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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 4/2013

Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 04/2012 



1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 22.08.2012 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

 
1.1 BSG, Urteil vom 22.08.2012 - B 14 AS 197/11 R 

Ein Studierender ist während eines Urlaubssemesters dann nicht von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen, wenn er in dieser Zeit aus organisationsrechtlichen Gründen der Hochschule nicht mehr angehört oder die organisationsrechtliche Zugehörigkeit zwar weiterhin vorliegt, er sein Studium jedoch tatsächlich nicht betreibt (vgl bereits BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 102/11 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 27 mit zustimmender Anmerkung Reichel jurisPR-SozR 12/2012 Anm 2). 

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=158084&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

1.2 BSG, Urteil vom 22.08.2012,- B 14 AS 13/12 R 

Alleinerziehende haben keinen Anspruch auf einen Wohnflächenmehrbedarf von zehn Quadratmetern, denn die angemessene Wohnfläche für Hartz-IV-Empfänger richtet sich grundsätzlich nach der Zahl der Bewohner. 

Die Regelungen in Wohnraumförderbestimmungen, die weitergehend differenzierend auf die Raumzahl abstellen, sind für die Auslegung des § 22 Abs 1 SGB II unbeachtlich. Aber auch wohnraumförderungsrechtliche Sonderregelungen, die (entsprechend den Vorgaben des § 10 Abs 1 Nr 2 WoFG) auf persönliche Lebensverhältnisse Bezug nehmen, sind bei Bestimmung der Wohnflächen für die abstrakte Angemessenheitsprüfung nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II nicht zu berücksichtigen. 

Persönliche Umstände wie etwa das (nähere) soziale und schulische Umfeld minderjähriger schulpflichtiger Kinder, Alleinerziehender oder behinderter oder pflegebedürftiger Menschen bzw der sie betreuenden Familienangehörigen können Gründe darstellen , die zu Einschränkungen der Obliegenheit zur Senkung unangemessener Kosten der Unterkunft im Sinne subjektiver Unzumutbarkeit führen. 

Eine abweichende Bestimmung des maßgeblichen Vergleichsraumes schon bei Bestimmung der abstrakt angemessenen Kosten ist aber nicht vorzunehmen. 

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2012-8-22&nr=12796&pos=1&anz=4 

Anmerkung: Ebenso - BSG, Urteil vom 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R
 
Die in den Wohnraumfördervorschriften der Länder vorgesehenen Erhöhungen der Wohnungsgröße wegen personenbezogener Merkmale fließen nicht in die Bestimmung des abstrakt angemessenen Mietzinses ein (hier Alleinerziehendenzuschlag; Fortführung der Entscheidung des 14. Senat des BSG vom 22.8.2012 - B 14 AS 13/12 R). 

Derartige Merkmale sind ausschließlich bei der konkreten Angemessenheit - im Rahmen der Kostensenkungsobliegenheit - zu berücksichtigen. 

2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

 
2.1 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.12.2012 - L 7 AS 1416/10 - 

Das zunächst zum Kindesunterhalt vom Vater aufgrund eines an diesen gerichteten Gebührenbescheides unmittelbar an die Kindertagesstätte gezahlte Verpflegungs-/ Getränkegeld in Höhe von 50,00 Euro monatlich stellt kein Einkommen des Kindes dar. 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=157834&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

2.2 Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 24.09.2012 - L 4 AS 110/09 

Nur Anspruch auf ALG II als Darlehen, da er über anspruchsausschließendes Vermögen in Gestalt der Eigentumswohnung verfügt. 

105 qm große Eigentumswohnung ist für eine Einzelperson nicht angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II, denn bei der Prüfung, ob eine Wohnung angemessen i.S.d. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II ist, ist auch die Anzahl der Bewohner miteinzubeziehen. 

§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II schützt die Unterkunft nur im Sinne der Erfüllung des Grundbedürfnisses "Wohnen" und als räumlichen Lebensmittelpunkt, nicht aber als Teil des Vermögens des Leistungsberechtigten. 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=158040&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Anmerkung: Sozialgericht Aurich, Urteil vom 11. Januar 2012, S 15 AS 63/10, Berufung ist anhängig beim LSG NSB unter L 13 AS 34/12. 

Ein einmal privilegiertes Wohneigentum verliert diese Privilegierung nicht dadurch, dass sich die Anzahl der Bewohner verringert. 

Keine Reduzierung der angemessenen Wohnfläche bei Auszug von Kindern. 
Leitsatz: Ein selbstgenutztes Hausgrundstück ist angemessen i. S. d. § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II, wenn sich die Wohnfläche innerhalb des in § 39 Abs. 1 S. 1 II. WoBauG i. V. m. § 39 Abs. 1 S. 2 und § 82 Abs. 3 S. 1 II. WoBauG genannten Rahmens bewegt. 

Diese Beurteilung bleibt auch dann unverändert, wenn sich die Anzahl der Bewohner durch den späteren Auszug erwachsen gewordener Kinder verringert. 

2.3 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.10.2012 - L 7 AS 998/11 

Der Grundsicherungsträger muss mit der Sanktionsentscheidung zeitgleich auch darüber entscheiden , ob im konkreten Fall ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu erbringen sind.- (§ 31 Abs. 5 Satz 1 SGB II a.F.) 
Dieses Erfordernis zeitgleicher Entscheidung gilt auch für die sonstigen Fälle des vollständigen Wegfalls des Arbeitslosengeldes II und damit auch bei Erwachsenen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben. Denn ein hinreichender Grund für eine unterschiedliche Behandlung ist nicht zu erkennen. 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=158026&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Anmerkung: Ebenso - erkennender Senat, Beschluss vom 09.09.2009, Az.: L 7 B 211/09 AS ER, LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.01.2011, Az.: L 2 AS 428/10 B ER und LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.04.2010, Az.: L 13 AS 100/10 B ER. 

2.4 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.12.2012 - L 5 AS 645/12 B ER 

Die Ausbildung des behinderten Antragstellers zum Autofachwerker ist nicht förderungsfähig nach §§ 57 u. 58 SGB III, so dass der in § 7 Abs. 5 SGB II normierte Leistungsausschluss nicht greift. 

Die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 5 SGB II ist auf die dort ausdrücklich genannten Förderarten begrenzt, weil der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II an die abstrakte Förderungsfähigkeit bestimmter Ausbildungen dem Grunde nach anknüpft(vgl. BSG, Urteil vom 16. Februar 2012 (Az. B 4 AS 94/11 R, RN 15 ff.). 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=157746&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)#

 
3.1 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.06.2012 - L 8 SO 161/09 

Arbeitslosengeld II ist bei der Bewilligung von Sozialhilfe nicht als Partnereinkommen zu berücksichtigen. 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=153284&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Anmerkung: Ebenso - BSG, Urteil vom 9. Juni 2011 B 8 SO 20/09 R 

3.2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.12.2012 - L 9 SO 383/12 B 

Keine darlehensweise Übernahme der Verwaltungsgebühr für den Kirchenaustritt gem. § 37 Abs. 1 SGB XII. 

Es ist nichts dafür ersichtlich, dass es dem Kläger nicht zugemutet werden könnte, in der von ihm oder seinen Eltern für ihn gewählten Kirche noch so lange Mitglied zu bleiben, bis er die für einen Austritt anfallende Gebühr in Höhe von 30,- EUR angespart hat. 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=158029&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

3.3 LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Juli 2012 - L 20 SO 40/12 

Reisekosten aus Anlass der Teilnahme an der Beisetzung eines Angehörigen müssen aus dem Regelsatz angespart werden. 

Für das Auffangen atypischer einmaliger bzw. kurzfristiger Bedarfsspitzen (wie dies auch Reisekosten zu einem Begräbnis sind) hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09, Rn. 208) ein
Darlehen nach § 24 Abs. 1 n.F. SGB II ausdrücklich als ausreichend angesehen. 

http://openjur.de/u/456332.html 



4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

 
4.1 Sozialgericht Berlin, Urteil vom 04.12.2012 - S 51 SO 2013/11 , Berufung wird zugelassen 

1. Die Bemessung und Ermittlung des Bedarfes, der der Regelbedarfsstufe 3 zu Grunde gelegt worden ist, genügt den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 9. Februar 2010 (AZ. 1 BvL 1/09 ua) aufgestellt hat. 

2. Es bestehen Systemunterschiede zwischen SGB 2 und SGB 12, die die tatsächliche Lebenssituation von Leistungsempfängern nach dem SGB 2 und dem SGB 12 in einer Weise beeinflussen, dass die Regelungen zur Regelbedarfsstufe 3 (Anlage zu § 28 SGB 12) auch vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art 3 GG nicht als verfassungswidrig anzusehen sind. 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=158037&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Anmerkung: Ebenso im Ergebnis LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2011, L 12 AS 1077/11 ; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24.10.2011, L 8 SO 275/11 B ER. 

5. Entscheidungen zum Asylrecht

 
5.1 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.10.2012 - L 8 AY 7/10 

Keine höheren Leistungen nach § 3 AsylbLG vor dem 1. Januar 2011 
Bis zum 31. Dezember 2010 besteht auch bei noch nicht bestandskräftig gewordenen Bescheiden kein Anspruch auf höhere Leistungen nach § 3 AsylbLG. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 (1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11) besteht nur für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 ein höherer Leistungsanspruch (RdNr. 139). 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=158008&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

6. Anmerkung von RiLSG Uwe Söhngen bei juris zu BSG - B 4 AS 163/11 R: Berücksichtigung berufsbezogener Aufwendungen beim Bezug von Arbeitslosengeld II
 
Berücksichtigung berufsbezogener Aufwendungen beim Bezug von Arbeitslosengeld II
 
Leitsatz 

Eine bei der Einkommensberücksichtigung über die steuerrechtliche Sichtweise hinausgehende Berücksichtigung von berufsbezogenen Aufwendungen ist nur geboten, wenn dies durch das Ziel des SGB II, den Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben einzugliedern, geboten ist. 

http://www.juris.de/jportal/portal/t/ypx/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000000413&cmsuri=




7. RA Stephan Felsmann, Kiel: Hartz 4 Empfänger müssen nicht frieren – Öl tanken im Winter – einstweiliger Rechtsschutz

 
Das Sozialgericht Kiel hat in einem Eilverfahren (S 30 AS 7/13 ER) entschieden, dass einer Familie Leistungsbezug nach dem SGB II vorläufig Heizkosten für das Tanken von 500 Litern Heizöl zustehen wenn der Tank fast leer.
 
http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/hartz-4-empfanger-mussen-frieren-ol-tanken-winter-einstweiliger-rechtsschutz/



Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles
 
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