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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 40/2012

Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 40/2012

1. Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 12.07.2012 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 BSG, Urteil vom 12.07.2012,- B 14 AS 153/11 R -

Die SGB II-Regelsätze für Alleinstehende sind vom Gesetzgeber für die Zeit ab 1. Januar 2011 nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2012&nr=12663&pos=0&anz=119

Anmerkung: Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 25.04.2012, - S 55 AS 9238/12 -

Vorlagebeschluss zum BVerfG - Verfassungswidrigkeit der Neubemessung der Regelbedarfe für zusammenlebende, kindererziehende Leistungsberechtigte und für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01.03.2012,- L 5 AS 339/09 –

Hartz IV-Leistungen müssen auch bei ordnungsgemäßer Mitteilung über die Erzielung des Einkommens zurück gezahlt werden.

Nicht zu folgen ist die in Teilen der Literatur (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 40 RN 28) geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken an der Regelung des § 40 Abs. 1 SGB II (jetzt: § 40 Abs. 4 SGB II).

Es ist nicht gleichheitswidrig, Fälle einer teilweisen Leistungsaufhebung sowie Fälle einer auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 oder § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X gestützten Aufhebung anders zu behandeln, als die einer vollständigen Leistungsaufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X. Die Regelung soll den Wegfall des Anspruchs auf Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz kompensieren. Im Fall einer teilweisen Leistungsaufhebung besteht keine Notwendigkeit einer Kompensation. Der Betroffene steht weiterhin im SGB II-Leistungsbezug und hat daher keinen Leistungsanspruch nach WoGG.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151286&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.2 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.03.2012,- L 2 AS 477/11 B ER –

Stromschulden sind als Darlehen zu übernehmen, denn eine lang andauernde Stromsperre (eineinhalb Jahre)ist vergleichbar mit drohender Wohnungslosigkeit im Sinne von § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II.

Der Verweis auf Selbsthilfemöglichkeiten (Wechsel zu einem anderen Anbieter oder die Aufhebung der Stromsperre notfalls durch die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber dem Energieversorgungsunternehmen bei dem zuständigen Zivilgericht zu erreichen) ist dem Hilfebedürftigem nur bei entsprechender Hilfestellung bzw. Beratung durch das Jobcenter möglich(siehe dazu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. August 2011, L 5 AS 1097/11 B ER).

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150109&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Anderer Auffassung- LSG Berlin-Brandenburg v. 08.08.2011 – L 5 AS 1097/11 B ER und v. 23.09.2011 – L 14 AS 1533/11 B ER

Ein Fall der drohenden Wohnungslosigkeit im Sinne des § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II liegt nicht vor, da das Mietverhältnis durch die Unterbrechung der Stromversorgung nicht beeinträchtigt wird.

2.3 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.06.2012,- L 5 AS 193/12 B ER -

Gepfändete Mieteinnahmen stehen nicht als bereites Mittel zur Verwendung für den laufenden Bedarf zur Verfügung.

Dem Hilfebedürftigem ist die Rückgängigmachung der Pfändung durch zivilrechtliches Vorgehen gegen den Pfändungs-und Überweisungsbeschluss nicht im Rahmen seiner Selbstobliegenheit nach § 2 Abs. 1 S. 1 SGB II zuzumuten.

Das Jobcenter ist gehalten, den Antragsteller in die Lage zu versetzen, seine Rechte gegenüber dem Pfändungsgläubiger wahrzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom, 22. September 2009, B 4 AS 8/09 R, Rn. 23).

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=152757&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Sozialgericht Dessau-Roßlau,Beschluss vom 30.03.2012,- S 14 AS 512/12 ER -

Gepfändete Beträge sind als bereite Mittel bei der Einkommensberechnung dann nicht zu berücksichtigen, wenn der im laufenden SGB II-Bezug stehende Berechtigte die Rückgängigmachung der Pfändung aus Rechtsgründen überhaupt nicht oder nicht ohne Weiteres realisieren kann, weil ihm dann bereite Mittel zur Bedarfsdeckung nicht zur Verfügung stehen.

2.4 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 31.08.2012,- L 7 AS 601/12 B ER –

Eine Versagung existenzsichernder Leistungen (hier Arbeitslosengeld II) nach § 66 SGB I ist grundsätzlich möglich. Sie wird durch die Regelungen zu Sanktionen nach §§ 31 ff SGB II nicht verdrängt und auch durch die Nahtlosigkeitsregelung in § 44a Abs. 1 SGB II nicht in Frage gestellt.

Das Spannungsverhältnis zwischen den vorgenannten Regelungen ist im Rahmen der Ermessensausübung bei der Versagung zu lösen. Wenn die Erwerbsfähigkeit fraglich ist, soll die Mitwirkung klären, ob das Jobcenter oder der Sozialhilfeträger zuständig ist. Die Regelungen zu den Sanktionen machen deutlich, dass ein vollständiger Wegfall existenzsichernder Leistungen nur bei beharrlichen Pflichtverletzungen erfolgen soll.

Wenn eine vollständige Versagung wegen fehlender Mitwirkung bei der Klärung der Erwerbsfähigkeit wegen einer vermuteten psychischen Erkrankung erfolgen soll, müssen die Ermessenserwägungen darauf eingehen, warum trotz den vorgenannten Gesichtspunkten in diesem Fall eine vollständige Versagung des Existenzminimums ermessensgerecht sein soll.

Datenschutz und informationelle Selbstbestimmung bewirken nicht, dass Sozialleistungen zu gewähren sind, wenn deren Anspruchsvoraussetzungen nicht geklärt sind.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=155174&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Anderer Auffassung - Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 59 Rn. 25; LSG Hessen, Beschluss vom 22.06.2011, L 7 AS 700/10 B ER.

Bei den Regelungen zu Sanktionen handelt es um Sondervorschriften zur Versagung nach § 66 SGB I.

2.5 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28.08.2012,- L 7 AS 527/12 B ER –

Die Grundentscheidung des Gesetzgebers, dass ein vollständiger Wegfall des Arbeitslosengelds II möglich und sofort vollziehbar ist, ist auch bei der Abwägungsentscheidung des Gerichts zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu beachten. Der Gesetzgeber räumt dem Sofortvollzug den Vorrang ein.

Von diesem Regel-Ausnahmeverhältnis ist nur abzuweichen, wenn überwiegende Interessen des Antragstellers gegen den Sofortvollzug sprechen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen oder besondere private Interessen überwiegen.

Wenn im konkreten Fall schwere und unzumutbare Rechtsbeienträchtigungen entstehen können und die Sach- und Rechtslage nicht abschließend geprüft werden kann, sind die besonderen privaten Interessen im Rahmen einer Folgenabwägung zu prüfen. Damit werden die Vorgaben des BVerfG zum einstweiligen Rechtsschutz bei existenzsichernden Leistungen (insb. Beschluss BVerfG vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05) umgesetzt.

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2.6 Landessozialgericht Hamburg,Urteil vom 13.09.2012,- L 4 AS 167/10 –

Ein Erbfall führt nicht zum Wegfall der Hilfebedürftigkeit , denn eine Testamentsvollstreckung kann - wie im Fall des sog. Behindertentestaments - auch im Fall der Vorerbenschaft angeordnet werden und führt unabhängig von den aus der Stellung als Vorerbe resultierenden Beschränkungen der §§ 2113 ff. BGB zu einem rechtlichen Verfügungshindernis, das dem Grundsatz nach zugleich die Verwertbarkeit i.S.d. § 12 Abs. 1 SGB II ausschließt.

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Anmerkung: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 29.09.2009 - L 8 SO 177/09 B ER –

Ein der dauerhaften Testamentsvollstreckung unterliegender Nachlass stellt kein verwertbares Vermögen gemäß § 90 Abs. 1 SGB XII dar.

2.7 Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 31.08.2012,- L 7 AS 312/11 -

Das Bestimmtheitserfordernis gemäß § 33 SGB X verlangt bei einer teilweisen Aufhebung im SGB II, dass zum einen der Zeitraum, für den die Aufhebung erfolgt, benannt wird. Zum anderen ist mitzuteilen, in welchem Umfang die Bewilligung im benannten Zeitraum aufgehoben wird.

Die Benennung der aufgehobenen Verwaltungsakte ist nicht erforderlich, wenn ohne diese Bezeichnung die genaue Abgrenzung des Lebenssachverhaltes, der in der Aufhebungsentscheidung geregelt werden soll, noch möglich ist.

Das Bestimmtheitserfordernis erfordert es jedenfalls in Fällen, in denen § 40 Abs. 4 SGB II nicht zur Anwendung gelangt, nicht, dass im Aufhebungs- und Erstattungsbescheid zwischen Kosten der Unterkunft und weiteren Bedarfen differenziert wird.

Von einer Anhörung kann nach § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X abgesehen werden, wenn einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=155300&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.8 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.08.2012,- L 19 AS 771/12 - ,Revision zugelassen

Erbschaft ist auch dann anrechenbares Einkommen ab dem Zeitpunkt der Auszahlung(vgl. dazu BSG Urteil vom 25.01.2012 - B 14 AS 101/11 R),wenn der hälftige Wert der Erbschaft an den Treuhändler nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO überwiesen wurde.

Durch die Überweisung des hälftigen Werts der Erbschaft an den Treuhänder führt dies grundsicherungsrechtlich aber nicht dazu, dass auch nur die Hälfte der Erbschaft als Einkommen zu berücksichtigen wäre,denn insoweit gilt, dass die Lebensunterhaltssicherung durch eigene Mittel grundsätzlich der Schuldentilgung vorzugehen hat.

Dem Schuldner bzw. dem Leistungsbezieher steht im Falle einer Erbschaft ein Gestaltungsspielraum zu. Er kann die Erbschaft, insolvenzrechtlich- und damit auch grundsicherungsrechtlich - sanktionslos ausschlagen oder sie annehmen.

Nimmt er sie an, so steht ihm tatsächlich aber die Erbschaft in Höhe seines vollen Erbteils zu und ihn trifft die Pflicht, diese zur Sicherung des Lebensunterhalts und nicht zur Schuldentilgung zu verwenden.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=155288&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: LSG Berlin-Brandenburg,Beschluss v. 24.04.2008,- L 28 B 1452/07 AS ER

Bei Einkommensberechnung eines hilfebedürftigen Stiefvaters sind in der Insolvenz abgetretene Forderungen abzuziehen. Arbeitslohn, soweit er an den Treuhänder nach Maßgabe des § 287 Abs 2 InsO abgetreten ist, ist nicht als Einkommen nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB 2 anzurechnen.3. 3. 3.

3.Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3.1 Sozialgericht Kassel, Urteil vom 03.08.2012, - S 10 AS 958/11 –
Kein Abzug eines Teilbetrages vom für Verkehrsausgaben enthaltene Anteil des Regelbedarfs bei Inanspruchnahme von Schülerbeförderungskosten.
Ein berufliches Gymnasium stellt einen eigenständigen Bildungsgang im Sinne des § 28 Abs. 4 SGB II dar.

Es ist dem Grundsicherungsträger verwehrt, einen Antrag auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten eines Leistungsberechtigten - der ein berufliches Gymnasium besucht - mit der Begründung abzulehnen, beim Besuch einer näher gelegenen gymnasialen Oberstufe entstünden keine zusätzlichen Kosten.

Eine Reduzierung der erstattungsfähigen Kosten der Schülerbeförderung, um einen im Regelsatz enthaltenen Teilbetrag scheidet so lange aus, bis der Gesetzgeber einen solchen konkreten Absatzbetrag festgelegt hat.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=155293&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Sozialgericht Kasse, Urteil vom 17.08.2012,- l S 10 AS 400/12 –
Keine Erstattung von Schülerbeförderungskosten nach § 28 Abs. 4 SGB II, welche dadurch entstehen, dass ein Schüler eine weiter entfernte Schule besucht, weil diese in besonderer Trägerschaft liegt(Waldorfschule).

Eine Waldorfschule stellt keinen eigenständigen Bildungsgang im Sinne des § 28 Abs. 4 SGB II dar.

3.2 Sozialgericht Chemnitz, Urteil vom 6. Oktober 2011 – S 21 AS 2853/11 -

Vergessener Termin beim Jobcenter muss nicht Sanktion zur Folge haben,denn es lag ein Versagen vor,wie es jedem trotz entsprechender Vorkehrungen einmal passieren kann.
http://www.justiz.sachsen.de/sgc/content/1018.php

Anmerkung: SG Düsseldorf, Beschluss v. 25.03.2010,- S 10 AS 490/10(vgl. Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 14/2010).

Eine verhängte Sanktion der Behörde kann rechtswidrig sein, wenn sich die Leistungsbezieherin nach dem SGB II in der Vergangenheit immer ordnungsgemäß auf die Vermittlunsgvorschläge der Behörde beworben hatte .

4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
4.1 Bayerisches Landessozialgericht, Urteile vom 24.04.2012,- L 8 SO 183/11 - und - L 8 SO 182/11 -

1.Ein zulässiges Rechtsschutzbegehren setzt im Regelfall mindestens voraus, dass im Verfahren auch die Anschrift des Rechtsuchenden genannt wird.

2. Die Angabe eines Postfachs ist keine der Benennung einer Wohnanschrift gleichwertige zweifelsfreie Identifizierungsmöglichkeit.

3. Ein Computerfax wahrt lediglich die vom Gesetz geforderte Schriftform, verlangt aber dennoch die Angabe einer Adresse.

4. §§ 90, 92 SGG sind nach ihrem Sinn und Zweck so auszulegen, dass sie den Rechtsuchenden zumindest dazu verpflichten, eine Anschrift zu nennen (BSG Beschluss vom 18.11.2003, Aktenzeichen: B 1 KR 1/02 S, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.08.2010, Aktenzeichen: L 13 R 3865/09; Bayer. LSG, Beschlüsse vom 13.02.2009, L 7 AS 150/08 und L 7 AS 150/08 und vom 16.02.2009, L 7 AS 160/08).
http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=154093
http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=154092

4.2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2012,- L 9 SO 452/11 -

Sozialhilfeträger muss nach § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX die Kosten für den beabsichtigten,behindertengerechten Umbau des Badezimmers nicht tragen, wenn der Umzug in eine behindertengerechte Wohnung möglich und zumutbar ist.
http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=155278&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles

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