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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 42/2016

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)



1. 1 BSG, Urteil v. 12.10.2016 - B 4 AS 38/15 R

Leitsatz ( Redakteur )


Eine Zahlung auf Rückstände von titulierten Unterhaltsforderungen aus der Vergangenheit ist nicht als Absetzbetrag vom Einkommen nach dem SGB II zu berücksichtigen (Anlehnung an BSG, Urteil vom 20.2.2014, B 14 AS 53/12 R).



Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2016&nr=14405



 



Hinweis: S. a. dazu RA Thorsten Blaufelder: Unterhaltsschulden mindern nicht Einkommen bei Hartz IV: https://www.anwalt.de/rechtstipps/unterhaltsschulden-mindern-nicht-einkommen-bei-hartz-iv_090011.html



 



 



1. 2 BSG, Urteil v. 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbstgenutztes Hausgrundstück - angemessene Größe - Verringerung der Personenzahl nach Bezug des Familienheims - Auszug erwachsener Kinder - Verwertung aufgrund Überschreitung der Wohnflächengrenze

Ein Eigenheim von Hartz-IV-Beziehern kann nach dem Auszug der Kinder unangemessen groß sein.

Hinweis Gericht


Nicht als normativer Anknüpfungspunkt für eine Erhöhung der allgemeinen Angemessenheitsgrenze kann § 82 Abs 3 S 2 II. WoBauG herangezogen werden, wonach eine Verminderung der Personenzahl nach dem erstmaligen Bezug der Wohnung für die Beurteilung der angemessenen Wohnfläche von steuerbegünstigten Wohnungen unschädlich ist. Die Verwertung des Grundstücks ist auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich.



Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2016&nr=14405 



 



Hinweis: Hartz IV: Wenn das Einfamilienhaus nicht nur rechnerisch geschrumpft wird. Von 144 über 130 auf 110 Quadratmeter. Oder: Kinder weg - Haus weg - Von Stefan Sell: http://aktuelle-sozialpolitik.blogspot.de/2016/10/220.html



 



 



1. 3 BSG, Urteil v. 12.10.2016 - B 4 AS 1/16 R

Leitsatz ( Redakteur )


Berufungsschriftsatz an EGVP mit eingescannter Unterschrift ohne elektronische Signatur ist nicht formgerecht.



Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2016&nr=14405



 



 



1. 4 BSG, Urteil v. 26.07.2016 - B 4 AS 25/15 R



Sozialgerichtliches Verfahren - Revision - Revisionsbegründung - Unzulässigkeit - Mindesterfordernisse - Sachverhalt - verletzte Norm - Mängel - Rechtsverletzung



BSG weist Klage eines Hartz-IV-Empfängers zur Einkommensanrechnung von Elterngeld als unzulässig ab.



Leitsatz ( Redakteur )



Für Hartz-IV-Empfänger gilt Elterngeld weiter als Einkommen.



Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2016&nr=14401&pos=0&anz=105



 



 



1. 5 BSG, Urteil v. 15.06.2016 - B 4 AS 36/15 R



Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Feststellungsklage - Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Kostensenkungsaufforderung - Unzumutbarkeit der Kostensenkung - verfassungskonforme Auslegung

Leitsatz ( Redakteur )


1. Die Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Kostensenkungsobliegenheit ist zulässig.

2. Auch auf eine Anfechtungsklage können die Kläger nicht verwiesen werden. Eine Kostensenkungsaufforderung ist nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG, die zu ändern kein Anlass bestanden hat, nicht als Verwaltungsakt anzusehen.

3. Ein Feststellungsinteresse besteht nur dann, wenn eine Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Kostensenkung geltend gemacht wird.



Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2016&nr=14399&pos=14&anz=105



 



 



2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )



2. 1 LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.10.2016 - L 14 AS 2033/16 B ER

Ausschluss einer Pflicht des Grundsicherungsberechtigten zur Beantragung von vorzeitiger Altersrente

Keine Verpflichtung zur Beantragung einer vorgezogenen Altersrente bei Ausübung eines Bundesfreiwilligendienstes (Leitsatz RA Kay Füßlein, Berlin )


Eine vorgezogene Altersrente muss dann nicht beantragt werden, wenn ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis besteht oder der Anspruch auf Arbeitslosengeld I erlöschen würde.

Der Bundesfreiwilligendienst ist zwar eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit (obwohl weniger als 450 € gezahlt werden) und man erwirbt auch Ansprüche auf ALG I; es ist jedoch zugegebener Maßen kein „echtes“ Arbeitsverhältnis.

Fraglich mag nun sein, ob man während eines Bundesfreiwilligendienstes vom JobCenter in die „Zwangsrente“ geschickt werden kann.

Während das SG Berlin noch vertrat, daß es eben kein echtes Arbeitsverhältnis ist, stellte das LSG auf die sozialversicherungsrechtlichen Aspekte ab. Hiernach würde die Inanspruchnahme der Rente zu einem Verlust auf ALG I führen und daher eine „unbillige“ Härte darstellen.

Quelle: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=828[url]



 



Rechtstipp: ebenso: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2015 - L 29 AS 1604/15 B und SG Berlin Az. S 135 AS 24938/15 ER 



 



 



2. 2 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.09.2016 - L 18 AS 2267/16 B ER



Zum Anspruch auf ALG II ( hier bejahend )

Für die Anwendung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU genügt eine Beschäftigung von genau einem Jahr ( amtlichrer Leitsatz RA Manuel Rambeck).


An einer Regelung für den Fall, dass genau ein Jahr gearbeitet wurde fehlt es, wenn man vom Wortlaut ausgeht. Jedoch ist bei einer systematischen Auslegung unter Beachtung des Sinn und Zwecks der Vorschrift (Unbefristete Freizügigkeit bei Integration in den deutschen Arbeitsmarkt) davon auszugehen, dass für die Anwendung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU eine Beschäftigung von genau einem Jahr genügt.



Quelle: http://www.ra-rambeck.de/2016/10/15/lsg-berlin-brandenburg-f%C3%BCr-die-anwendung-des-2-abs-3-satz-1-nr-2-freiz%C3%BCgigkeitsgesetz-eu-gen%C3%BCgt-eine-besch%C3%A4ftigung-von-genau-einem-jahr/



 



 



2. 3 Hessisches Landessozialgericht, Beschluss v. 26.09.2016 -

SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende, SGB XII - Sozialhilfe

Leitsatz ( Redakteur )


Eine regelhafte Ermessensreduzierung auf Null nach Ablauf eines sechsmonatigen Aufenthalts im Rahmen des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII findet nicht statt (entgegen BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 44/15 R -, Urteil vom 16. Dezember 2015 - B 14 AS 15/14 R -, Urteil vom 20. Januar 2016 - B 14 AS 15/15 R -, Urteil vom 17. Februar 2016 - B 4 AS 24/14 R-, Urteil vom 17. März 2016 - B 4 AS 32/15 R -).



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188127&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



Rechtstipp: ebenso: Hessisches Landessozialgericht, Beschluss v. 29.09.2016 - L 9 AS 427/16 B ER



 



 



2. 4 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 27.07.2016 - L 3 AS 2354/15

Leitsatz ( Juris )


Für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist in der Stadt Stuttgart für die Jahre 2011/2012 der dem qualifizierten Mietspiegel der Stadt Stuttgart zu entnehmende Spannenoberwert in Bezug auf örtliche Vergleichsmieten für Wohnungen mit Baujahren vor 1975 mit einfacher Ausstattung und in durchschnittlicher Lage heranzuziehen ist (Fortführung der Rechtsprechung des 1. Senats, LSG B-W, Urteil vom 05.07.2010, L 1 AS 2852/09).



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188121&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



2. 5 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.10.2016 - L 3 AS 3210/16 ER-B

Zum Anordnungsgrund zur Gewährung von Unterkunftskosten im Eilverfahren ( hier verneinend )

Ein Anordnungsgrund bei der begehrten einstweiligen Gewährung von Unterkunftskosten nach § 86b Abs. 2 SGG ergibt sich nicht bereits aus der Vermeidung von Mietschulden oder der erstrebten Möglichkeit, anderweitig erhaltene Mittel zurückzahlen zu können. Diese Rechtsprechung des Senats ist durch die Entscheidung des BVerfG in seinem Nichtannahmebeschluss vom 18.04.2016 (1 BvR 704/16) in vollem Umfang bestätigt worden. . Danach genügt auch der Ausspruch der fristlosen Kündigung bzw. deren Androhung nicht.

Leitsatz ( Redakteur )


Wird in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die (vorläufige) Gewährung höherer Leistungen für die Unterkunft begehrt, erfordert es hinsichtlich des Anordnungsgrundes vom Antragsteller den substantiierten und nachvollziehbaren Vortrag, dass konkret eine zeitnahe Wohnungs- und Obdachlosigkeit droht.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188120&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



Rechtstipp: vgl. dazu Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss v. 29.08.2016 - L 8 AS 675/16 B ER – rechtskräftig - Wird in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die (vorläufige) Gewährung höherer Leistungen für die Unterkunft begehrt, ist hinsichtlich des Anordnungsgrundes auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls abzustellen. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob der Erhalt der Wohnung als Lebensmittelpunkt konkret gefährdet ist.



 



 



2. 6 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 27.07.2016 - L 3 AS 1456/16

Ein Rechtsschutzbedürfnis ist zu verneinen, wenn jemand die Gerichte zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele ausnutzen will.

Leitsatz ( Redakteur )


1. Wird ein sachlicher Anspruch nur formal zur Entscheidung gestellt, geht es dem Kläger aber in Wahrheit ausschließlich darum, das Gericht, andere Verfahrensbeteiligte oder Dritte unter dem Deckmantel eines Klage- oder Rechtsmittelverfahrens zu beleidigen, ohne dass das sachliche Begehren im Vordergrund steht, so handelt es sich um einen Missbrauch des Verfahrens, der zur Unzulässigkeit des Begehrens mangels Rechtsschutzbedürfnisses führt.

2. So liegt der Fall hier. Indem der Kläger in seiner Berufungsschrift den Beklagten als "Nix tauge Nix Verein", "Pfeifen", "Unfähige", "Ahnungslose", "Unfähigen Verein", "Angsthasen", "Dümmste Verein in Deutschland" und "Dumme Sirche" bezeichnet sowie mit "Dummschwätzen" und "im Sesselschaukeln" bezichtigt, setzt er das Rechtsinstitut der Berufung in derart rechtsmissbräuchlicher Weise ein, dass ihm ein Rechtsschutzinteresse fehlt und es deshalb als unzulässig zu verwerfen ist.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188119&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



2. 7 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 27.07.2016 - L 3 AS 2898/15

Leitsatz ( Redakteur )


1. Abtretungen hindern die Anrechnung einer Einnahme als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II nicht, solange die geldwerten Mittel faktisch an den Leistungsberechtigten zur Auszahlung gelangen, er sie also für sich verwenden kann.

2. Nur Geld, das aufgrund einer Abtretung direkt an Dritte abfließt, ist mangels Erreichbarkeit für den Leistungsberechtigten nicht anrechenbar.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188118&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



2. 8 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 21.09.2016 - L 11 AS 588/16 B ER

Zur Anordnung der sofortigen Vollziehung - fehlende schriftliche Begründung

Zur Rechtmäßigkeit der Direktzahlung der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) an den Vermieter im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens( hier war die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage anzuordnen).

Leitsatz ( Redakteur)


Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist schriftlich zu begründen.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188089&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive



 



 



 



3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)



3. 1 Sozialgericht Nordhausen, Beschluss vom 30. September 2016 (Az.: S 27 AS 1698/16 ER):



Leitsatz Dr. Manfred Hammel

1. Die Rechtswidrigkeit des Zuweisungsbescheids über eine Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II ergibt sich bereits daraus, wenn dort keine Ermessenserwägungen angestellt werden, aus denen erkennbar wird, weshalb die Zuweisung dieser Arbeitsgelegenheit die im Einzelfall geeignete Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit sein soll.

2. Im entsprechenden Fall wird der gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 35 Abs. 1 SGB X gerade bei Ermessensentscheidungen von Sozialleistungsträgern gesetzlich fixierten Begründungspflicht in keiner Weise Genüge geleistet.

3. Einzig die behördlicherseits vorgebrachte Erwägung, wegen der beiden minderjährigen Kinder der alleinerziehenden Antragstellerin wäre ihre Vermittlung in eine Anstellung in ihrem Ausbildungsberuf (als Fachkraft im Gastgewerbe) schwierig, reicht hier als Rechtfertigungsgrund nicht aus.

4. § 16d Abs. 5 SGB II schreibt ausdrücklich die Nachrangigkeit der Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit gegenüber den anderen, nach den §§ 16 ff. SGB II möglichen berufsfördernden Leistungen zur Eingliederung auf den Arbeitsmarkt fest.



Rechtstipp: vgl. auch Thüringer LSG, Beschluss v. 18.05.2016 - L 9 AS 449/16 B ER



 



3. 2 Sozialgericht Nordhausen, Beschluss vom 30. September 2016 (Az.: S 27 AS 1695/16 ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


1. Die vom Jobcenter durch Verwaltungsakt getroffenen Regelungen über eine Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II a. F. - § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II n. F.) sind, sofern in dieser Verfügung eine Geltungsdauer von wesentlich mehr als sechs Monaten vorgesehen wird, rechtswidrig, wenn keine besonderen Gründe für eine derartige Anordnung sprechen (§ 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II a. F. - § 15 Abs. 3 Satz 1 SGB II n. F.).

2. Eine mit Ermessenserwägungen zu rechtfertigende Abweichung von der prinzipiell obligatorischen Überprüfung einer Eingliederungsvereinbarung nach einem Zeitraum von sechs Monaten ist gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 SGB II n. F. nur noch dahingehend möglich, dass eine Überprüfung und Fortschreibung der entsprechenden Inhalte zu einem früheren Zeitpunkt als nach einem halben Jahr festgelegt wird.  



 



3. 3 Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 3. Juni 2016 (Az.: S 19 AS 2517/16 ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


1. Ein Anordnungsgrund besteht bezüglich der Übernahme von Miet- und Energieschulden gemäß § 22 Abs. 8 SGB II in der Regel erst dann, wenn einem Antragsteller konkret die Wohnungs- oder Obdachlosigkeit droht.

2. Dies ist regelmäßig erst nach der Erhebung einer Räumungsklage durch den Vermieter der Fall.

3. Es reicht hier nicht aus, dass bereits Mietrückstände aufgelaufen sind und der Wohnungsgeber die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzug ausgesprochen hat.

4. Selbst nach der Erhebung und Zustellung einer Räumungsklage verbleiben dem Mieter im Regelfall noch zwei Monate Zeit, um den Verlust des Wohnraums durch Begleichung der Mietrückstände abzuwenden (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB in Verbindung mit § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB).



 



 



3. 4 Sozialgericht Augsburg, Urteil v. 30.09.2016 - S 8 AS 822/16

Zur rechtswidrigen Minderung des Arbeitslosengeldes II wegen Nichterscheinens zum Meldetermin ( hier bejahend ) - Zur Bekanntgabe eines Widerspruchsbescheids durch Übermittlung per Fax

Leitsatz ( Redakteur )


Die Übermittlung per Telefax kann entweder als elektronisch im Sinn des § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB X oder wie bei der Übermittlung durch die Post behandelt werden. In beiden Fällen ist die Folge, dass die Drei-Tages-Fiktion gilt ( a. A. SG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2016, S 26 AS 26429/14).



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188115&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive



Rechtstipp: ebenfalls a. A. SG Mainz, Gerichtsbescheid v. 14.06.2016 - S 14 AS 57/16



 



3. 5 Sozialgericht Landshut, Urteil v. 28.07.2016 - S 11 AS 569/14

Zur Auskunftspflicht des Klägers ( hier verneinend )

Der Grundsicherungsträger kann vom Partner einer Leistungen nach dem SGB II beantragenden oder beziehenden Person nach § 60 Abs. 4 SGB II Auskunft nur dann verlangen, wenn die Grundvoraussetzung für die Anwendung der Regelung - das Vorliegen einer Partnerschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II - gegeben ist (BSG, Urteil vom 24.02.2011, B 14 AS 87/09 R, hier aber verneint).

Leitsatz ( Redakteur )


Keine Durchsetzung der Auskunftspflicht des Partners nach § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II, wenn die erforderlichen Ermittlungen des Jobcenters unterblieben sind, die Begründung im Bescheid war nicht ausreichend, dass Vorliegen einer Auskunftspflicht zu begründen.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188090&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



3. 6 SG Neubrandenburg, Urteil vom 08.09.2016, S 15 AS 1210/13 und S 15 AS 674/13



Zur Bestimmung der Angemessenheit einmaliger Heizkosten:

1. Nur notwendige Heizkosten können angemessene Heizkosten im Sinne des § 22 Abs.1 S.1 SGB II darstellen.

2. Zur Bestimmung des Umfangs der Notwendigkeit einmaliger Heizkosten ist auf den Zeitpunkt der aktuellen / tatsächlichen Bedarfssituation abzustellen. Auch hierbei ist eine monatliche Betrachtungsweise vorzunehmen, welche aus Gründen der Praktikabilität auf den (noch) laufenden Bewilligungszeitraum auszudehnen ist.



Quelle: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml;jsessionid=D1C8524FE1738A51737DAFFF323CAFD2.jp14?showdoccase=1&doc.id=JURE160016302&st=ent



 



Hinweis: Sächsisches LSG, Beschluss vom 25.02.2013 - L 2 AS 141/13 B ER; SG Nordhausen, Urteil v. 10.11.2015 - S 13 AS 1351/14 - Berufung anhängig beim Thüringer LSG unter dem Az.: L 9 AS 1668/15 - Werden wegen erzielten Einkommens keine laufenden Leistungen bezogen, ist die Hilfebedürftigkeit - allein - zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Heizkostenforderung zu ermitteln - Es besteht keine Rechtspflicht, vor dem Erwerb des Heizöls zunächst Ansparungen zu bilden und auf diese sodann zurückzugreifen.



 



 



3. 7 Sozialgericht Aachen, Urteil v. 30.08.2016 - S 14 AS 267/16

Keine Leistungen nach dem SGB II noch nach dem SGB XII für italienische Antragstellerin.

Sozialhilfe für arbeitssuchende EU-Bürger: Auch SG Aachen stellt sich gegen BSG-Urteile

Hinweis Gericht


1. Die Kammer folgt insoweit nicht der Rechtsauffassung des 4. und des 14. Senats des Bundessozialgerichts (BSG), wie sie sich den Urteilen vom 03.12.2015 (Az.: B 4 AS 59/13 R, B 4 AS 44/15 R und B 4 AS 43/15 R), vom 16.12.2015 (Az.: B 14 AS 15/14 R, B 14 AS 18/14 R und B 14 AS 33/14 R), vom 20.01.2016 (Az.: B 14 AS 15/15 R und B 14 AS 35/15 R), vom 17.02.2016 (Az.: B 4 AS 24/14 R) und vom 17.03.2015 (Az.: B 4 AS 32/15 R) entnehmen lässt, und nach der hier zumindest ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Gewährung von Leistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII, ggf. aber auch aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null ein (quasi) gebundener Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII i. V. m. §§ 27 ff. SGB XII ( i. V. m. Art. 1 EFA – vgl.BSG, Urteil vom 03. Dezember 2015 – B 4 AS 59/13 R, Rn. 20 ff., juris) gegen die Beigeladene als insoweit örtlich und sachlich zuständigem Leistungsträger bestehen würde, weil der Leistungsausschluss gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II eingreift (dem BSG folgend: LSG NRW v. 24.02.2016 - L 19 AS 1834/15 B ER, L 19 AS 1835/15 B; Coseriu in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 23 SGB XII, Rn. 63.21).

2. Die Kammer vertritt vielmehr die Auffassung, dass sowohl § 21 SGB XII als auch § 23 Abs. 3 SGB XII der Gewährung von Leistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 XII an erwerbsfähige Hilfebedürftige, die EU-Staatsangehörige sind, entgegenstehen und die Gewährung von existenzsichernden Leistungen an EU-Ausländer auch nicht verfassungsrechtlich geboten ist.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=187931&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



Hinweis: Einschränkungen bei Sozialleistungen für EU-Ausländer geplant

Das Bundeskabinett hat am 12.10.2016 einen Gesetzentwurf beschlossen, wonach EU-Ausländer, die nach Deutschland ziehen und keine Arbeit annehmen, künftig erst nach fünf Jahren Hartz-IV-Leistungen und Sozialhilfe erhalten sollen.

Der Gesetzentwurf zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch soll Leistungsansprüche und Leistungsausschlüsse im SGB II und SGB XII insbesondere für Bürgerinnen und Bürger der EU in Deutschland gesetzlich klarstellen.

Entscheidungen des EuGH, des BSG sowie einiger Landessozialgerichte hatten eine Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben erforderlich gemacht. Durch die Urteile des BSG war der Zugang zu Leistungen der Sozialhilfe für nicht erwerbstätige Unionsbürgerinnen und -bürger aus anderen EU-Mitgliedstaaten nach einem sechsmonatigen Aufenthalt in Deutschland ermöglicht worden.

Künftig gilt: Wer nicht in Deutschland arbeitet, selbstständig ist oder einen Leistungsanspruch nach SGB II auf Grund vorheriger Arbeit erworben hat, dem stehen innerhalb der ersten fünf Jahre keine dauerhaften Leistungen nach SGB II oder SGB XII zu. Die Betroffenen können jedoch Überbrückungsleistungen bis zur Ausreise erhalten – längstens für einen Zeitraum von einem Monat.

Ein Leistungsanspruch im jeweils einschlägigen Leistungssystem soll für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger künftig nach einem fünfjährigen Aufenthalt in Deutschland zum Tragen kommen. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhielten dann Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Für sie gelte dann auch der Grundsatz des "Förderns und Forderns". Eine Ausnahme bestehe für Personen, bei denen der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt wurde. Zeiten, in denen sich Personen nicht rechtmäßig in Deutschland aufhalten, weil sie ausreisepflichtig seien, sollen auf den Fünf-Jahres-Zeitraum nicht angerechnet werden.

Quelle: Pressemitteilung des BMAS v. 12.10.2016: http://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2016/klarstellung-zugang-sozialleistungen-eu-auslaender.html;jsessionid=39E7B7449306110314D3EFC017FF6E6D



 



S. a. . Hintergrundinformationen zum Zugang zu Sozialleistungen für EU-Ausländer - BMAS, 12.10.2016: http://www.bmas.de/DE/Themen/Soziale-Sicherung/hintergrundinformationen-zugang-sozialleistungen-eu-auslaender.html



 



4. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Asylrecht



4. 1 Sozialgericht Karlsruhe, Urteil v. 22.09.2016 - S 12 AY 3783/14

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz - Kosten für eine stationäre Krankenhausbehandlung - Hilfeleistung nach der Anspruchsnorm des § 4 Abs. 1 AsylbLG gerechtfertigt - Hämorrhoiden chronische Erkrankung - Genehmigungserfordernis

Leitsatz ( Redakteur )


1. Behörde muss Kosten für eine stationäre Krankenhausbehandlung für eine Asylberechtigte übernehmen, welche an einer chronischen Erkrankung leidete ( § 4 Abs. 1 S. 1 AsylbLG).

2. Ein akuter Behandlungsbedarf besteht dann, wenn die Behandlung aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.

3. Es ist auch keine vorherige Genehmigung der Behandlung erforderlich. Dies widerspricht § 6b AsylbLG in Verbindung mit § 18 SGB XII.

4. Gemäß § 6b AsylbLG ist zur Bestimmung des Zeitpunkts des Einsetzens der Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 § 18 SGB XII entsprechend anzuwenden. Es handelt sich um einen Antragsverzicht. Das Sozialhilferechtsverhältnis entsteht auch ohne Antrag des Bedürftigen schon dann, sobald dem Leistungsträger oder einer von ihm beauftragten Stelle bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. Im Falle der Leistungen nach § 4 AsylbLG genügt es demnach für die Leistungsgewährung, dass Kenntnis von dem Bedarfsfall besteht.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188095&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



Rechtstipp: vgl. SG Berlin, 19.01.2016 - S 212 AY 76/16 ER - Kostenübernahme für eine Mandeloperation (Tonsillektomie) und den anschließenden Aufenthalt in einer Park-Klinik nach § 4 Abs 1 S 1 AsylbLG



 



 



5. Verschiedenes zu Hartz IV und anderen Gesetzesbüchern



Anmerkung zu: OLG Düsseldorf 8. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 16.03.2016 - II-8 UF 58/14 - Autor: Prof. Dr. Guido Kirchhoff - Erscheinungsdatum: 13.10.2016



Leitsatz

Die darlehensweise Gewährung von Sozialleistungen bewirkt keinen gesetzlichen Übergang von Unterhaltsansprüchen (nach § 33 SGB II bzw. § 94 SGB XII) auf den Sozialleistungsträger.



Weiter und Quelle: https://www.juris.de/jportal/portal/t/wvs/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000009216&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp



 



Rechtstipp: a. A.: Armbruster in jurisPK-SGB XII 2. Aufl. § 94 SGB XII, Rn 47



 



Hartz-IV-Empfänger im Salzlandkreis Zahlreiche falsche Bescheide: http://www.mz-web.de/salzlandkreis/hartz-iv-empfaenger-im-salzlandkreis-zahlreiche-falsche-bescheide-24879652



 Gestatten, 
die Hartz-Polizei



Mit der Verschärfung der Sanktionspraxis haben Jobcenter weitgehend die gleichen Rechte wie Staatsanwaltschaften: https://www.neues-deutschland.de/artikel/1028519.gestatten-die-hartz-polizei.html 



 



VG Trier, Urt. v. 10.10.2016 - 1 K 5093/16.TR, 1 K 5262/16.TR, 1 K 4082/16.TR, 1 K 3707/16.TR



Pressemitteilung Nr. 22/2016 - Flüchtlingsstatus für syrische Asylbewerber



Das VG Trier hat entschieden, dass syrischen Asylbewerbern, die illegal aus Syrien ausgereist sind, sich länger im westlichen Ausland aufgehalten und einen Asylantrag gestellt haben, bei kumulativem Vorliegen dieser drei Voraussetzungen wegen drohender politischer Verfolgung im Falle der Rückkehr ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zusteht.



Quelle: http://www2.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/613/broker.jsp?uMen=613ee69d-b59c-11d4-a73a-0050045687ab&uCon=87650452-9fbc-a751-b5c5-39562e4e2711&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042 



 



Neue Mietobergrenzen München ab 01.10.2016



Hartz-IV-Bezieher dürfen teurer wohnen - minimal: http://www.merkur.de/lokales/muenchen/stadt-muenchen/stadt-muenchen-passt-miet-obergrenzen-fuer-sozialhilfeempfaenger-an-6828995.html 



 



Maximalzuschuss für Kaltmiete und Wohnfläche erhöht



Mehr Miete für Hartz-IV-Empfänger im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ab 01.11.2016: http://www.dnn.de/Region/Region-News/Mehr-Miete-fuer-Hartz-IV-Empfaenger-im-Landkreis-Saechsische-Schweiz-Osterzgebirge 



 



Keine Anrechnung von Pflegegeld auf Pflegebeihilfe – Sozialgericht Dresden stärkt Rechte behinderter Menschen, ein Beitrag von RA Matthias Herberg



In einem von uns geführten Verfahren hat das Sozialgericht (SG) Dresden mit Urteil vom 13.05.2016 (Az.: S 42 SO 370/14) entschieden, dass Leistungen der Pflegekasse nach der sog. Pflegestufe 0 nicht auf Leistungen des Sozialhilfeträgers zur Pflege (Pflegebeihilfe) anzurechnen sind



Quelle: http://www.dresdner-fachanwaelte.de/index.php/aktuelles/1070-keine-anrechnung-von-pflegegeld-auf-pflegebeihilfe-sozialgericht-dresden-staerkt-rechte-behinderter-menschen 



 



BVerwG entscheidet über öffentliche Telefonlisten der Jobcenter am 20.10.2016: http://www.piratenpartei-duisburg.de/bverwg-entscheidet-ueber-oeffentliche-telefonlisten-der-jobcenter-hartz4/ 



 



De Maizière: Abschiebung ohne Vorwarnung und längere Haft



Mit einer deutlichen Verschärfung des Aufenthaltsgesetzes will das Bundesinnenministerium den Druck auf Ausländer erhöhen, die ihre Abschiebung hintertreiben. Eine Sprecherin bestätigte am 14.10.2016, dass der Entwurf für ein "Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht" vor einer Woche zur Abstimmung in die Ressorts gegangen ist. Der Referentenentwurf sieht unter anderem vor, dass die Betroffenen über geplante Abschiebungen künftig nicht mehr vorab informiert werden sollen. Der sogenannte Ausreisegewahrsam soll von bis zu 4 Tagen auf maximal 14 Tage verlängert werden.



weiter: http://rsw.beck.de/aktuell/meldung/plaene-von-de-maiziere-abschiebung-ohne-vorwarnung-und-laengere-haft 



 



Stellungnahme des Deutschen Vereins zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch



Quelle: https://www.deutscher-verein.de/de/uploads/empfehlungen-stellungnahmen/2016/dv-29-16_regelbedarfe.pdf 



 



LG Berlin 65. Zivilkammer, Beschluss v. 13.03.2015 - Az. 65 S 477/14



Leitsatz ( Redakteur )



Die Hartz-IV-Bezieherin darf die zu viel entrichtete Miete zurückfordern, muss diese allerdings wieder zurück an das Jobcenter abführen. Denn es bestehe ein Mietvertrag zwischen Mieter und Vermieter, nicht zwischen Vermieter und Jobcenter.



Quelle: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LG%20Berlin&Datum=13.03.2015&Aktenzeichen=65%20S%20477/14



 



 



Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock



 

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