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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 46/2020

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung nach dem ( SGB II )



1.1 BSG, Urteil vom 3. September 2020 (B 14 AS 41/19 R)



Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Die Unterbringung einer suchtkranken Antragstellerin in einem Adaptionshaus im Anschluss an eine halbjährige stationäre Suchtbehandlung hat als ein Aufenthalt in einer stationären Einrichtung aufgefasst zu werden, weshalb von einem Jobcenter die aus § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II hervorgehende Ausschlussnorm hier herangezogen werden kann.

Eine stationär versorgte, erwerbsfähige und hilfebedürftige Person ist dem Existenzsicherungssystem des SGB II nicht bereits deshalb zugeordnet, weil das Therapiekonzept der Einrichtung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts im Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich gestattet.

Übernimmt der Träger einer Adaptionseinrichtung die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung und die Integration einer hilfebedürftigen Person, dann können erwerbsfähige Leistungsberechtigte nur dann um die Gewährung von Arbeitslosengeld II (§§ 19 ff. SGB II)
nachsuchen, wenn von dieser Einrichtung aus sie tatsächlich einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 15 Wochenstunden nachgehen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II).

Die eine Leistungen nach dem SGB II entsprechend § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II ausschließende Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung und die Integration einer hilfebedürftigen Person hat ein Einrichtungsträger, wenn ihm nach dem der Adaptionsphase zu deren Beginn zugrunde gelegten Therapiekonzept bis zu deren Abschluss ein bestimmender Einfluss auf die tägliche Lebensführung dieses Menschen eingeräumt ist.

Voraussetzung für eine Gesamtverantwortung in diesem Sinne sind seitens der Einrichtung ein von ihr auf die hilfebedürftige Person ausgeübter, bestimmender Einfluss auf den Alltag sowie Elemente der begleitenden Kontrolle und Beobachtung mitsamt der dazu erforderlichen Ausstattung.
Parallel hierzu hat seitens der leistungsberechtigten Person ein entsprechend eingeschränktes Maß an autonomer Entscheidungsmöglichkeit, auch sich den Vorgaben des Adaptionshauses wieder zu entziehen, zu bestehen.

Hierfür sprechen nach dem therapeutischen Ansatz einer Einrichtung die von ihr verfolgten, umfassenden Therapieziele von Sozialbetreuung über Soziotherapie und Psychotherapie bis zu Arbeitstherapie und beruflicher (Neu-) Orientierung, die Breite des Angebots einschließlich einer intensiven Unterstützung bei der Bewältigung von Defiziten sowie die Erwartung des Adaptionshauses, dass sich die aufgenommenen Personen wöchentlich einem Gespräch über den Therapiefortschritt und den Ursachen der von ihnen beklagten Schwierigkeiten stellen. Dies ist ohne eingehende, vom Fachpersonal der Einrichtung getätigte Beobachtungen nicht möglich und kann z. B. in Form besonderer Kontrollvorbehalte im Hinblick auf die für die Therapie vorausgesetzte Abstinenz sowie der Möglichkeit der verfügten Entlassung aus der Adaptionsphase bei fehlender Mitarbeit und Motivation einen konkreten Niederschlag finden.

Bei dieser Form der Unterbringung werden Unterstützungsangebote des Adaptionshauses gerade nicht auf der Grundlage einer eigenen Entscheidung bzw. eines eigenen Abrufs der bedürftigen Person erbracht. Hier besteht vielmehr eine engmaschige Kontrolle und die Möglichkeit der jederzeitigen Intervention der Einrichtung als besonderer Ausdruck der permanenten (Gesamt-) Verantwortung des Einrichtungsträgers für den Therapieerfolg.



 



Rechtstipp Redakteur: vgl. zur Adaptionsbehandlung LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.08.2020 - L 8 AS 136/20 B ER - Leistungsausschluss aufgrund stationärer Unterbringung nach § 7 Abs. 4 Abs. 1 SGB II, wenn sich der Hilfebedürftige in einer Adaptionsbehandlung befindet, welche regelmäßig den Abschluss in der dreistufigen Therapie von Suchterkrankungen bildet.



 



 



1.2 BSG, Urteil vom 3. September 2020 (B 14 AS 43/19 R):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Der einen vom Jobcenter entsprechend § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II geltend gemachte Ersatzanspruch tragende Vorwurf der Sozialwidrigkeit des Verhaltens einer hilfebedürftigen Person ist dann begründet, wenn ein Alg II-Empfänger im Sinne eines objektiven Unwerturteils in einer zu missbilligenden Art und Weise sich selbst und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen in die Lage gebracht hat, existenzsichernde Leistungen in Anspruch nehmen zu müssen.

Auch wenn die Tatbestände des § 31 SGB II („Pflichtverletzungen“) von einem Jobcenter nicht zu billigende Verhaltensweisen beschreiben, die auch zu Ersatzansprüchen bei sozialwidrigem Verhalten gemäß § 34 SGB II führen können, dann bedeutet dies nicht, dass jede Verwirklichung eines nach § 31 SGB II sanktionsbewehrten Tatbestands sofort einen solchen Ersatzanspruch nach sich ziehen kann.

Hier besteht ein Stufenverhältnis dieser Bestimmungen untereinander, nach dem auf die Verwirklichung eines gemäß § 31 SGB II sanktionsbewehrten Tatbestands regelhaft mit einer Minderung des Leistungsanspruchs entsprechend den §§ 31a und b SGB II zu reagieren und lediglich in einem besonders begründeten Ausnahmefall zusätzlich ein Anspruch nach § 34 SGB II erhoben werden darf.

In diesem Sachzusammenhang haben – deliktsähnlich – die in den Tatbeständen des § 31 SGB II zum Ausdruck gelangenden Verhaltenserwartungen des SGB II-Trägers von bedürftigen Personen in einem sehr hohen Maß verletzt worden zu sein.

Entsprechendes gilt auch in Sachen eines arbeitsvertraglichen Verhalten, das Anlass für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und damit den Minderungstatbestand des § 31 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 SGB II in Verbindung mit § 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III („Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe“) erfüllt hat.

§ 34 SGB II stellt eine eng zu fassende Ausnahmebestimmung dar. Vorsätzlich oder grob fahrlässig im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II verhält sich hiernach nur derjenige, der sich der Sozialwidrigkeit seines Verhaltens bewusst oder grob fahrlässig nicht bewusst ist, und dass das zur Inanspruchnahme von Leistungen nach den §§ 19 ff. SGB II führende Verhalten – wie z. B. der Verstoß gegen das Gebot der Trennung des Cannabiskonsums vom Führen eines Taxis im Rahmen der Fahrgastbeförderung – in vergleichbarer Weise zu missbilligen ist wie ein Verhalten, das auf die Inanspruchnahme von Alg II ausdrücklich angelegt ist.

An dieser Stelle ist von maßgebender Bedeutung, welche Vorstellungen der bislang als Taxifahrer beschäftigte Antragsteller zu den Folgen seines Cannabiskonsums während der Fahrgastbeförderung hatte, und ggf. zu beurteilen sein, ob dieses Verhalten – sofern es als grob fahrlässig im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II aufzufassen sein sollte – in Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls der vorsätzlichen Herbeiführung einer Hilfebedürftigkeit im Sinne dieser Bestimmung wertungsmäßig gleich steht und deshalb als sozialwidrig eingeschätzt zu werden hat.



 



 



2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )



2.1 Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urt. v. 23.10.2020 - L 3 AS 116/17

Leitsatz ( Juris )

1. Eine Kostensenkungsaufforderung, die Jahre vor Erarbeitung eines Unterkunftskostenkonzepts an einen Hilfeempfänger gerichtet wird, ist nicht geeignet, in Hinblick auf dieses Konzept eine 6-monatige Regelhöchstfrist in Gang zu setzen (Anschluss an BSG v.30. Januar 2019, B 14 AS 11/18 R)

2. Eine Mietmarkterhebung, die die angemessenen Kosten für einen 1-Personenhaushalt auch aus angebotenen WG-Zimmern herleitet, erfüllt nicht die Voraussetzungen an ein schlüssiges Konzept.



 



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=214215&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



Hinweis: LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. Oktober 2020 (L 3 AS 116/17):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Ein Alg II-Empfänger kann einen Anspruch auf Anerkennung seiner tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II erheben, solange und sofern er vom Jobcenter nicht entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II zur Absenkung seiner Unterkunftskosten auf das angemessene Maß ausdrücklich aufgefordert worden ist, und der SGB II-Träger ihm gegenüber hier die von ihm als angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II einzustufenden Kosten näher bezeichnet hat.

Das von einem Jobcenter zur Ermittlung der gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II als maximal anerkennungsfähig aufzufassenden Unterkunftskosten zugrunde gelegte Konzept ist rechtswidrig, wenn in diesem Zusammenhang vom SGB II-Träger ebenfalls in Wohngemeinschaften (WG) sich befindende Zimmer bei der Auswertung der erhobenen Mietangebote zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft für einen Ein-Personen-Haushalt mitberücksichtigt wurden. Die erhebliche Aufgabe der Privatsphäre, die mit der Wohnform „WG“ einhergeht, steht einer Einbeziehung dieser Unterkünfte in die Ermittlung der nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II abstrakt angemessenen Aufwendungen entgegen.

Bei der Ermittlung grundsicherungsrechtlich anerkennungsfähiger Unterkunftskosten dürfen lediglich die Daten von Wohnungen mit herangezogen werden, die der Gesamtheit der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten abstrakt zumutbar sind.

Die individuelle Entscheidung einzelner, in der Regel jüngerer Menschen für eine solche, gemeinschaftliche Wohnform darf nicht im Rahmen der abstrakten Angemessenheit von Unterkunftskosten fremdbestimmt auf sämtliche Empfängerinnen und Empfänger von Alg II übertragen werden.

Zahlreiche erwerbsfähige Leistungsberechtigte sind persönlich für ein Leben in einer WG, das ein hohes Maß an Kompromissbereitschaft und Teamfähigkeit erfordert, nicht geeignet.



 



Hinweis: Wirkung der Kostensenkungsaufforderung (SGB II – Hartz 4) bei einer zwischenzeitlich deutlichen Erhöhung der Unterkunftskosten – Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht – Urteil vom 23.10.2020 [nicht rechtskräftig]- Aktenzeichen L 3 AS 116/17

Ein Beitrag von Westküstenanwalt - Rechtsanwalt Dirk Audörsch: https://westkuestenanwalt.com/2020/11/08/wirkung-der-kostensenkungsaufforderung-sgb-ii-hartz-4-bei-einer-zwischenzeitlich-deutlichen-erhoehung-der-unterkunftskosten-schleswig-holsteinisches-landessozialgericht-urteil-vom-23-10-2020/



 



 



2.2 Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23.09.2020 - L 8 AS 158/20 B ER



Angelegenheiten nach dem SGB II; einstweiliger Rechtsschutz; Kosten der Unterkunft und Heizung; Deckelung nach Umzug; abstrakte Angemessenheitsgrenze; schlüssiges Konzept; fehlerhafte Datenauswertung



Quelle: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml;jsessionid=2379698364A85580EB3E8CEE57B0768D.jp22?showdoccase=1&doc.id=JURE200015218&st=ent



 



 



2.3 Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25.09.2020 - L 8 AS 113/20



Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Berufung - Wert der Beschwer – Freistellungsanspruch



Leitsatz ( Juris )

Eine Geldleistung ist von einer Klage i.S.v. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG nicht nur dann betroffen, wenn sie unmittelbar zwischen den Beteiligten streitig ist, sondern auch in dem Fall, wenn der eine Beteiligte von dem anderen die Befreiung von einer Geldforderung eines Dritten begehrt und damit einen Freistellungsanspruch geltend macht. 



Quelle: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml;jsessionid=2379698364A85580EB3E8CEE57B0768D.jp22?showdoccase=1&doc.id=JURE200015216&st=ent



 



 



2.4 Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.08.2020 - L 8 AS 136/20 B ER



Angelegenheiten nach dem SGB II; Keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; Leistungsausschluss; stationäre Unterbringung; Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung

Leitsatz ( Redakteur )


1. Leistungsausschluss aufgrund stationärer Unterbringung nach § 7 Abs. 4 Abs. 1 SGB II, wenn sich der Hilfebedürftige in einer Adaptionsbehandlung befindet, welche regelmäßig den Abschluss in der dreistufigen Therapie von Suchterkrankungen bildet. Sie soll den Patienten nach der akuten Entzugsbehandlung sowie der psychischen Entwöhnung in die Lage versetzen, seinen Alltag wieder eigenverantwortlich (ohne den Konsum von Suchtmitteln) zu gestalten und einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen.

2. Die bloße Möglichkeit des Verrichtens einer Erwerbstätigkeit ist kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung, wer die Gesamtverantwortung trägt.



 



Quelle: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml;jsessionid=24F2A7EB27791F8AFB3E9454A884C244.jp27?showdoccase=1&doc.id=JURE200015217&st=ent



 



 



2.5 Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.10.2020 - L 14 AS 300/20 B PKH

Leitsatz ( Juris )


1. Der Beschwerdeausschluss in § 172 Abs. 3 Nr. 2a SGG erfasst auch Beschlüsse, mit denen PKH erst ab einem späterem Zeitpunkt bewilligt wird, weil das Gericht zuvor die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht prüfen kann.



2. Eine derartige zeitliche Beschränkung ist jedoch im sozialgerichtlichen Regelfall, in dem Betragsrahmengebühren anfallen, regelmäßig für die Höhe der Vergütung ohne Auswirkung und daher zumeist entbehrlich; jedenfalls für die Bemessung der Höhe der Verfahrensgebühr ist die zeitliche Beschränkung der Bewilligung unerheblich.



Quelle: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&doc.id=JURE200015566&st=ent



 



 



2.6 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 22.04.2020 - L 2 AS 323/19 B - rechtskräftig

Sozialgerichtliches Verfahren; Prozesskostenhilfe; Erfolgsaussichten der Klage auf SGB II-Leistungen II bei Vermögen; Vortrag bzw. Beweisangebot zu einem Treuhandverhältnis


Leitsatz ( Juris )

1. Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II trotz eines die Freigrenzen übersteigenden Vermögens kann abgelehnt werden, wenn konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Beweisaufnahme zur behaupteten Fremdheit des Vermögens mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Leistungsberechtigten ausgehen würde.

2. Wird zur Fremdheit des in eigenem Namen verwalteten Vermögens ein Treuhandverhältnis behauptet, fehlen hinreichende Erfolgsaussichten, wenn ua der Abschluss des Treuhandvertrags und die Herkunft des Treuguts von einem Dritten nicht für den Leistungsberechtigten als günstig aufklärbar erscheinen. Denn für solche Umstände trägt der Leistungsberechtige die Darlegungs- und Beweislast.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=213815&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



 



3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )



3.1 SG Hildesheim 12. Kammer, Urteil vom 03.09.2020 - S 12 AS 13/19



Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Anforderungen an die Rechtsbehelfsbelehrung - Hinweis auf die Möglichkeit der Einlegung des Widerspruchs in elektronischer Form



Leitsatz ( Juris )

1. Ein Leistungsträger hat seit dem 01.01.2018 über die Möglichkeit, einen Widerspruch in elektronischer Form nach § 36a Abs. 2 SGB I einzureichen, in der Rechtsbehelfsbelehrung zu belehren.

2. Die Eröffnung eines Zugangs zur Übermittlung elektronischer Dokumente an den Leistungsträger (§ 36a Abs. 1 SGB I) kann auch durch die Setzung eines Rechtsscheins erfolgen, etwa dadurch, dass im Briefkopf des Bescheides eine eMail-Adresse angegeben wird.

3. Ein nachträglich gegebener individueller Hinweis an den Widerspruchsführer reicht zur Auflösung des Rechtsscheins nicht aus, weil auf eine abstrakte Betrachtungsweise vor Einlegung des Rechtsbehelfs abzustellen ist und unerheblich ist, ob eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung konkret ursächlich für eine Fristversäumnis ist.

4. Unabhängig von der Verpflichtung zur Belehrung über die Möglichkeit der elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen ist eine Rechtsbehelfsbelehrung auch dann unrichtig, wenn durch die Angabe einer eMail-Adresse im Briefkopf des Bescheides der Eindruck für den Bescheidadressaten entstehen konnte, dass die Einlegung des Widerspruches durch einfache eMail möglich sei. Durch eine einfache eMail wird die elektronische Form im Sinne des § 36a Abs. 2 SGB I nicht gewahrt.



 



Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=E46A6D4524CFFB1390996C836383B0EB.jp25?doc.id=JURE200015394&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint



 



Hinweis: vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.12.2018 - L 6 AS 202/18 B ER



 



 



3.2 Sozialgericht Halle, Gerichtsbescheid vom 3. April 2020, S 22 AS 3790/17

Leitsatz Rechtsanwältin Claudia Zimmermann

In den Fällen, in denen allein die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers unterdurchschnittlich sind, die übrigen Bemessungskritirien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG jedoch durchschnittlich, ist die Bestimmung der Geschäftsgebühr von 300 Euro für ein Widerspruchsverfahren unter Berücksichtigung des zuzugestehenden Toleranzrahmens von 20 Prozent nicht unbillig i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG (Anschluss an Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Dezember 2019, B 14 AS 48/18 R).



 



Quelle: http://www.razimmermann.de/sozialrecht/



 



 



3.3 Sozialgericht Düsseldorf, Urt. v. 03.11.2020 - S 15 AS 2919/19

Zur Übernahme der Kosten, die ihnen anlässlich einer Konfirmationsfeier entstanden sind

Kein Sonderbedarf der Erstausstattung bei einer Konfirmationsfeier. Kosten religiöser und kultureller Feiern werden – unabhängig davon, welcher Religion bzw. Kultur der Antragsteller angehört – im SGB II nicht übernommen.

Leitsatz ( Redakteur )


Die Kleidung für eine Konfirmationsfeier wird von der Erstausstattung nach § 24 Abs. 3 SGB II nach allgemeiner Auffassung nicht erfasst (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 23.04.2009 – L 11 AS 125/08; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.11.2013 - L 5 AS 175/12).

2. Die Klägerinnen haben auch keinen Anspruch auf zuschussweise Übernahme der Kosten für die anlässlich der Konfirmationsfeier entstandenen Kosten (u.a. für Bekleidung und Bewirtung) als Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 6 SGB II.



 



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=214294&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



 



4. Entscheidungen der Landessozialgerichte und Sozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )



4.1 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.10.2020 - L 8 SO 146/20 B



Nachrang des Barbetrags bei stationärer Unterbringung gegenüber Landesblindengeld oder Blindenhilfe



Leitsatz ( Juris )

1. Der Anspruch auf den Barbetrag bei vollstationärer Unterbringung nach § 27b Abs. 2 SGB XII ist ein abtrennbarer Streitgegenstand (vgl BSG v. 26.08.2008 - B 8/9b SO 10/06 R - juris Rn. 12).

2. Leistungen nach den Blinden- und Pflegegeldgesetzen der Länder sind gleichartige Leistungen iSd § 72 Abs 4 Satz 3 SGB XII.

3. Durchgreifende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 72 Abs 4 SGB XII, insb. an der Vereinbarkeit mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG), bestehen nicht.



Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=E46A6D4524CFFB1390996C836383B0EB.jp25?doc.id=JURE200015395&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint



 



 



4.2 Sozialgericht Nürnberg, Beschluss vom 10. Januar 2020 (S 4 SO 205/19 ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Zur Verpflichtung zur Übernahme der Kosten eines Hausgebärdensprachkurses im Umfang von bis zu vier Stunden wöchentlich gemäß den §§ 53 ff. SGB XII aF / §§ 90 ff. SGB IX zum Erlernen der deutschen Gebärdensprache bei einem hörbehinderten (GdB: 80; Zuerkennung der Merkzeichen „G“, „B“, „H“ und „RF“), noch eine Kindertageseinrichtung besuchenden Kindes, dem beidseitig ein sog. Cochlea-Implantat (CI) angebracht worden war, das aber erhebliche Schwierigkeiten damit hatte, dem Vorschulprogramm zu folgen.

Für einen „CI-Träger“ stellt das Hören einen hohen Stress dar, so das die Möglichkeit zu bestehen hat, „Hörurlaub“ zu nehmen.

Das Erlernen der Gebärdensprache kann die Teilhabe dieses behinderten Kindes am gesellschaftlichen Leben in einem erheblichen Maße verbessern, was auch in Berücksichtigung der bevorstehenden Einschulung von hoher Bedeutung ist.



 



 



 



5. Entscheidungen zum Asylrecht und AsylbL



5.1 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 20.10.2020 - L 8 AY 105/20 B ER

Der Senat hat keine durchgreifenden Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Gewährung von existenzsichernden Leistungen auf dem Niveau von Grundleistungen nach den §§ 3 f. AsylbLG.


Orientierungshilfe ( Redakteur )

1. Soweit in diesem Zusammenhang Bedenken bestehen (vgl. etwa LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10.06.2020 - L 9 AY 22/19 B ER), beziehen sich diese vornehmlich auf die in § 3a Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b AsylbLG vorgesehene Bedarfsstufe für erwachsene Leistungsberechtigte ohne Partner.

2. Ein derartiger Fall liegt hier aber nicht vor, vielmehr sind die ASt Eheleute mit einer gemeinsamen Haushaltsführung. Außerdem erscheint es fraglich, ob im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes eine dem Wortlaut des Gesetzes nicht entsprechende Anwendung möglich bzw. geboten ist (vgl. dazu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 09.07.2020 - L 8 AY 52/20 B ER und LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.05.2020 - L 15 AY 14/20 B ER, L 15 AY 15/20 B ER PKH ).



 



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=214224&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



5.2 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.10.2020 - L 8 AY 21/17 – Revision zugelassen



Fahrt- und Übernachtungskosten für die Wahrnehmung eines Anhörungstermins im Asylverfahren als Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII).



Leitsatz ( Juris )

1. Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG können aus § 6 AsylbLG keine Rechte herleiten.

2. Die für die Wahrnehmung eines Anhörungstermins im Asylverfahren erforderlichen Fahrt- und Übernachtungskosten können einen atypischen Bedarf iSd § 73 SGB XII darstellen. Im Falle einer Anspruchsberechtigung sind Geldleistungen nach § 73 Abs 1 S 2 SGB XII als Beihilfe zu erbringen (Ermessensreduzierung auf Null).



Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=6E3FE31251E40D0AFBFB4C1560EDE68D.jp17?doc.id=JURE200015771&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint



 



 



5.3 Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss v. 23.10.2020 - S 12 AY 3018/20 ER



Rückkehr für Asylbewerber nach Griechenland während COVID-19-Pandemie unzumutbar

Leitsatz ( Redakteur )


Keine Kürzung der Asylbewerberleistungen eines bereits in Griechenland internationalen Schutz genießenden Asylbewerbers nach § 1a Abs. 4 AsylbLG wegen Art. 3 EMRK, solange aufgrund der sog. Corona-Virus (COVID-19) -Pandemie zu bezweifeln ist, ob er oder sie im Falle einer Rückkehr dorthin in den kommenden Wochen und Monaten den eigenen Bedarf an Bett, Brot und Seife in menschenwürdiger Art und Weise decken kann.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=214243&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



Rechtstipp: ebenso SG für das Saarland, Beschluss vom 22. Juli 2020 - S 25 AY 15/20 ER; SG Detmold, Beschluss vom 13. Januar 2020 - S 8 AY 114/19 ER



 



 



6. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher



6.1 Sozialgericht Würzburg, Urteil vom 30. Juni 2020 (S 6 KR 438/19):



Leitsatz Dr. Manfred Hammel



Die Finanzierung eines Hausgebärdensprachkurses im elterlichen Heim stellt keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) dar.



Es handelt sich hier weder um eine (n Teil einer) Krankenbehandlung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB V noch um ein Heilmittel gemäß § 32 SGB V, denn ein solcher Kurs dient weder einem Heilzweck noch sichert er einen Heilerfolg.



In diesem Rahmen wird lediglich der Versuch unternommen, das fehlende Sprachvermögen abzumildern, nicht aber zu beseitigen.



Heranziehbar ist hier einzig § 76 SGB IX(„Soziale Teilhabe“). Über die Erlernung der Gebärdensprache wird ein hör- und sprachbehinderter Mensch befähigt, mit anderen Personen kommunizieren zu können, d. h. eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht oder erleichtert (§ 76 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).



Wenn einem sechsjährigen Antragsteller weder ein eigenständiger Erwerb der Gebärdensprache möglich ist noch seine Eltern der Gebärdensprache umfassend mächtig sind, dann besteht hier kein Nachrang der Eingliederungshilfe nach § 91 Abs. 1 SGB IX.



Wenn ein auf Leistungen zur Sozialen Teilhabe nach den §§ 76 ff. SGB IX gerichteter Antrag bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung eingeht, dieser Rehabilitationsträger (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX) diesen Antrag aber nicht innerhalb der Frist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1, 1. HS SGB IX an den in dieser Hilfeangelegenheit eigentlich zuständigen Träger entsprechend § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX unverzüglich weiterleitet, dann geht die Zuständigkeit nach allen in Betracht kommenden rehabilitationsrechtlichen Rechtsgrundlagen einzig auf diese gesetzliche Krankenkasse über.



 



 



6.2 Diskriminierende Praxis der Jobcenter gegenüber Unionsbürgerinnen: Offener Brief an BMAS und BA



Aus diesem Grund haben wir (Tacheles e. V. und GGUA Flüchtlingshilfe e. V.) gemeinsam mit vielen anderen Organisationen einen Offenen Brief an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales <https://ggua.de/fileadmin/downloads/unionsbuergerInnen/Brief_Arbeitshilfe_BMAS.pdf>und



die Bundesagentur für Arbeit geschickt, in dem wir diese auffordern, die Arbeitshilfe zurückzunehmen und für eine bessere Praxis bei den Jobcentern zu sorgen. Unterzeichnet haben den Brief:



weiter: https://ggua.de/fileadmin/downloads/unionsbuergerInnen/Brief_Arbeitshilfe_BMAS.pdf



 



 



 



Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

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