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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 40/2026

Tacheles Rechtsprechungsticker KW 40/2026

Stand: 04. Oktober 2026
Redaktion: Detlef Brock
Herausgeber: Tacheles Rechtsprechungsticker

Rechtsprechungsübersicht

Grundsicherung · Sozialhilfe · Asylbewerberleistungsgesetz · Grundsicherung/Bürgergeld · Arbeitsförderungsrecht


1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Neuen Grundsicherung/Bürgergeld (SGB II)

1.1 LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2025 - L 2 AS 3546/25

Thema:

Zur Nachzahlung von Übergangsgeld bei der Bemessung der Leistungen nach dem SGB II/Bürgergeld

Übergangsgeld ist keine anrechnungsfreie privilegierte Leistung, sondern anrechnungsfähiges Einkommen nach § 11 SGB II.

Entscheidung:

  1. Einmalig gezahltes Übergangsgeld in Höhe von 3.326,23 EUR für den Zeitraum vom 29.07.2023 bis 30.09.2023 stellt eine Nachzahlung im Sinne von § 11 Abs. 3 SGB II dar.

  2. Durch die Anrechnung im Zuflussmonat würde der Leistungsanspruch entfallen, sodass vorliegend eine gleichmäßige Aufteilung auf sechs Monate ab dem Zuflussmonat vorzunehmen war.

  3. Eine als Nachzahlung zufließende Einnahme ist auch dann über einen Verteilzeitraum bedarfsmindernd zu berücksichtigen, wenn sie nicht mehr vorhanden ist, um einen konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken. Gegebenenfalls hätte ein entsprechendes Darlehen erbracht werden können.

  4. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die privaten Schuldentilgungen bei der Leistungsberechnung unberücksichtigt geblieben sind. Denn im Zeitpunkt der Auszahlung des Einkommens offene Schulden sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht vom Einkommen abzusetzen (vgl. BSG, Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R -, juris Rn. 19; siehe auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.04.2024 - L 18 AS 684/22 -).

Der Leistungsbegehrende muss seine Einnahmen auch dann für sich verwenden, wenn er sich dadurch außerstande setzt, anderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen. Dass diese gegebenenfalls weiter bestehen bleiben, ist kein grundsicherungsrechtlich beachtlicher Gesichtspunkt, da sie sich auf die tatsächliche Deckung der existenzsichernden Bedarfe nicht auswirken.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung nach dem SGB II

2.1 SG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13.03.2026 - S 38 AS 275/26 ER

Ablehnend wegen fehlender Hilfebedürftigkeit:
LSG NRW, Beschluss vom 23.06.2026 - L 21 AS 631/26 B ER -

Thema:

Zur Übernahme einer Leasingrate als Betriebsausgabe beim Bürgergeld

Monatlich anfallende Leasingraten in Höhe von 1.223,31 EUR für einen Audi SQ5 sind als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Entscheidung:

  1. Monatlich anfallende Leasingraten in Höhe von 1.223,31 EUR sind als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

  2. Eine Absetzbarkeit von Betriebsausgaben ist nur ausgeschlossen, wenn diese „offensichtlich“ nicht den Lebensumständen während des Bezugs von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen.

  3. Grundsätzlich müssen auch Leasingraten für ein Fahrzeug der unteren Mittelklasse als Absetzbeträge berücksichtigt werden (BSG, Urteil vom 05.06.2014 - B 4 AS 31/13 R -).

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung von Detlef Brock:

Die Frage, ob eine Leasingrate von weit über 1.000 EUR für ein Fahrzeug wie einen Audi SQ5 im Bürgergeld-Bezug überhaupt jemals als „notwendige Ausgabe“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Bürgergeld-V gelten kann, ließ das Gericht letztlich offen. Der Antragsteller hatte ohnehin so hohe Einnahmen, dass kein Anspruch auf Bürgergeld bestand (LSG NRW, Beschluss vom 23.06.2026 - L 21 AS 631/26 B ER -).


2.2 SG Leipzig, Urteil vom 09.07.2026 - S 7 AS 164/26

Thema:

Unschlüssigkeit des behördlichen Konzepts der Stadt Leipzig für eine 1-Personen-Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum August 2025 bis November 2025 und Dezember 2025 bis Juli 2026

Entscheidung:

  1. Für eine 1-Personen-Bedarfsgemeinschaft in der Stadt Leipzig liegt für den Zeitraum von August 2025 bis November 2025 (KdU-Konzept 2024) und für den Zeitraum von Dezember 2025 bis Juli 2026 (KdU-Konzept 2025) kein schlüssiges behördliches Konzept vor.

  2. Das Gericht bemängelte unter anderem das Fehlen von Ermittlungen auf der Nachfrageseite sowie eine fehlende schlüssige Verfügbarkeitsprüfung.

  3. Trotz eines qualifizierten Mietspiegels greift laut Gericht keine pauschale Vermutungswirkung für die Angemessenheit der festgesetzten Obergrenzen, wenn das behördliche Konzept methodische Mängel aufweist (vgl. dazu BSG, Urteil vom 27.11.2025 - B 4 AS 28/24 R -).

  4. Der wesentlich neue Aspekt des Urteils vom 27.11.2025 ist, dass erstmalig als Voraussetzung formuliert wurde, dass in der Vergangenheit kein Mangel an ausreichendem Wohnraum bestanden haben darf. Es ist überzeugend, dieses zusätzliche Kriterium zu beachten. Denn insbesondere bei dynamischen Wohnungsmärkten, wie in zuzugsstarken Großstädten, bieten Mietspiegeldaten, die dem sechsjährigen Betrachtungszeitraum des § 558 Abs. 2 BGB unterliegen, keine ausreichende Gewähr, dass eine Verfügbarkeit bei Inkrafttreten des KdU-Konzepts noch gewährleistet ist.

  5. In Leipzig besteht zumindest seit Januar 2024 für 1-Personen-Haushalte im unteren Marktsegment ein Mangel an Wohnraum. Die reduzierte Kappungsgrenze für Mieterhöhungen nach § 558 Abs. 3 BGB ist ein Indiz für einen Mangel an Wohnraum.

Quelle: Volltext nur bei juris

Anmerkung von Detlef Brock:

Das Konzept ist nicht schlüssig: Sozialgericht Leipzig kippt die städtischen Obergrenzen für Unterkunftskosten

Das Sozialgericht Leipzig hat mit zwei Urteilen vom 09.07.2026 (Az. S 7 AS 1393/24 und S 7 AS 164/26) sowohl das KdU-Konzept 2024 der Stadt Leipzig als auch das aktuelle, seit Dezember 2025 geltende KdU-Konzept für unschlüssig erklärt, teilt die Leipziger Anwaltskanzlei fsn-recht mit.

Das Sozialgericht orientiert sich an der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, Urteil vom 27.11.2025 - B 4 AS 28/24 R:

Ein schlüssiges Konzept muss auch die Verfügbarkeit angemessenen Wohnraums methodisch absichern. Auf die Ermittlung der Nachfrageseite verzichten darf ein Träger nur, wenn kein Mangel an Wohnraum besteht, formuliert die Kanzlei fsr-recht das Problem.

In Leipzig ist der Wohnungsmarkt unstreitig sehr angespannt. Das hat im Verfahren auch das Jobcenter eingeräumt.

Quelle: www.l-iz.de



3. Entscheidungen zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)

3.1 Keine verfügbar


4. Entscheidungen zur Sozialhilfe (SGB XII)

4.1 SG Hamburg, Beschluss vom 24.08.2026 - S 7 SO 820/26 ER

Thema:

Eingliederungshilfe in Form individueller Schulbegleitung - Art. 26 AEMR (Recht auf Bildung)

Behindertes Schulkind mit Pflegegrad 5 hat Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form individueller Schulbegleitung bei unzureichender schulischer Unterstützung und Folgenabwägung im einstweiligen Rechtsschutz.

Entscheidung:

  1. Bei einer unzureichenden schulischen Unterstützung hat eine Sechstklässlerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form einer individuellen Schulbegleitung, wenn ohne diese Hilfe irreversible Nachteile für ihre schulische und soziale Teilhabe drohen.

  2. Entgegen der Auffassung der Behörde bzw. des Eingliederungshilfeträgers steht der Grundsatz der Subsidiarität (vgl. § 2 Abs. 1 SGB XII bzw. § 91 SGB IX) Leistungen der Eingliederungshilfe hier nicht entgegen.

Denn entscheidend ist für die Subsidiarität, ob andere Leistungen tatsächlich erbracht werden. Eine Leistungspflicht des Eingliederungshilfeträgers ist deshalb in aller Regel zu bejahen, solange und soweit die Schule eine entsprechende Hilfe nicht gewährt (BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R -).

Da das Gericht erhebliche Zweifel hat, dass die bewilligten Leistungen in Höhe von 21,73 Stunden/Woche sowie die gewährte sonderpädagogische Ressource zur Bedarfsdeckung ausreichen, schließt der Subsidiaritätsgrundsatz vorliegend weitere Leistungen der Eingliederungshilfe nicht aus.

Quelle: SG Hamburg


4.2 LSG NRW, Beschluss vom 07.09.2026 - L 9 SO 226/26 B ER

Thema:

Zur Übernahme der tatsächlichen KdU im Eilverfahren für eine Wohngemeinschaft zwischen Mutter und nicht leistungsbeziehendem Sohn

LSG NRW: Keine Übernahme der Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Eilverfahren bei Wohngemeinschaft unter Angehörigen

Entscheidung:

  1. Die Anwendung des § 42a Abs. 4 SGB XII ist abschließend erst im Hauptsacheverfahren zu prüfen.

  2. Die Antragstellerin ist leistungsberechtigt nach dem Vierten Kapitel des SGB XII und hat somit gemäß § 42 Nr. 4 SGB XII Anspruch auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung, deren Höhe sich gemäß § 42a Abs. 1 SGB XII nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels richtet.

  3. Die Anwendung des § 42a Abs. 4 SGB XII ist abschließend erst im Hauptsacheverfahren zu prüfen. Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung dieser Vorschrift verhindern, dass z. B. im Falle einer Wohngemeinschaft aus drei Personen für jede Person die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung eines Einpersonenhaushalts als Bedarf berücksichtigt werden (BT-Drs. 18/9984, S. 94).

  4. Sinn und Zweck der Vorschrift ist nach der Gesetzesbegründung die Verhinderung eines Missbrauchs dergestalt, dass mehrere Personen im Leistungsbezug zusammenziehen und dann einen unangemessen hohen Anspruch auf Übernahme von Unterkunftskosten haben. Der Sohn der Antragstellerin bezieht hingegen nach Auskunft der Antragstellerin keine Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB II oder dem SGB XII.

Ob § 42a Abs. 4 Satz 1 SGB XII auch in dieser Konstellation Geltung beansprucht, ist abschließend im Hauptsacheverfahren zu entscheiden.

  1. Gleiches gilt für die rechtliche Bewertung des Umstands, dass die Regelung in § 42a Abs. 4 SGB XII aufgrund der systematischen Stellung nur für die Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel gilt, während es bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel und bei der Grundsicherung nach dem SGB II keine entsprechende Vorschrift gibt, sodass dort weiter die Angemessenheitsgrenze für einen Ein-Personen-Haushalt gilt.

Ob diese unterschiedlichen Regelungen mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind, ist nicht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren abschließend zu beantworten.

  1. Schließlich stellt sich die Frage, ob die Bestandsschutzregelung in § 133b Satz 1 Nr. 2 SGB XII der Anwendbarkeit des § 42a Abs. 4 SGB XII entgegensteht.

Nach dieser Vorschrift findet § 42a Abs. 3 und 4 SGB XII keine Anwendung auf Leistungsberechtigte, bei denen vor dem 01.07.2017 Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 35 SGB XII anerkannt worden sind, die nach ihrer Höhe die durchschnittliche Warmmiete eines Einpersonenhaushalts im örtlichen Zuständigkeitsbereich des für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägers nicht übersteigen.

Hier stellt sich die Frage, ob die eventuell im maßgeblichen Zeitraum gegebene Anerkennung von Unterkunftskosten nach § 22 SGB II vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift umfasst wäre.

Quelle: LSG NRW


5. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zum Asylbewerberleistungsgesetz

5.1 BSG, Urteil vom 30.09.2026 - B 8 AY 1/26 R

Rechtsfrage:

Zur Frage, ob die Bestandsschutzregelung des § 28a Abs. 5 SGB XII bei der Fortschreibung der Geldbeträge nach § 3a Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) anwendbar ist.

BSG: Asylbewerberleistungen - Grundleistungen - Keine Anwendbarkeit der Bestandsschutzregelung des § 28a Abs. 5 SGB XII

Bundessozialgericht stellt eindeutig klar:

  1. Die Regelung über den Bestandsschutz nach § 28a Abs. 5 SGB XII ist auf Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht anwendbar. Der Verweis in § 3a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG auf die Fortschreibung der Veränderungsrate nach § 28a SGB XII bezieht sich allein auf dessen Absätze 1 bis 4.

  2. Schon der Wortlaut des § 3a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG legt dieses Verständnis nahe.

  3. Aus der Systematik und Gesetzeshistorie folgt, dass sich die Regelung des § 28a Abs. 5 SGB XII allein auf die Regelbedarfsstufen des SGB XII bezieht. Von einer solchen Regelung im Asylbewerberleistungsgesetz hat der Gesetzgeber abgesehen.

Quelle: BSG, Terminbericht vom 30.09.2026 - B 8 AY 1/26 R


6. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Sozialhilfe

6.1 BSG, Urteil vom 30.09.2026 - B 8 SO 1/26 R

Rechtsfrage:

Zu den Voraussetzungen der Übernahme von Kosten für einen multifunktionalen Reha-Buggy zur Teilnahme an Fahrradfahrten im Rahmen der Eingliederungshilfe.

BSG: Geistig behinderte Person hat Anspruch auf einen multifunktionalen Reha-Buggy zur Teilnahme an Fahrradfahrten und zur Kontaktaufnahme mit den Eltern im Rahmen der sozialen Teilhabe.

Das Bundessozialgericht führt aus:

  1. Der 8. Senat des Bundessozialgerichts zur Sozialhilfe gibt bekannt, dass das Landessozialgericht auf Grundlage seiner bindenden Feststellungen die in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätze des Senats zu Leistungen der sozialen Teilhabe zutreffend auf den Einzelfall angewandt hat.

  2. Daraufhin hat der Beklagte, der Eingliederungshilfeträger, die Revision zurückgenommen.

Quelle: BSG, Terminbericht vom 30.09.2026 - B 8 SO 1/26 R

Anmerkung von Detlef Brock:

  1. Fahrradausflüge zur Kontaktpflege mit den Eltern sind soziale Teilhabe, so die Vorinstanz des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 30.10.2025 - L 9 SO 247/24 -).

Das LSG NRW hat folgende Grundsätze aufgestellt:

Das Gericht stellt ausdrücklich klar, dass gemeinsame Fahrradtouren mit Familienangehörigen als soziale Teilhabe zu werten sind.

  1. Die Kontaktpflege zur Aufrechterhaltung familiärer Bindungen und zur Vermeidung von Isolation und Vereinsamung ist ein zentrales Anliegen des Eingliederungshilferechts. Das Bundessozialgericht hat das in seinem Urteil vom 27.02.2025 - B 8 SO 10/23 R - ausdrücklich festgehalten.

  2. Der Wunsch nach einem fahrradähnlichen Hilfsmittel geht nach früheren Urteilen des 9. Senats des LSG NRW vom 15.05.2025 - L 9 SO 177/24 - und vom 30.10.2025 - L 9 SO 247/24 - auch nicht über die Bedürfnisse eines nicht behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Erwachsenen hinaus, sodass ein Anspruch nach § 113 Abs. 2 Nr. 8 SGB IX in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Satz 1 SGB IX grundsätzlich in Betracht kommt.

  3. Eine schwerbehinderte Person hat im Rahmen der Eingliederungshilfe Anspruch auf eine sogenannte Reha-Karre, die auch als Fahrradanhänger genutzt werden kann, damit eine selbstbestimmte Freizeit gewährleistet ist.

  4. Kein Anspruch besteht gegen die Krankenversicherung aus § 33 SGB V, aber nach §§ 113 Abs. 1 und 2 Nr. 8, 76 Abs. 1 und 2 Nr. 8, 84 Abs. 1 Satz 1 SGB IX im Rahmen der Eingliederungshilfe.


Hinweis zur Zitierweise

Nicht veröffentlichte Urteile oder Anmerkungen dürfen ausschließlich unter Angabe der jeweiligen Quelle zitiert werden.

Rechtsprechungsticker:
Tacheles Rechtsprechungsticker KW XX/2026 - Autor: Detlef Brock

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Thomé-Newsletter 12/2026 vom 06.04.2026 - Autor: Harald Thomé

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