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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 43/2015

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 19.08.2015 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)



 1. 1 BSG, Urteil vom 19.08.2015 - B 14 AS 1/15 R



 Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente - abschließende Regelung der UnbilligkeitsV - Ermessensentscheidung des Grundsicherungsträgers



 Leitsatz ( Redakteur )



1. Die vorzeitige Verrentung von SGB II-Leistungsbeziehern ist rechtmäßig.

2. Die in der UnbilligkeitsV geregelten Tatbestände, nach denen die Beantragung und Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres unbillig sein kann, sind abschließend.

3. SGB II-Leistungsbezieher sind verpflichtet, eine vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen, um eine Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. Tun sie dies nicht, kann das Jobcenter sie auffordern, die vorzeitige Altersrente zu beantragen, oder den Antrag selbst stellen, wenn sie nicht mitwirken.



Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2015&nr=14028&pos=2&anz=118



 



2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)



2. 1 Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 15.10.2015 - L 4 AS 403/15 B ER

Bulgarischer Staatsangehöriger hat keinen Anspruch auf ALG II.

Leitsatz ( Juris )

1. Die Ausschlussnorm des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II ist europarechtlich unbedenklich (Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 11.11.2014 - C-333/13 "Dano"; Urteil vom 15.9.2015 - C-67/14 "Alimanovic").

2. Verfassungsrechtlich bestehen ebenfalls keine Bedenken gegen die Ausschlussnorm.

3. Auch eine lediglich vorläufige Bewilligung nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II iV.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III kommt daher nicht in Betracht. 



Rechtstipp: im Ergebnis wohl ebenso: Bay LSG, Beschluss vom 01.10.2015 - L 7 AS 627/15 B ER



 



2. 2 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 31.07.015 - L 25 AS 1911/14 B PKH - rechtskräftig

Gewährung von Prozesskostenhilfe - Aufrechnung nach § 42a Abs. 2 SGB II eines Darlehens für Stromschulden in Höhe von 10 Prozent – Erfolgsaussicht bejahend

Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung von Rückzahlungsansprüchen aus Stromsdarlehen auf Leistungen der Grundsicherung

Hinweis ( Gericht )

1. Gegen § 42a Abs. 2 SGB II werden gewichtige verfassungsrechtliche Bedenken erhoben, die insbesondere damit begründet werden, die laufende Minderung der Leistung zur Deckung des Regelbedarfs wegen Aufwendungen für ein Darlehen negiere die vom BVerfG geforderte Möglichkeit, Ansparungen auf Regelbedarfsanteile vorzunehmen (vgl. etwa Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 30. September 2011 - S 37 AS 24431/11 ER ; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2013 - L 10 AS 1793/13 B PKH ). Das BVerfG habe nur eine vorübergehende monatliche Kürzung der Regelleistung ausdrücklich verfassungsrechtlich nicht beanstandet (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. April 2015 - L 7 AS 1451/14 ). Der 20. Senat des LSG Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 12. März 2015 (L 20 AS 261/13 ) diese Bedenken zwar nicht geteilt, aber die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung in Bezug auf die hier erörterte Rechtsfrage zugelassen, die beim Bundesssozialgericht unter dem Aktenzeichen B 4 AS 14/15 R anhängig ist.

2. Mit Blick auf die skizzierte streitige Rechtsfrage sind die hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage zu bejahen, was hier umso mehr gilt, als ausgehend von dem Darlehensbetrag von rund 1.650,- Euro eine mehrjährige Aufrechnung in Rede stand.



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180104&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



2. 3 LSG BB, Urteil v. 25.08.2015 - L 37 SF 29/14 EK AS

Sozialgerichtliches Verfahren: Entschädigung wegen überlanger Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens - Verzögerungsrüge war hier entbehrlich



 



Wegen überlanger Verfahrensdauer ( 29 Monate ) wird dem Antragsteller hier eine Entschädigung i. H. v. 2900 Euro gewährt.



Leitsatz ( Juris )
1. Zur Frage, wer Verfahrensbeteiligter des Ausgangsverfahrens i. S. v. § 198 Abs. 1 Satz 1 , § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG ist

2. Abweichung von der regelmäßig als angemessen anzusehenden Vorbereitungs- und Bedenkzeit von 12 Monaten (BSG, Urteile vom 03.0.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - B 10 ÜG 2/14 R).



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180107&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



2. 4 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 15.09.2015 - L 34 AS 1868/15 B ER - rechtskräftig



Leitsatz ( Redakteur )
Unionsbürger, die sich in Deutschland ohne materielles Aufenthaltsrecht aufhalten, haben keinen Leistungsanspruch nach dem SGB II.



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180271&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



2. 5 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 17.09.2015 - L 31 AS 1571/15

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - Zufluss der Kindergeldnachzahlung für mehrere Monate in einem Monat - Mehrfachabsetzung des Pauschbetrages in Höhe von 30,00 Euro - Offen gelassen, ob die Nachzahlung des Kindergeldes als einmalige oder laufende Einnahme im Sinne der Alg II-V zu qualifizieren ist.

Leitsatz ( Redakteur )

Fließt das Kindergeld im Rahmen einer Nachzahlung für mehrere Monate in nur einem Monat zu, ist für jeden Monatsbetrag die Versicherungspauschale von 30,- € abzusetzen. ( Anlehnung an BSG, 17.07.2014 - B 14 AS 25/13 R ).



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180493&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



2. 6 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 14.10.2015 - L 19 AS 1627/15 B ER - rechtskräftig

Vollständiger Entfall von ALG II gem. § 31a Abs. 1 S. 3 SGB II ( wiederholte Pflichtverletzung ) - Prüfung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Eingliederungsverwaltungsakts - Abwägung Aussetzungs- und Vollzugsinteresse - wichtiger Grund - fehlender Nachweis von Eigenbemühungen - Zulässigkeit der in dem Verwaltungsakt getroffenen Regelungen - Kostenübernahmeregelung - Verfassungsmässigkeit von Sanktionen

Die vom Sozialgericht Gotha im Beschluss vom 26.05.2015 (S 15 AS 5157/14) geäußerten Bedenken an der grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregelungen des SGB II werden vom erkennenden Senat nicht geteilt

Leitsatz ( Redakteur )

1. Die Regelung in dem Verwaltungsakt, wonach der Antragsteller 2 Bewerbungsbemühungen je Monat zu unternehmen hat, ist nicht zu beanstanden, da eine ausreichende Regelung über die Erstattung von Bewerbungskosten getroffen wurde, denn aus dem Verwaltungsakt geht ausdrücklich hervor, dass die Kosten für schriftliche Bewerbungen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGBI I i.V.m. § 44 SGB III übernommen werden, und auch die Übernahme von Reisekosten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen geltend gemacht werden kann. Eine weitere Konkretisierung der Kostenübernahmeregelung ist weder erforderlich noch möglich, da die Übernahme der angemessenen Kosten bezogen auf den konkreten Einzelfall anhand der gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen ist und eine weitere Konkretisierung der Kostenübernahmeregelung ggf. das Recht des Betroffenen auf Würdigung der konkret geltend gemachten Kosten in unzulässiger Weise beeinträchtigen würde.

2. Durchgreifende Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Sanktionsregelungen des SGB II hat der Senat nicht (vgl. Beschluss des Senats vom 28.03.2013 - L 19 AS 458/13 B; LSG Bayern, Beschluss vom 08.07.2015 - L 16 AS 381/15 B ER m.w.N. a. A. SG Gotha, Beschluss vom 26.05.2015 - S 15 AS 5157/14).



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180901&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



Rechtstipp 1: Zum Prüfungsmaßstab und zur Prüftiefe der Sanktionierung der Verletzung einer durch eine Eingliederungsvereinbarung auferlegten Bewerbungspflicht sind 3 Verfahren beim BSG anhängig: B 14 AS 26/15 R, B 14 AS 29/15 R und B 14 AS 30/15 R

Rechtstipp 2: a. A. SG Dresden, Urteil vom 10.08.2015 - S 20 AS 1507/14 - Die vom Sozialgericht Gotha im Beschluss vom 26.05.2015 (S 15 AS 5157/14) geäußerten Bedenken an der grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregelungen des SGB II werden von der erkennenden Kammer geteilt.



 



2. 7 Hessisches Landessozialgericht, Beschluss v. 18.09.2015 - L 7 AS 431/15 B ER

Leitsatz ( Juris )

Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II für Arbeitsuchende gilt auch für Personen ohne materielles Aufenthaltsrecht, die Staatsangehörige eines anderen europäischen Mitliedsstaates sind. Eine Ausschlussnorm ist einer erweiternden Auslegung unter bestimmten hier vorliegenden Voraussetzungen zugänglich.Zu den Voraussetzungen der Arbeitnehmereigenschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU.



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180898&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)



3. 1 SG Heilbronn, Beschl. v. 23.10.2015 - S 11 AS 2976/15 ER

Im Eilverfahren Hartz IV- Leistungen für hochschwangere Bulgarin und ihren irakischen Verlobten.

Leitsatz ( Redakteur )

Für eine hochschwangere Bulgarin und ihren Verlobten ist es nicht zumutbar, den Ausgang der Hauptsache in einem Hartz-IV-Verfahren abzuwarten, auch wenn der aufenthaltsrechtliche Status noch ungeklärt ist.



Anmerkung: S. a. : Pressemitteilung vom 23.10.2015: http://www.sg-heilbronn.de/pb/,Lde/3399573/?LISTPAGE=2299346



 



3. 2 Sozialgericht Karlsruhe, Urteil v. 25.08.2015 - S 15 AS 997/15

Arbeitslosengeld II, Einkommensberücksichtigung, Erbschaft, Zufluss, Verwertbarkeit, bereites Mittel

Schuldverpflichtungen können regelmäßig nicht vom Einkommen abgezogen werden.

Leitsatz ( Juris )

Die rein schuldrechtliche Vereinbarung mit den Miterben, auch nach Auseinandersetzung des Erbes den zugeflossenen Betrag in einem bestimmten Sinne zu verwenden (hier Erwerb eines Grabsteins), lässt die Qualifikation als bereites Mittel jedenfalls dann nicht entfallen, wenn der Grabstein zum Zuflusszeitpunkt weder in Auftrag gegeben noch in Rechnung gestellt war.



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181045&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



Anmerkung: Vgl. dazu Bay LSG, Urteil vom 22.07.2015 - L 16 AS 502/14 - Bei der Anrechnung von Einkommen aus einer Erbschaft können Erbschaftskosten (Bestattungskosten) nach dem SGB II nur im Monat des Zuflusses berücksichtigt werden; LSG NSB, Beschluss vom 09.02.2015, L 11 AS 1352/14 B ER - Bei der Anrechnung von Einkommen aus einer während des laufenden SGB II Leistungsbezugs angefallenen Erbschaft sind die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen. Hierzu zählen auch die vom Leistungsempfänger getragenen Beerdigungskosten (§ 11b Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB II i.V.m. § 1968 BGB).



 



 



3. 3 SG Dortmund, Urt. v. 07.10.2015 - S 33 AS 1731/13

Hartz IV-Behörde hat Telefon-Ummeldekosten zu zahlen

Leitsatz ( Redakteur )

1. Ummeldekosten für den Telefonanschluss sind als notwendige Umzugskosten zu gewähren, wenn der Umzug vom Jobcenter veranlasst worden oder aus anderen Gründen notwendig war.

2. Grundsätzlich sind die Kosten für die Nutzung von Telefon zwar im Regelbedarf enthalten, jedoch umfassen diese nur die monatlichen Kosten, die durch die Bereitstellung des Anschlusses entstehen. Die hier geltend gemachten Kosten jedoch entstehen zusätzlich zu diesen.



Quelle: https://www.elo-forum.org/unterkunft/160478-ummeldekosten-telefonanschluss-zwangsumzug.html



Rechtstipp: Ummeldung und Umstellung von Post- und Telekommunikationsanschlüssen sowie die notwendige Unterrichtung Dritter können als Umzugskosten übernommen werden (str., bejaht vom SG Dresden vom 6.6.2006 - S 23 AS 838/06 ER und vom11.01.2010 SG Speyer S 6 AS 239/08 ( auch Postnachsendeantrag) , SG Berlin vom 14.12.2010 - S 197 AS 26002/09; SG Mannheim vom 12.12.2011 - S 10 AS 4474/10: Postnachsendeantrag).



 



3. 4 Sozialgericht Neuruppin, Gerichtsbescheid vom 12.10.2015 - S 26 AS 259/11 und vom 16.10.2015 - S 26 AS 1976/13



OTC-Medikamente - Grundsicherung nach dem SGB II - unabweisbare laufende Bedarfe - erhöhte Aufwendungen für Arzneimittel

Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente als auch für nicht verordnungsfähige Arzneimittel können " keinen " Anspruch auf Mehrbedarf im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II auslösen.

Leitsatz ( Redakteur )

1.In der Grundsicherung nach dem SGB II sind die Kosten einer Krankenbehandlung durch das System des SGB V oder (ergänzend) durch die Regelleistung abgedeckt.

2. Aufgrund der Notwendigkeit einer Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln entstehen grundsätzlich keine unabweisbaren laufenden Bedarfe.

Anmerkung: Vgl. dazu Beschluss vom 29.01.2014 - L 7 AS 711/13 B - Bewilligung von Prozesskostenhilfe, denn vorliegend liegen zu der Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Medikamente (OTC [over the counter]-Präparate) von der Krankenkasse oder aber als Mehrbedarf nach § 21 SGB II vom Job-Center zu übernehmen sind, wiederstreitende Entscheidungen vor.

Rechtstipp: LSG NRW, Beschluss vom 04.06.2014 - L 7 AS 357/13 B - rechtskräftig - Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente als auch für nicht verordnungsfähige Arzneimittel können einen Anspruch auf Mehrbedarf im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II auslösen.



 



3. 5 SG Nordhausen, Urteil v. 09.07.2014 - S 22 AS 4109/12

Leitsatz ( Juris )

1. Die nach § 28 Abs. 1, 5 SGB II als Bedarf für Bildung und Teilhabe zu berücksichtigende "schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung" ist nicht auf Nachhilfe im engeren Sinne und für einen kurzfristigen Zeitraum beschränkt. Erfordert - wie bei der Teilleistungsschwäche Legasthenie - die Art der Störung eine besondere Form der Lernförderung, ist diese ebenfalls davon umfasst, und zwar auch dann, wenn sie notwendig längere Zeit in Anspruch nimmt.

2. Die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele erschöpfen sich nicht in der Versetzung in die nächste Klassenstufe. Um die gesetzgeberisch bezweckte Chancengleichheit von Kindern aus gering bemittelten Familien zu fördern, ist vielmehr eine Enzelfallentscheidung zu treffen, die sich an den individuellen Kompetenzen des betreffenden Schülers orientiert.

3. Zur Abgrenzung gegenüber Ansprüchen gegen den Schulträger, nach § 35a Abs. 1 SGB VIII und § 53 Abs. 1 SGB XII.

Rechtstipp: Auch das Training für Legastheniker ist eine Lernförderung i. S. des § 28 Abs. 5 SGB II. Dies wird von der Rechtsprechung weitgehend anerkannt (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.01.2015 - L 2 AS 622/14 B ER; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 26. März 2014 – L 6 AS 31/14 B E; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 28. Februar 2012 – L 7 AS 43/12 B ER; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Mai 2011 – L 5 AS 498/10 B ER ).



 



4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)



4. 1 Bayerisches Landessozialgericht, Urteil v. 22.09.2015 - L 8 SO 149/12

Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung - isolierter Antrag

Kein ernährungsbedingter Mehrbedarf nach § 30 Abs. 5 SGB XII bei Mischkost ("Vollkost")

Leitsatz ( Redakteur )

1. Bei arterieller Hypertonie, Fettstoffwechselstörungen und dialysepflichtige Niereninsuffizienz des Antragstellers ist kein Mehrbedarf für Ernährung zu gewähren.

2. Da die allgemein empfohlene Vollkost für den Kläger ausreicht und § 30 Abs. 5 SGB XII keinen Auffangtatbestand für die allgemeine Kritik darstellt, eine ausgewogene Ernährung sei aus dem Regelsatz nicht zu finanzieren (zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 21 Abs. 5 SGB II BSG, Urteil vom 10.05.2011, B 4 AS 100/10 R ), sind weitere Ermittlungen zu Lebensmittelpreisen nicht erforderlich.



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181014&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive



 



 



5. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)



5. 1 SG Landshut, Endurteil vom 14.10.2015 - S 11 SO 36/15



Streitigkeiten nach dem SGB XII (Sozialhilfe)



Leitsatz ( Juris )
Bei der Prüfung des Tatbestands des § 90 Abs. 1 SGB XII ist das Sozialgericht an eine vorausgegangene zivilgerichtiche Entscheidung insoweit gebunden, als das Zivilgericht mit Rechtskraftwirkung zwischen am sozialgerichtlichen Verfahren Beteiligten über das Bestehen vermögenswerter Ansprüche entschieden und solche verneint hat. Die Entscheidung ist selbst dann zu beachten, wenn sie falsch sein sollte.



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181005&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



6. Sprachkurse/Einstiegskurse nach § 421 SGB III: Infos der Bundesarbeitsagentur



Ab dem 1. November können nach dem dann gültigen und neu eingeführten § 421 SGB III Personen mit einer Aufenthaltsgestattung oder einer BüMA (Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende_r) und "bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist" an Sprachkursen, sog. EInstigeskursen, teilnehmen, deren Kosten durch die Arbeitsagenturen übernommen werden. Das gilt auch bereits für Menschen im Asylverfahren mit Aufenthaltsgestattung oder BüMA, die noch keine drei Monate in Deutschland sind. Die Aquirierung der Teilnehmer_innen geschieht über die Sprachkursträger.
Unter Asylsuchenden, "bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist", werden nur Personen aus den Ländern Syrein, Iran, Irak und Eritrea verstanden.



Die Bundesagentur für Arbeit hat aktuelle Informationen dazu auf seiner homepage veröffentlicht, siehe hier.



 



7. BA-Presseinfo Nr.50: Kindergeld: Mehrsprachige Informationen für Flüchtlinge



Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (BA) stellt ab sofort auf ihrer Internetseitewww.familienkasse.de  Informationen zu Kindergeld für Flüchtlinge und Asylsuchende zur Verfügung. Ein mehrsprachiger Informationsflyer (darunter auch auf Arabisch) gibt Auskunft darüber, unter welchen Voraussetzungen Kindergeld bezogen werden kann. Ein weiterer Flyer enthält wichtige Informationen zum Kindergeldbezug für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Zusätzlich erhalten Ratsuchende einen Überblick zu anderen wichtigen Leistungen für Familien in Deutschland. Die Familienkasse der BA betrachtet diesen Service als einen Beitrag zu einer institutionellen Willkommenskultur.

Alle Informationsflyer sind auch in den örtlichen Familienkassen, sowie bei anderen Anlaufstellen für Familien verfügbar.



Für Fragen und persönliche Anliegen zum Kindergeld steht Ihnen die kostenlose Service-Rufnummer der Familienkasse unter Tel.: 0800 4 5555 30 (gebührenpflichtig aus dem Ausland: +49 911 12031010) während der Servicezeiten von Montag bis Freitag zwischen 8 bis 18 Uhr zur Verfügung.

Weitere Informationen zum Kindergeld sind im Internet abrufbar unterwww.arbeitsagentur.de  -> Bürgerinnen und Bürger -> Familie und Kinder -> Kindergeld, Kinderzuschlag.



 



 



Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

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