungsberechtigte im angespannten Mietmarkt die gleichen statistischen Chancen auf wenige verfügbare Wohnungen wie ihre Nachfragekonkurrenten haben.
3. Die Verfügbarkeit von Wohnraum kann nicht nachgewiesen werden durch einen Vergleich des Anteils der Nachfragekonkurrenz an der Gesamtheit der Bevölkerung mit dem Anteil angemessener Wohnungen an einer – nach Angemessenheitswerten gebildeten – Teilmenge des Mietmarktes im Vergleichsraum.
1.4 LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 16.05.2024 - L 2 AS 1158/24 ER-B -
Jobcenter muss monatliche Anmietkosten eines Containers einer Hilfebedürftigen, welche im Frauenhaus lebt, als Kosten der Unterkunft übernehmen - § 22 Abs. 1 SGB II
Denn eine Pianistin, welche aufgrund einer Vergewaltigung und Flucht ins Frauenhaus einen Container anmieten musste, welcher mit zahlreichen Umzugskartons mit Hausrat gefüllt war und aus Büchern, Aufsätzen, Dokumenten, Partituren und sonstige Unterlagen, Medikamenten, Geräten (wie z.B. für Asthma, Beatmung, Rücken- und Gelenke Training), Töpfen, Besteck, Kochgeräten, Pfannen, Bettbezügen, Kleidern und Schuhe und auch Klaviaturen, Noten und sonstige Unterlagen, die sie zur Ausübung ihres Berufes als Pianistin benötigt, besteht - hat Anspruch auf Übernahme der monatlichen Mietkosten des Containers als Kosten der Unterkunft durch das Jobcenter.
Rechtstipp:
Sind Möbel und Hausratsgegenstände infolge einer Zwangsräumung oder sonstigen Wohnungsaufgabe eingelagert worden, gehören die Lagerkosten und die Auslösegebühr zu den Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II (BSG vom 16.2.2008 - B 4 AS 1/ 08 R).
2. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Bürgergeld ( SGB II )
2.1 SG Berlin, Urt. v. 06.05.2024 - S 126 AS 141/22 -
Leitsatz www.sozialgerichtsbarkeit.de
1. Ein Antrag auf endgültige Festsetzung nach § 41a Abs. 3 SGB II kann bis zur Wirksamkeit der Entscheidung über den Antrag zurückgenommen werden.
2. Hat die endgültige Festsetzung eine Erstattungsforderung zur Folge und hat das Jobcenter den Leistungsempfänger in diesem Fall nicht über eine naheliegende Möglichkeit der Rücknahme des Antrags auf endgültige Festsetzung beraten, ist der Leistungsempfänger im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, ab ob er die Rücknahme vor Wirksamkeit des Verwaltungsakts erklärt hätte.
2.2 SG Kiel, Urteil vom 28.06.2024 - S 33 AS 213/22 - Berufung anhängig beim SH LSG - L 6 AS 76/24 -
Bürgergeld: Jobcenter muss Kindern volle Mietkosten gewähren bei Ortsabwesenheit der Eltern
Unerlaubt ortsabwesende Eltern: Volle Übernahme der Leistungen für die Unterkunft für die Kinder
So entschieden vom SG Kiel, Urteil vom 28.06.2024 - S 33 AS 213/22 - Berufung anhängig beim SH LSG - L 6 AS 76/24 -
Kinder unter 15 Jahren haben auch dann einen Anspruch auf Bürgergeld, wenn ihre Eltern unerlaubt ortsabwesend sind und deswegen nach § 7b SGB II kein Bürgergeld erhalten. Darüber hinaus haben sie einen Anspruch auf Leistungen für die Unterkunft auch in Höhe des auf ihre Eltern entfallenden Unterkunftskostenanteils.
In dem bereits in der August-Ausgabe des Hempels besprochenen Fall war eine alleinerziehende Mutter mit ihrem Kind über den Zeitraum der erteilten Zustimmung zur Ortsabwesenheit hinaus in ihrem Herkunftsland geblieben. Das Jobcenter Kiel hob deswegen die Leistungsbewilligung für die Mutter für die Tage ihrer unerlaubten Ortsabwesenheit auf.
Der Sohn begehrte in der Folge nun vom Jobcenter Kiel die Übernahme auch des Teils der Unterkunftskosten, der auf seine Mutter entfiel und für den die Mutter aufgrund ihrer unerlaubten Ortsabwesenheit keine Leistungen erhalten hat – was das Jobcenter Kiel ablehnte. Das Sozialgericht gab dem Sohn Recht.
Denn zwar werden Bedarfe für die Unterkunft grundsätzlich nach dem sog. Kopfteilprinzip anerkannt, das heißt die Kosten der Unterkunft werden entsprechend der Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen aufgeteilt ( BSG Rechtsprechung ).
Ausnahmen von diesem Grundsatz werden indessen anerkannt, wenn der Unterkunftskostenanteil eines Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft etwa wegen einer bestandskräftigen Sanktion weggefallen ist.
Nach BSG Rechtsprechung gilt: Abweichung vom Kopfteilprinzip ist aus bedarfsbezogenen Gründen möglich
Eine Abweichung vom Kopfteilprinzip ist also aus bedarfsbezogenen Gründen möglich, wenn nur so ein menschenwürdiges Existenzminimum der weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gewährleistet werden kann.
So lag es auch in hier:
Durch den bestandskräftigen Leistungsausschluss der Mutter war der Bedarf des Sohnes an Kosten der Unterkunft und Heizung unterdeckt, denn den auf seine Mutter entfallenden Kopfanteil musste der Sohn für diesen Zeitraum letztlich aus seinem Sozialgeld bestreiten.
Bekannt gegeben vom heutigem Tage durch RA Helge Hildebrandt, Kiel: https://sozialberatung-kiel.de/2024/09/17/unerlaubt-ortsabwesende-eltern-volle-leistungen-fur-die-unterkunft-fur-die-kinder/
Erstveröffentlichung in HEMPELS 9/2024
Rechtstipp:
vgl. dazu SG Kiel, Urteil vom 28.06.2024 - S 33 AS 157/22 - anhängig beim SH LSG - L 6 AS 76/24 -
Jobcenter: Unerlaubte Ortsabwesenheit der Eltern- Kinder trotzdem Anspruch auf Bürgergeld
Kinder unter 15 Jahren haben auch dann einen Anspruch auf Bürgergeld, wenn ihre Eltern unerlaubt ortsabwesend gewesen sind und deswegen von Leistungen nach dem Bürgergeld ausgeschlossen sind .
3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht nach dem ( SGB III )
3.1 LSG NRW, Urt. v. 07.03.2024 - L 9 AL 87/22 - Revision anhängig beim BSG unter dem Az. : B 11 AL 6/24 R
Arbeitslosengeld 1: Arbeitslose kann bestimmen, dass der Anspruch nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll
Denn hat sich die Arbeitslosengeld beantragende Person persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und dabei ihr Bestimmungsrecht nach § 137 Abs 2 SGB 3 in der Weise ausgeübt, dass der Arbeitslosengeldanspruch (erst) zu einem bestimmten späteren, länger als drei Monate in der Zukunft liegenden Zeitpunkt entstehen soll, so ist die Entstehung des Anspruchs grundsätzlich nicht von einer weiteren Arbeitslosmeldung abhängig, weil die Wirkung der früheren Meldung nicht erloschen ist.
Die Übergangsregelung des § 447 Abs. 1 SGB III ist nicht verfassungswidrig, sie verstößt insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.
So aktuell entschieden vom LSG NRW, Urt. v. 07.03.2024 - L 9 AL 87/22 - Revision anhängig beim BSG unter dem Az. : B 11 AL 6/24 R -
Das LSG NRW folgt nicht der gegenteiligen Auffassung,
wonach in der Literatur vertreten wird, wegen § 141 Abs. 1 Satz 3 SGB III („Eine Meldung ist auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist“) der zeitliche Abstand zwischen der Arbeitslosmeldung und dem gewünschten Entstehenszeitpunkt des Stammrechts in der Regel nicht mehr als drei Monate betragen dürfe und nach drei Monaten eine erneute Arbeitslosmeldung erfolgen müsse.
Für eine derartige Einschränkung gibt es keine gesetzliche Grundlage.
Die in Bezug genommene Regelung des § 141 Abs. 1 Satz 3 SGB III (in der ab dem 01.01.2022 gF, zuvor § 141 Abs. 1 Satz 2 SGB III) regelt einen anderen Sachverhalt und soll (lediglich) verhindern, dass aufgrund einer allzu frühen Arbeitslosmeldung unnötiger Vermittlungsaufwand entsteht (BSG Urteil vom 18.05.2010 – 7 AL 49/08 R; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, § 141 Rn. 44 mwN).
Für die Auslegung des Bestimmungsrechts nach § 137 Abs. 2 SGB III gibt dieser Gesetzeszweck nichts her.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )
4.1 LSG BW, Beschluss v. 03.06.2024 - L 2 SO 1332/24 ER-B -
Sozialhilfe: Keine Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 23 Abs. 1 SGB XII für Unionsbürger ( gestützt auf BSG, Urt. vom 29. März 2022 - B 4 AS 2/21 R -).
Der Gesetzgeber darf Unionsbürger regelmäßig darauf verweisen, die erforderlichen Existenzsicherungsleistungen durch die Inanspruchnahme von Sozialleistungen im Heimatstaat als Ausprägung der eigenverantwortlichen Selbsthilfe zu realisieren.
Auch das BVerfG hat bereits von einem Beschwerdeführer verlangt, sich mit der Möglichkeit einer Bedarfsdeckung im Ausland auseinanderzusetzen (BVerfG [Kammer] Beschluss vom 4. Oktober 2016 -1 BvR 2778/13 -).
Dies gerade auch vor dem Hintergrund, dass für den Antragsteller bereits vom Sozialhilfeträger eine Heimreise samt Begleitperson organisiert und finanziert worden war, dieser dann aber sich weigerte die Heimreise anzutreten, obwohl ihm dies zu diesem Zeitpunkt auch medizinisch zumutbar war.
Inwieweit der Antragsteller unter diesen Umständen über mögliche Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 SGB XII hinaus noch schutzbedürftig sein sollte, erschließt sich dem Senat nicht.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
4.2 LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 07.08.2024 - L 2 SO 1044/24 -
Das Gericht ist nicht von der verfassungswidrigen Unterbemessung des Regelbedarfs für das Jahr 2020/2021 bei Sozialhilfeempfängern überzeugt.
Das Verfahren sei auch nicht auszusetzen gewesen und dem BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG vorzulegen gewesen, da das Gericht nicht von der Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfsbemessung überzeugt sei.
Dem anhängigem Verfahren beim BVerfG ( Az. 1 BvL 2/23 - Vorlagebeschluss SG Karlsruhe ) ist nicht die Frage zur Entscheidung vorgelegt worden, ob die Höhe der monatlichen Regelsätze für den Regelbedarf der Klägerin verfassungsgemäß sind.
Rechtstipp: ebenso LSG BW, Urt. v. 07.08.2024 - L 2 SO 1323/24 - für den Zeitraum 1. März 2023 bis 29. Februar 2024 und für den Zeitraum 2021 bis März 2023 LSG BW, Urt. v. 15.01.2024 - L 2 SO 1812/23 -
5. Verschiedenes zum Bürgergeld, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Kinderzuschlag, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher
5.1 BSG, Urteil vom 19.09.2024 - B 9 SB 2/23 R -
Kostenfreier ÖPNV auch für Hilfe zur Pflege beziehende schwer- und erheblich gehbehinderte Heimbewohner
Denn Hilfe zur Pflege beziehende Heimbewohner, die infolge ihrer Schwerbehinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, haben Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im ÖPNV.
Zwar erfasst der Befreiungstatbestand des § 228 Absatz 4 Nummer 2 SGB IX seinem Wortlaut nach unter anderem nur Bezieher von den Lebensunterhalt sichernden laufenden Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Trotzdem genügt als Anspruchsvoraussetzung über den Wortlaut hinaus auch der Erhalt von Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII, jedenfalls soweit Anspruch auf Hilfe zur Pflege in einem Alten- und Pflegeheim besteht.
Dies folgt aus einer analogen Anwendung der Norm auf hilfebedürftige Heimbewohner, die durch den Bezug von Hilfe zur Pflege dem Existenzsicherungssystem der Sozialhilfe zugehörig sind.
planwidrige Regelungslücke im SGB IX
Durch den Systemwechsel vom Bundessozialhilfegesetz zum SGB XII im Jahr 2005 ist insoweit eine planwidrige Regelungslücke im SGB IX entstanden, indem die lediglich Hilfe zur Pflege beziehenden Heimbewohner aus dem Befreiungstatbestand herausgefallen sind, ohne dass ersichtlich ist, dass diese Rechtsfolge vom Gesetzgeber beabsichtigt war.
Ein sachlicher Grund für den Ausschluss dieser hilfebedürftigen Heimbewohner erschließt sich nicht.
Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/2024_26.html
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Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock