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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 44/2012

NEU Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 44/2012

1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.09.2012, - L 18 AS 2308/12 B ER

Unterbrechung der Stromversorgung ist eine der Wohnungslosigkeit vergleichbare Notlage, die Leistungsträger zur Darlehensgewährung verpflichtet.

Jobcenter soll darlehensweise Stromschulden gem. § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II übernehmen, wonach ein "intendiertes Ermessen" zur Verpflichtung zur Leistungsgewährung führt, soweit nicht ein atypischer Fall gegeben ist. Die Stromsperre ist als eine solche vergleichbare Notlage anzusehen, da die Unmöglichkeit der Nutzung von Haushaltsenergie sich unmittelbar auf die Wohnsituation auswirkt.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=155390&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Ebenso Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.03.2012,- L 2 AS 477/11 B ER

1.2 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.09.2012, - L 14 BK 2/12 B ER

Keine Übernahme der Schülerbeförderungskosten im Sinne des § 28 Abs. 4 SGB II , denn grundsätzlich sind Beförderungskosten dann, wenn ein Schüler oder eine Schülerin statt der näher gelegenen Schule des jeweiligen Bildungsgangs (Grundschule, Gymnasium usw.) eine Schule besucht, die nicht als „nächstgelegen“ in diesem Sinne anzusehen ist, nicht zu gewähren, sondern allenfalls diejenigen, die beansprucht werden könnten, wenn die nächstgelegene Schule gewählt worden wäre.

Schulen mit besonderer Prägung oder Schulen mit besonderen Schulprofilen (z.B. Waldorf, Montessori u.a.) begründen keinen eigenständig wählbaren Bildungsgang, sondern es handelt sich vielmehr um freiwillig wählbare Optionen innerhalb des hier aufgrund des Alters des Schülers allein wählbaren Bildungsgangs Grundschule (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2012 – OVG 3 B 18.09 – , Rn. 28 zur gebundenen Ganztagsschule, die keinen eigenständigen Bildungsgang darstellt).

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=155066

Anmerkung: Ebenso Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.06.2012, - L 28 AS 1153/12 B ER.

1.3 Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 09.07.2012,- L 6 AS 12/12 B

Keine Bewilligung von PKH für Regelsatzklage, wenn die Rechtsverfolgung mutwillig ist.

Grundsätzlich keine PKH für Gerichtsverfahren, mit denen allein die Verfassungswidrigkeit des Regelsatzes seit dem 1. Januar 2011 geltend gemacht wird, sofern die Kläger sich nicht erfolglos bemüht haben, ihr Klageziel auf einem einfacheren und kostengünstigeren Weg zu erreichen.

Sofern im Gerichtsverfahren ausschließlich die Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfe geltend gemacht wird und das konkrete Verfahren keine Besonderheiten aufweist, die von verfassungsrechtlicher Relevanz sein könnten, ist ein Ruhen des Verfahrens nach § 202 SGG in Verbindung mit § 251 ZPO auf Antrag der Beteiligten möglich und zweckmäßig. Für ein solches dann formell ruhend gestelltes oder im Verfahrensablauf zurückgestelltes Verfahren ist eine anwaltliche Vertretung jedoch nicht erforderlich (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Februar 2012 – L 14 AS 206/12 B PKH).

Selbst wenn ein Gerichtsverfahren anhängig ist oder sich nicht vermeiden lässt, ist eine anwaltliche Vertretung allein bezogen auf die Verfolgung der verfassungsrechtlichen Aspekte nicht erforderlich im Sinne von § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=155925&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Anderer Auffassung: LSG NRW , Beschluss vom 04.10.2012,- L 7 AS 1491/12 B ; Beschluss vom 28.09.2012, - L 6 AS 1895/11 B.

Der Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe besteht für das erste gerichtliche Verfahren, mit dem die Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfe geltend gemacht wird.

Für weitere Zeiträume besteht für denselben Leistungsberechtigten bei Parallelität der Fallgestaltung grundsätzlich kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe (BVerfG, Beschluss vom 30.05.2011 - 1 BvR 3151/10 Rn. 12; Beschluss vom 02.09.2010 - 1 BvR 1974/08 Rn. 13 ff.).

1.4 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.10.2012,- L 12 AS 1330/12 NZB

Die Frage der Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren ist dann zu bejahen, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen sowie wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen bzw. wenn die Partei es aus subjektiver ex-ante-Sicht für erforderlich halten durfte, im Vorverfahren durch einen Rechtsanwalt unterstützt zu werden und diesen dann zugezogen habe (LSG München Urteil vom 12.05.2010 - L 16 AS 829/09 m.w.N.; LSG NRW Beschluss vom 11.01.2012 - L 19 AS 1975/11 B).

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=155859&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

1.5 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.10.2012,- L 12 AS 1442/12 B ER

Die Übernahme von wiederholten Stromschulden ist nicht im Sinne von § 22 Abs. 8 S. 2 SGB II gerechtfertigt, wenn zumutbare Selbsthilfemöglichkeiten nicht - ausgeschöpft worden sind.

Der Hartz IV - Empfängerin war und ist es zumutbar, sich um andere Stromanbieter zu bemühen, da sie einen Stromanbieterwechsel offensichtlich bereits einmal vorgenommen hat.

Ebenfalls ist es ihr zumutbar, sich im Zivilrechtsweg gegen eine angekündigte oder ausgeübte Stromsperre zu wenden (LSG NRW Beschluss vom 20.08.2012 - L 2 AS 1415/12 B ER; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 05.08.2011 - L 5 AS 1097/11 B ER).

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=155882&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Eine sehr bedenkliche Entscheidung, die anderen, zu diesem Thema ergangenen Gerichtsentscheidungen zuwiderläuft.

Nämlich anderer Auffassung: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.07.2012,- L 7 AS 1256/12 B ER

Ein Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende darf bei drohender Stromsperre nicht ausnahmslos vorrangig auf die Inanspruchnahme zivilrechtlichen Rechtsschutzes verwiesen werden.

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II muss ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Leistungsberechtigte hinsichtlich rückständiger Energiekosten stets auf zivilgerichtlichen Eilrechtsschutz verwiesen werden darf.

Denn nach der Rechtsauffassung mehrerer Zivilgerichte ist der Energieversorgungsträger zu einer Wiederaufnahme der unterbrochenen Energieversorgung erst dann verpflichtet, wenn zuvor die gesamten rückständigen Energiekosten getilgt worden sind (vgl. zur zivilrechtlichen Rechtslage Gotzen, ZfF 2007, S. 248, 249 f.).

1.6 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.10.2012,- L 6 AS 1503/12 B ER

Bulgarische Staatsangehörige haben im Rahmen der Folgenabwägung Anspruch auf ALG II.

Es spricht viel dafür, dass Art. 4 VO (EG) 883/2004 den Leistungsausschluss verdrängt und die Antragsteller unmittelbar aus dieser Bestimmung Leistungsansprüche ableiten können, wie sie auch deutschen Staatsangehörigen zustehen (vgl. hierzu etwa LSG Berlin-Brandenburg Beschlüsse v. 29.06.2012 - L 14 AS 1460/12 B ER - ; v. 23.05.2012 - L 25 AS 837/12 B ER - ; LSG Hessen Beschl. v. 14.07.2011 - L 7 AS 107/11 B ER - (bejahend); aA LSG Berlin-Brandenburg Beschl. V. 12.06.2012 - L 20 AS 1322/12 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen Beschl. V. 23.05.2012 - L 9 AS 347/12 B ER -).

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1.7 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20.09.2012, - L 7 AS 633/12 B ER

1. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes kann der Regelbewilligungszeitraum von sechs Monaten so Berücksichtigung finden, dass Leistungen nach dem SGB II vorläufig für sechs Monate ab Beantragung des einstweiligen Rechtsschutzes bei Gericht gewährt werden.

2. Ob Leistungen aufgrund eines europäischen Gleichbehandlungsgesetzes für italienische Staatsangehörige gewährt werden müssen, ist im Hauptsacheverfahren zu klären.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=155804

Anmerkung: Vgl. dazu Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.06.2012,- L 18 AS 1472/12 B ER -

ALG II für italienische Staatsangehörige im Rahmen der Folgenabwägung, denn § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 4 Verordnung (EG) Nr. 883/2004.

1.8 Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19.09.2012,- L 7 AS 30/12 B ER

Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II besteht bei verfassungskonformer (Art. 6 GG) und europarechtskonformer (Art. 20 AEUV) einschränkender Auslegung der Norm nicht gegenüber solchen Ausländern, die gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zur Ausübung der Personensorge gegenüber einem minderjährigen unverheirateten Unionsbürger (Deutschen) eingereist sind.

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1.9 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.09.2012,- L 5 AS 613/12 B ER

Der Wunsch, mit dem Freund zusammenzuziehen, macht den Umzug einer unter 25- jährigen aus der elterlichen Wohnung nicht erforderlich, denn er ist kein ähnlich schwerwiegender Grund wie die Unzumutbarkeit der Verweisung auf die elterliche Wohnung aus schwerwiegenden sozialen Gründen im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 2 Ziff. 1 SGB II.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=155787&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

1.10 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.09.2012,- L 5 AS 461/11 B -

Der Umzug der unter 25-jährigen Auszubildenden aus der elterlichen Wohnung war erforderlich, weil ihr die Pendelzeiten nicht zumutbar wären, somit hier zum Zwecke der Beibehaltung eines Ausbildungsplatzes.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=155592&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

1.11 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. Mai 2012,- L 2 AS 397/10 -

Ein-Euro-Job wird nur bei Anwesenheit bezahlt

Nimmt ein Bezieher von Leistungen nach dem SGB II an einer Arbeitsgelegenheit teil, erhält er die Aufwandsentschädigung nur für die Zeiten der Anwesenheit. Bei krankheitsbedingten Fehlzeiten gibt es kein Geld. Es liegt weder ein Beschäftigungsverhältnis vor, noch fallen in dieser Zeit tatsächliche Mehraufwendungen an, die entschädigt werden müssten. Die Kosten für die Anschaffung von drei Kittelschürzen und zwei Paar Gummihandschuhen werden nicht ersetzt, wenn die gezahlte pauschale Aufwandsentschädigung höher war als die gesamten tatsächlichen Aufwendungen.

http://www.presse.sachsen-anhalt.de/index.php?&cmd=get&id=856692&identifier=9f64b2b32ad238936e2ce3f8a0e8c564

1.12 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.09.2012,- L 5 AS 562/12 B ER

Fehlende örtliche Zuständigkeit hindert nicht an der Verpflichtung des Grundsicherungsträgers der Antragstellerin(Schausteller) vorläufig im Rahmen der Folgenabwägung Regelleistungen zu gewähren, zumal die örtliche Zuständigkeit keine Leistungsvoraussetzung im engeren Sinne ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. Mai 2012, B 14 AS 133/11 R, Rn. 19).

Es ist der Rechtsgedanke des § 16 SGB I heranzuziehen, wonach der einzelne mit seinem Begehren nach Sozialleistungen nicht an Zuständigkeitsabgrenzungen innerhalb der gegliederten Sozialverwaltung scheitern darf (BSG, Urteil vom 17. Juli 1990, 12 RK 10/89, Rn. 18).

Dem steht hier nicht die Regelung des § 7 Abs. 4a SGB II entgegen, die Vorschrift hat die Funktion eines Leistungsausschlusses, wenn es an dieser Zustimmung mangelt; die Zustimmung des Grundsicherungsträgers zur Ortsabwesenheit ist nicht Voraussetzung für einen Leistungsanspruch nach dem SGB II.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=155572&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

1.13 VG Mainz, vom 18.09.2012 - 1 L 1051/12.MZ

Gemeinschaftsunterkunft ist auch aus religiösen Gründen zumutbar

Denn eine Unterkunft muss nicht jede religiöse Ausgestaltung des Privatlebens ermöglichen.

http://www.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/a0b/broker.jsp?uMen=a0bc3768-b0b2-11d4-a737-0050045687ab&uCon=1187cad0-a9e8-a31f-dd03-877fe9e30b1c&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042

Anmerkung: Ein Hilfebedürftiger muss sich zur Deckung seines Unterkunftsbedarfs nicht auf eine Obdachlosenunterkunft verweisen lassen, sondern ist berechtigt, eine eigene Wohnung anzumieten (vgl.LSG NRW, Beschluss vom 26.11.2009 - L 19 B 297/09 AS ER ; Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 22 Rn 12 mit Rechtsprechungsnachweisen).

2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

2.1 Bayerisches Landessozialgericht Urteil vom 20.10.211, - L 18 SO 79/10

Russische Renten bzw. Pensionen, die im Arbeitsalterruhestand gezahlt werden, sind Einkommen im Sinne des § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII.

Dies gilt auch, wenn der Hilfeempfänger als sogenannter Kontingentflüchtling nach Deutschland gekommen ist.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147438&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.2 Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 20.12. 2011,- L 8 SO 45/11

1.Eine erklärte Ablehnung, seinen Partner finanziell zu unterstützen, ist nicht glaubhaft, wenn die äußeren Umstände dagegen sprechen.

2. Hält eine Verbindung trotz vielfacher Bekundungen, dass der wirtschaftlich besser gestellte Partner nicht für den Kläger finanziell einstehen wolle, über 9 Jahre an, liegt eine eheähnliche Gemeinschaft vor.

3. Die Hilfe zum Lebensunterhalt lässt keine Feststellungen dem Grunde nach zu, weil sich der Anspruch gerade aus dem Bestehen oder Nichtbestehen einer Bedarfslage trotz des Einsatzes von Einkommen und Vermögen ergibt.

4. Leistungen für die Unterkunft sind tatsächlicher Aufwendungsersatzes bezogen auf die konkrete Nutzung durch den Leistungsempfänger, nicht auf zivilrechtliche Ausgestaltungen.

5. Zu (Unter)Mietverträgen unter Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft

6.Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.11.1992, Az.: 1 BvL 8/87 zu § 137 Abs. 2a AFG (E 87, 234, 264) wird unter einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft neben der jedenfalls erforderlichen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft eine Gemeinschaft verstanden, in der die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=149394

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles

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