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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 43/2024
1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Sozialhilfe ( SGB XII )
1.1 BSG, Urt. v. 08.05.2024 - B 8 SO 18/22 R - Vorinstanz: LSG NRW, Urt. v. 08.09.2022 - L 9 SO 403/20 - in Tacheles Rechtsprechungsticker KW 49/2022
Sozialhilfe - Unterkunftskosten - barrierefreie Wohnung - Mehrkosten - Kopfteilprinzip - abgrenzbarer Bedarf
Ist eine Ausnahme vom Kopfteilprinzip gerechtfertigt, wenn einer der Bewohner auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen ist und daher eine barrierefreie Wohnung benötigt?
BSG: Sozialhilfeträger muss Kosten für barrierefreie Wohnung nicht voll tragen - keine pauschale Erhöhung der Unterkunftskosten
1. Der Sozialhilfeträger muss die Mietkosten für eine barrierefreie Wohnung nicht in voller Höhe übernehmen, wenn in der Wohnung auch nichtbehinderte Mieter leben.
Wenn sich eine Rollstuhlfahrerin zusammen mit ihrem nichtbehinderten erwachsenen Sohn eine barrierefreie Unterkunft teilt, kann sie vom Sozialhilfeträger wegen der behindertengerechten Einrichtung nicht pauschal einen höheren Anteil an den Unterkunftskosten verlangen, so die Kasseler Richter.
2. Das Bundessozialgericht führt weiter aus, dass nur wenn eine behindertengerechte Ausstattung allein den behinderten Menschen zugeordnet werden könne, könnten höhere Kosten von der Sozialhilfe übernommen werden.
Als Beispiel nannte das BSG ein erforderliches Assistenzzimmer, in dem Assistenzkräfte während der Betreuung des behinderten Menschen unterkommen können ( vgl. BSG, Urteil vom 28.2.2013 – B 8 SO 1/12 R – ).
3. Eine Abweichung von der Aufteilung von Wohnkosten beim Zusammenleben von behinderten und nichtbehinderten Personen zu gleichen Teilen nach der sog Kopfteilmethode, die im Einzelfall nicht auf einen objektiv bestimmbaren Wohnmehrbedarf zurückgeführt werden kann, ist nicht geboten.
Denn sie käme hier vor allem dem Sohn der Rollstuhlfahrerin zugute, der Sohn hatte sich aber tatsächlich nicht im ursprünglich erwarteten Umfang an der Miete beteiligt.
Es ist aber nicht Aufgabe der Grundsicherungsträger, gegebenenfalls wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten ein kostenfreies Wohnen zu ermöglichen.
1.2 BSG, Urt. v. 11.06.2024 - B 10 ÜG 3/23 R -
Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Bezifferung des Klageanspruchs - konkret benannte Verzögerungsmonate - Beschränkung des Streitgegenstands - Ermittlung der unangemessenen Verfahrensdauer - erster Corona-Lockdown von März bis Mai 2020 - keine dem Staat zurechenbare Verzögerung
BSG: Für den ersten Corona-Lockdown März bis Mai 2020 gibt es keine Entschädigung, weil dies den Gerichten nicht als Verzögerung zuzurechnen ist .
2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Bürgergeld ( SGB II )
2.1 LSG Sachsen, Urt. v. 26.10.2023 - L 5 AS 578/16 -
KdUH - Einpersonenhaushalt in Wernigerode im Landkreis Harz in Sachsen-Anhalt - Unzumutbarkeit im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeitserwägungen
Leitsätze www.sozialgerichtsbarkeit.de
1. Die Begrenzung der Kosten der Unterkunft kann für den streitigen Zeitraum (Juli 2011 bis September 2012) nur auf die Werte der Wohngeldtabelle mit Sicherheitszuschlag (10%) erfolgen, da kein schlüssiges Konzept des Leistungsträgers iS der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vorlag.
2. Die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn es dem Leistungsempfänger aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist, in eine andere (kostengünstigere) Wohnung umzuziehen (hier nicht hinreichend nachgewiesen).
2.2 LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22.08.2024 - L 5 AS 353/20 -
KdUH - Nebenkostennachforderung für eine nicht mehr bewohnte Unterkunft - anteilige Nebenkostennachforderungen
Bürgergeld: Jobcenter müssen auch anteilige Nebenkostennachforderungen übernehmen
Jobcenter müssen auch anteilige Nebenkostennachforderungen nach § 22 Abs. 1 SGB II übernehmen, wenn der Bürgergeld - Empfänger die ehemalige Wohnung nicht während des gesamten Abrechnungszeitraums bewohnte ( Leitsatz Detlef Brock ).
Leitsätze www.sozialgerichtsbarkeit.de
1. Nebenkostennachforderungen für eine ehemalige Wohnung sind vom Grundsicherungsträger zu übernehmen, wenn der Mieter durchgehend seit dem Zeitraum, für den die Nebenkostennachforderung erhoben wird, bis zu deren Geltendmachung und Fälligkeit im Leistungsbezug nach dem SGB II stand und eine Zusicherung hinsichtlich des Umzugs während des Bezugs von Arbeitslosengeld II vorlag (Anschluss an BSG, Urteil vom 13.07.2017, B 4 AS 12/16 R).
2. Bewohnte der Leistungsempfänger die ehemalige Wohnung nicht während des gesamten Abrechnungszeitraums, kommt nur eine anteilige Übernahme der Nebenkostennachforderung in Betracht. 3. Die Fälligkeit der Nebenkostennachforderung bestimmt sich nach den vertraglichen Vereinbarungen der Mietvertragsparteien (hier: 4 Wochen Zahlungsziel mit Prüffrist ).
2.3 Bürgergeld/Sozialhilfe: 4 Verfahren beim Bundessozialgericht anhängig hinsichtlich der Regelsatzhöhe 2022
Waren die nach § 20 SGB II bestimmten Regelbedarfe der Regelbedarfsstufe 1 in den Monaten September und Oktober 2022 verfassungskonform?
Diese Frage muss nun der 7. Senat des Bundessozialgerichts entscheiden.
Die Vorinstanz das LSG Berlin- Brandenburg hatte mit Urteil vom 18.10.2023 - L 18 AS 279/23 - wie folgt entschieden:
Arbeitslosengeld 2 - Regelsatzhöhe - Verfassungskonformität trotz erhöhter Inflation in den Monaten September und Oktober 2022
Die Regelbedarfe der Stufe 1 in 2022 waren verfassungsgemäß.
Trotz des erheblichen Anstiegs der Inflation spätestens seit März 2022 liegt eine Unterschreitung des menschenwürdigen Existenzminimums durch die gesetzliche Höhe des Regelbedarfs (Stufe 1) jedenfalls für Leistungsbezieher, die in den Anwendungsbereich des § 73 SGB II fallen, in dem den Monaten September und Oktober 2022 umfassenden Bewilligungszeitraum nicht vor ( vgl. zum Ganzen LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juli 2022 – L 3 AS 1169/22; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 11. Oktober 2022 – L 6 AS 87/22 B ER ).
Jetzt hat mit heutigem Tage das Bundessozialgericht bekannt gegeben, dass der 7. Senat des BSG in absehbarer Zeit darüber entscheiden muss, ob die nach § 20 SGB II bestimmten Regelbedarfe der Regelbedarfsstufe 1 in den Monaten September und Oktober 2022 verfassungskonform waren.
BSG unter dem Az. : B 7 AS 20/24 R - Termin unbekannt
Praxistipp:
Beim 7. Senat des BSG für Grundsicherung nach dem SGB II ist auch folgende Nichtzulassungsbeschwerde anhängig: Az.: B 7 AS 56/24 B
Bestand ein zusätzlicher Inflationsausgleich für das Jahr 2022 für Leistungsempfänger nach dem SGB II?
Hinweis Sozialhilfe:
Beim 8. Senat des Bundessozialgerichts für Sozialhilfe sind 2 Regelsatzklagen hinsichtlich der Höhe des Regelsatzes in der Sozialhilfe anhängig
1. B 8 SO 4/24 R
Vorinstanz: Landessozialgericht Baden-Württemberg, L 7 SO 1468/22, 17.11.2022: Waren die nach § 29 SGB XII bestimmten Regelsätze in der 1. Hälfte des Jahres 2022 verfassungskonform?
2. B 8 SO 5/24 R
Vorinstanz: Landessozialgericht Baden-Württemberg, L 7 SO 296/23, 27.04.2023: Waren die nach § 29 SGB XII bestimmten Regelsätze in der 2. Hälfte des Jahres 2022 verfassungskonform?
Hinweis von gegen-hartz.de: Demnächst führt “Gegen-Hartz” ein Interview mit einem der Kläger auf unserem Youtube Kanal.
3. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Bürgergeld
3.1 SG Berlin, Beschluss vom 09.08.2024 - S 116 AS 3726/24 ER -
Erwerbsunfähigkeit, Werkstatt für behinderte Menschen, Teilhabe am Arbeitsleben, Behinderung, Bürgergeld, Feststellung durch die Agentur für Arbeit
Leitsätze www.sozialgerichtsbarkeit.de
Allein aufgrund der Aufnahme einer Arbeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen kann nicht angenommen werden, dass Erwerbsunfähigkeit i. S. von § 8 Abs. 1 SGB II eingetreten ist und das Verfahren nach § 44 a SGB II entbehrlich ist, auch wenn nach §§ 41 Abs. 3 a, 45 S. 3 Nr. 3 SGB XII ein solches Verfahren im Rahmen der Leistungen nach dem SGB XII nicht erforderlich ist.
SGB II: Bürgergeldempfänger, welche in einer Werkstatt für Behinderte arbeiten sind nicht gleich erwerbsunfähig, so aber das Jobcenter
Ein Bürgergeldbezieher mit einem Grad der Behinderung von 40, welcher eine Arbeit in einer Werkstatt für Behinderte aufgenommen hat und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form von Übernahme der Maßnahmekosten erhält, ist nicht gleich - erwerbsunfähig - aufgrund der durch die BA geförderten Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen ( Orientierungshilfe Detlef Brock ).
2.2 SG Karlsruhe, Urteil vom 28.08.2024 - S 12 AS 2069/22 -
Zur Sperrwirkung der Einmalzahlungen aus §§ 70, 73 SGB II gegenüber dem Auffangtatbestand aus § 21 Abs. 6 SGB II und dessen verfassungskonformer Auslegung anlässlich der in 2021 und 2022 trabenden Inflation
Bürgergeld: 2021/2022 war für alle Hartz IV - Empfänger das menschenwürdige Existenzminimum nicht gewährleistet
73 SGB II ist voraussichtlich verfassungswidrig, denn in 2021/2022 war das menschenwürdige Existenzminimum für Leistungsbezieher nach dem SGB II nicht gewährleistet,
1. weil die Einmalbeträge von (150,- € bzw.) 200,- € zu niedrig waren,
2. zu spät gezahlt wurden,
3.entgegen verfassungsgerichtlich erkannter Vorgaben für die Regelbedarfsermittlung ins Blaue hinein geschätzt worden waren
4. und sie wurden in verfassungswidriger Weise erst (im Mai 2021 bzw.) im Juli 2022 bzw. für die Vergangenheit überwiesen, sodass sie nicht gegenwärtig, sondern zu spät zur Verfügung standen
So aktuell verkündet von der 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe mit heutigem Tage ( SG Karlsruhe, Urteil vom 28.08.2024 - S 12 AS 2069/22 –
Aussetzung des Verfahrens, bis das Bundessverfassungsgericht im Normkontrollverfahren 1 BvL 2/23 entschieden hat , ob §§ 70, 73 des SGB II mit dem Grundrecht auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums und dem Allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar sind).
Leitsatz Gericht auf www.sozialgerichtsbarkeit.de
- Gegenüber § 21 Abs. 6 SGB II stellen §§ 70, 73 SGB II abschließende Sonderregelungen dar.
2. Eine von §§ 19, 20, 21 Abs. 6 SGB II ergänzend zu deckende atypische Bedarfslage war nach den Grundsätzen der verfassungskonformen Auslegung in 2021 und 2022 gegeben.
3. Der Regelungszusammenhang aus § 21 Abs. 6 SGB II und § 20 SGB II ist dahingehend verfassungskonform so auszulegen, dass die Formulierung „unabweisbarer Bedarf“ so verstanden wird, dass ab 01.01.2021 bis 31.12.2022 jene inflationsbedingten Mehrbedarfe von § 21 Abs. 6 SGB II erfasst werden, die bei der letztmaligen EVS 2018 und der ihr zufolge festgesetzten Regelbedarfsleistungshöhe nach § 20 SGB II noch unberücksichtigt geblieben sind.
- Der Regelungszusammenhang aus § 21 Abs. 6 SGB II und § 20 SGB II ist in Bezug auf die Mehraufwendungen durch die 2021 bis 2022 trabende Inflation verfassungskonform anlassbezogen dergestalt auszulegen, dass die historisch nahezu einmaligen Preissteigerungen als „Einzelfall“ einer plötzlichen Überholung der Regelbedarfssätze aus § 20 SGB II durch singuläre Ereignisse – Pandemie und Krieg – angesehen werden.
Hinweis: BVerfG 1. Senat 2. Kammer, Kammerbeschluss vom 19.Juli 2024 , Az: 1 BvL 2/23
Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der im Mai 2021 und Juli 2022 für Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ausgezahlten Einmalleistungen zum Ausgleich von pandemiebedingten Mehraufwendungen
Quelle: https://datenbank.nwb.de/Dokument/1054192/
Anmerkung: Somit muss das SG Karlsruhe in der Sache neu entscheiden, da ja das BVerfG bereits entschieden hat!
2.3 SG Berlin, Beschluss vom 11.10.2024 - S 142 AS 2627/24 -
Keine bestandskräftigen Bescheide dieses Jahr….
Wie in diesem Beitrag ausgeführt sind alle (soweit ersichtlich) Bescheide der JobCenter in Bezug auf die Belehrung falsch. Die hat zur Folge, dass die Widerspruchsfrist nicht einen Monat, sondern ein Jahr beträgt.
Insbesondere wenn Bescheide ergehen, deren Konsequenzen erst später als Monat eintreten (zB Versagungsbescheide oder Mietabsenkungen), blieb bislang nur der Weg einen Überprüfungsantrag zu stellen und bis zu sechs Monate auf die Entscheidung abzuwarten; auch sind weitere Rechtsschutzmöglichkeiten gegen bestandskräftige Bescheide (also jede, die nicht fristgerecht angefochten worden sind) sehr eingeschränkt (zB bei Eilverfahren vor dem Sozialgericht).
Nunmehr hat das Sozialgericht Berlin in einem Beschluss bestätigt, dass die augenblickliche Belehrung unzutreffend ist:
(…) entgegen der Auffassung des Beklagte war die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 6.2.2024 unrichtig, so dass nicht die Monatsfrist des§ 84 Abs. 1 S. 1 SGG, sondern die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG galt. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 6.2.2024 berücksichtigt nicht die seit 1.1.2024 geltende Neuregelung des § 36a SGB I (…)
Quelle: RA Kay Füßlein: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=1268
Praxistipp: s. a. Dazu: Rechtsbehelfsbelehrungen der Jobcenter oft falsch – Somit Widerspruchsfrist 1 Jahr
4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )
4.1 LSG BW, Urt. v. 15.03.2023 -L 2 SO 944/22-
Sozialhilfe: Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII haben einen Anspruch auf einen ausreichenden Schutz im Krankheitsfall
Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen i. S. d. § 32 SGB XII durch den Sozialhilfeträger nur bei nach gewiesener Hilfebedürftigkeit des Antragstellers.
Orientierungshilfe Redakteur Detlef Brock
- Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist Voraussetzung, dass ein Leistungsberechtigter die angemessenen Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung nicht aus eigenem Einkommen tragen kann.
Andersrum formuliert muss also derjenige, der, wie hier der Kläger, einen entsprechenden Anspruch geltend macht, unter Berücksichtigung seines Einkommens und Vermögens nicht in der Lage sein, den notwendigen Lebensunterhalt selbst zu decken.
Wenn ein Antragsteller trotz mehrfacher Aufforderung keine Unterlagen vor gelegt hat über seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse, ist er nach Auffassung des Gerichts auch nicht hilfebedürftig.
5. Verschiedenes zum Bürgergeld, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Kinderzuschlag, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher
5.1 Petition: Zugang zum Recht erhalten – Arbeits- und Sozialgerichte sichern
Die Schleswig-Holsteionische Landesregierung aus CDU und Grünen hat beschlossen, das Modell der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf die Arbeits- und die Sozialgerichtsbarkeit zu übertragen (siehe u.a.: schleswig-holstein.de – Ministerium für Justiz und Gesundheit – Justizministerin Kerstin von der Decken (CDU) zur Gerichtsstrukturreform), das heißt, alle Arbeits- und Sozialgerichte sollen an einem Standort im Land zusammengefasst werden.
Diese Petition setzt sich für den Erhalt des Zugangs zum Recht und der Sicherung der Arbeits- und Sozialgerichte in den Regionen in Schleswig-Holstein ein. Unsere Gerichte müssen, weil der Rechtsschutz Verfassungsrang hat, für alle Menschen im Land erreichbar sein. All jene, die diesem Standpunkt zustimmen, bitten wir um Mitzeichnung der Online-Petition beim Schleswig-Holsteinischen Landtag.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichte und aller Gehaltsklassen sollen künftig in Neumünster arbeiten.
Quelle: RA Helge Hildebrandt: https://sozialberatung-kiel.de/2024/10/14/petition-zugang-zum-recht-erhalten-arbeits-und-sozialgerichte-sichern/
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Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock