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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 47/2021

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung nach dem ( SGB II )

1.1 BSG, Urteil vom 5. August 2021 (B 4 AS 58/20 R):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


Die Anwendbarkeit der aus § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II hervorgehenden Ausschlussregelung hängt maßgebend davon ab, ob sich ein Straftäter im Rahmen einer „Einrichtungskette“ weiterhin durchgehend im „Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung“ befindet.

Dieser wichtige Aspekt hat dann bejaht zu werden, wenn bei einem suchtmittelabhängigen Straftäter zunächst zur Durchführung einer stationären Entwöhnungstherapie entsprechend § 35 BtmG eine Zuweisung in eine anerkannte Rehabilitationsklinik für Personen mit Drogenproblemen (§ 107 SGB V) sowie unmittelbar danach ein Aufenthalt in einer vom gleichen Träger der Suchtkrankenhilfe vollstationär betriebenen Adaptionseinrichtung erfolgte.

Eine Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II muss nicht zwingend eine JVA oder eine solche Einrichtung sein, in der ausschließlich richterlich angeordnete Freiheitsentziehungen erfolgen. Unter § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II fallen auch Aufenthalte in Einrichtungen, die eine Freiheitsentziehung mit einer Behandlungs- und Resozialisierungsphase verbinden.

Eine Freiheitsstrafe wird auch dadurch im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II „vollzogen“, wenn und solange ein Straftäter mit seinem Einverständnis wie auch mit richterlicher Zustimmung sich in einer staatlich anerkannten Einrichtung zur Behandlung seiner Abhängigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 BtmG aufhält, d. h. die Strafvollstreckung auch während seiner Zurückstellung von der Strafvollstreckung entsprechend den §§ 35 und 36 BtmG (formal) weiterhin andauert.

Der durch rechtskräftige Verurteilung begründete Freiheitsentzug endet erst mit einer Entlassungsentscheidung aufgrund einer richterlichen Strafaussetzung zur Bewährung (§ 36 Abs. 1 Satz 3 BtmG) oder mit der vollständigen Verbüßung der auferlegten Strafe. Dann erst entfaltet die ursprünglich richterlich angeordnete Freiheitsentziehung keine weiteren Wirkungen mehr.

Die Zurückstellung von der Strafvollstreckung zum Zwecke und für die Dauer der einrichtungsmäßigen Behandlung einer Suchtmittelabhängigkeit steht regelmäßig der Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II entgegen.

 

 

2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

2.1 LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 23.06.2021 - L 4 AS 71/16 und L 4 AS 442/18

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - außerschulische Lernförderung - Legasthenie und Dyskalkulie - Therapie zur Behandlung als Lernförderung - Abgrenzung zur Lese- und Rechtschreibschwäche - Sachaufklärungspflicht der Sozialgerichte - Verbesserung des Leistungsniveaus als wesentliches Lernziel - Angemessenheit der Lernförderungskosten - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf - Fahrkosten zur Therapie

Leitsatz


1. Ansprüche auf Übernahme der Kosten für Lernförderung nach § 28 Abs 5 SGB II sind gerichtlich isoliert durchsetzbar (BSG, Urt v 25.04.2018, B 4 AS 19/17 R, juris RN 13).

2. Bei einer Therapie zur Behandlung einer Legasthenie bzw Dyskalkulie handelt es sich um eine Lernförderung iSv § 28 Abs 5 SGB II.

3. Zur Feststellung und Abgrenzung von Legasthenie und Lese-Rechtschreibschwäche (LRS).

4. Die Sozialgerichte stellen eine Lernschwäche oder Lese-Rechtschreibschwäche (LRS) von Amts wegen fest. Bei der Sachaufklärung ist grundsätzlich nicht auf die Einschätzung der Therapeutin/des Therapeuten abzustellen. Der in § 35a Abs 1a Satz 4 SGB VIII normierte Grundsatz, wonach zur Vermeidung von Interessenkollisionen für die Feststellung des Hilfebedarfs nicht der Leistungserbringer (Therapeut) herangezogen werden soll, ist im SGB II entsprechend anzuwenden.

5. Wesentliches Lernziel kann in einer schulischen Ausbildung neben der Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe auch eine Verbesserung des Leistungsniveaus bei Vorliegen einer Legasthenie oder Dyskalkulie sein. Das wesentliche Lernziel ist nicht abstrakt, sondern im jeweiligen Einzelfall differenzierend nach Schulform und Klassenstufe anhand der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen zu ermitteln.

6. Zur Angemessenheit der Kosten für Lernförderung.

7. Zum Anspruch auf Mehrbedarfsleistungen für die Fahrtkosten zur Durchführung der Lernförderung.

 

Quelle: https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/JURE210018055

 

 

2.2 LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 08.10.2021 - L 4 AS 341/21 B

Angelegenheiten nach dem SGB II (AS)

Leitsatz


Die Mahnung - und die sie begleitende Festsetzung einer Mahngebühr - steht als Annex in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit (hier) nach dem SGB II. Sie ist keine Vollstreckungsmaßnahme, sondern eine Vollstreckungsvoraussetzung. Erst danach kann das Verfahren der Verwaltungsvollstreckung mit der Vollstreckungsanordnung eingeleitet werden.

 

Quelle: https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/JURE210018392

 

 

2.3 LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 14.10.2021 - L 4 AS 16/21 NZB und L 4 AS 678/20 NZB

Angelegenheiten nach dem SGB II (AS)

Leitsatz


Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage ist nicht gegeben, wenn sie nicht entscheidungserheblich ist. Auf die Schlüssigkeit eines Konzepts zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze der Kosten der Unterkunft und Heizung kommt es demnach nicht an, wenn der Beklagte im Wege der Gesamtangemessenheit die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung hätte übernehmen müssen. Es handelt sich dann um einen Rechtsanwendungsfehler, der die Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu begründen vermag.

 

Quelle: https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/JURE210018453

 

 

2.4 LSG NRW, Urt. v. 17.09.2021 - L 21 AS 442/20

Orientierungshilfe Redakteur von Tacheles e. V.

Zur Vermutung einer Bedarfsgemeinschaft, hier bejahend.

Hierfür reicht insbesondere der Vortrag nicht aus, wonach der Kläger und die Zeugin nun seit ca. 10 Jahre eigene Wege gehen würden und jeder sich um seine eigenen Belange kümmern würde, zumal die Zeugin nach eigenen Angaben den Kläger finanziell und durch Einkäufe unterstützt habe, als dieser mittellos war. Eine hinreichende räumliche Trennung in dem gemeinsam bewohnten Haus ist nicht erkennbar.

 

Quelle: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/lsg_nrw/j2021/L_21_AS_442_20_Urteil_20210917.html

 

 

2.5 LSG NRW, Beschluss v, 07.09.2021 - L 21 AS 1289/21 B

Leitsatz Redakteur von Tacheles e. V.


1. Der Kläger ist als zweifacher Mandatsträger bei der Geltendmachung der den Grundfreibetrag übersteigender Absetzbeträge nicht vom Nachweis der Ausgaben freigestellt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 12.9.2018 – B 14 AS 36/17 R).

2. Wenn ein Leistungsberechtigter zwei oder mehr ehrenamtliche Tätigkeiten ausübt, kann der privilegierte Absetzbetrag von 200 € ist zudem nicht von der jeweiligen Aufwandsentschädigung einzeln bzw. doppelt in Abzug gebracht werden.

3. Die Rechtsauffassung des Klägers, wonach bei der Ausübung von zwei ehrenamtlichen Tätigkeiten der Absetzbetrag nach § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II ebenfalls doppelt bzw. für jede Tätigkeit gesondert zu berücksichtigen sei, findet weder im Wortlaut noch nach der Systematik der Einkommensanrechnung in § 11b Abs. 2 SGB II eine Stütze.

Quelle: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/lsg_nrw/j2021/L_21_AS_1289_21_B_Beschluss_20210907.html

 

 

3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

3.1 SG Aurich, Urt. v. 23.06. 2021 - S 55 AS 307/19

Das Konzept zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft das Landkreises Leer (Ostfriesland) für die Zeit vom 01.05.2017 bis 30.04.2019 ist auch nach durchgeführter Nachbesserung nicht schlüssig im Sinne der Rechtsprechung. Dies beruht bereits darauf, dass die Datengrundlage für das Gericht nicht nachvollziehbar ist.

Quelle: https://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE210018340&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

 

 

4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB III )

4.1 LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 31.05.2021 - L 9 AL 34/19 - Revision anhängig beim BSG - B 11 AL 35/21 R

Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit bei Meldeversäumnis - rechtmäßige Meldeaufforderung - fehlender Hinweis auf Nachholungsmöglichkeit - Anforderungen an die Rechtsfolgenbelehrung - Fortwirkung bei Arbeitsunfähigkeit - Nennung des Sperrzeitbeginns

Ist der Hinweis auf die Möglichkeit der Nachholung der versäumten Meldung zu einer anderen Zeit am selben Tag im Sinne des § 309 Absatz 3 Satz 2 SGB III zwingender Bestandteil einer rechtmäßigen Meldeaufforderung?

Welche Anforderungen sind an eine Rechtsfolgenbelehrung hinsichtlich der Fortwirkung der Meldeaufforderung bei Arbeitsunfähigkeit gemäß § 309 Absatz 3 Satz 3 SGB III und des Eintritts sowie des Beginns einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis zu stellen?

LSG Nordrhein-Westfalen: Sperrzeiten wegen Meldeversäumnissen

Orientierungshilfe Redakteur von Tacheles e. V.


1. Der Kläger hat seine Meldepflichten verletzt.

2. Der Vollständigkeit und damit Rechtmäßigkeit der Meldeaufforderung (sei es im Rahmen der gebotenen hinreichenden Bestimmtheit, sei es im Rahmen der Rechtsfolgenbelehrung, dazu BSG Beschluss vom 27.02.2020 – B 4 AS 28/20 B) steht nicht entgegen, dass die Einladungsschreiben keinen Hinweis auf die Möglichkeit enthalten, sich zu einer anderen Zeit am selben Tag melden zu können, wenn der Zweck der Meldung erreicht wird. Ein solcher Hinweis ist kein zwingender Bestandteil einer rechtmäßigen Meldeaufforderung (so auch LSG Sachsen Urteil vom 25.06.2019 – L 8 AS 615/17; SG München Beschluss vom 12.07.2017 – S 40 AS 1532/17 ER; aA SG Nürnberg Gerichtsbescheid vom 01.08.2018 – S 8 AS 1046/15; SG Leipzig Beschluss vom 09.09.2016 – S 22 AS 2098/16 ER), denn zum Zeitpunkt der Einladung steht nicht fest, ob und ggfs bis zu welcher Uhrzeit der Zweck bei einer verspäteten Meldung am selben Tag noch erreicht werden kann.

3. Die Agentur für Arbeit war nicht verpflichtet, den Kläger über den Beginn der Sperrzeit iSd § 159 Abs. 2 Satz 1 SGB III (Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet) zu belehren (aA LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 08.05.2018 – L 11 AL 67/16 NZB ).

 

Quelle: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/lsg_nrw/j2021/L_9_AL_34_19_Urteil_20210531.html

 

Rechtstipp Redakteur von Tacheles e. V. :

Das Sozialgericht Berlin hat mit Urteil vom 31.01.2020 – S 37 AS 13932/16 entschieden, dass in der Rechtsfolgenbelehrung auf der Terminseinladung darauf hingewiesen werden muss, dass der Termin nicht als versäumt gilt, wenn der Betreffende sich noch am selben Tag beim Jobcenter meldet.

Wird dies in der Rechtsfolgenbelehrung nicht erwähnt, kann eine nachfolgende Sanktion erfolgreich mit dem Widerspruch angegriffen werden.

 

5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )

5.1 LSG NRW, Urteil v. 06.09.2021 - L 20 SO 308/18 - Revision zugelassen

Orientierungshilfe Redakteur von Tacheles e. V.

Zur Frage, wie die Wohnungskosten des selbst nicht sozialhilfebedürftigen Partners einer Einstandsgemeinschaft bei der Ermittlung seines Einkommensüberschusses zu bemessen sind.


1. Die Partner einer Einstandsgemeinschaft im SGB XII sind hinsichtlich der KdU im wirtschaftlichen Ergebnis nicht besser zu stellen als Partner im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II. In beiden Fällen sind für beide Partner jeweils nur die leistungsrechtlich angemessenen Kosten berücksichtigungsfähig.

2. Denn auch bei einer sozialhilferechtlichen Einstandsgemeinschaft, bei der in gegenseitiger Unterstützung und wirtschaftlicher Rücksichtnahme aus einem Topf gewirtschaftet wird, kann aufgrund der persönlichen Nähebeziehung und des wechselseitigen Füreinander-Einstehens die Kenntnis von den sozialhilferechtlichen Angemessenheitsgrenzen der KdU auch beim nicht selbst bedürftigen Partner unterstellt werden. Dass dieser – anders als im SGB II – weder Teil der sozialrechtlichen Leistungsbeziehung mit dem Leistungsträger noch an einem Kostensenkungsverfahren beteiligt ist, ist deshalb hinzunehmen; gerade bei ehelichem Zusammenleben – wie dem der Klägerin und ihres Ehemannes – kann unterstellt werden, dass die Ehepartner einander bei Auseinanderfallen von tatsächlichen und angemessenen KdU informieren, und dass der allein leistungsberechtigte Partner der Einstandsgemeinschaft ggf. Rechtsschutz im gemeinsamen wirtschaftlichen Interesse der Eheleute suchen wird.

Leitsatz ( www.justiz.nrw.de )

1. Zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten („schlüssiges Konzept“ i.S.d. Rechtsprechung des BSG), insbes. zur Nachfragekonkurrenz bei preisgünstigem Wohnraum (betr. Stadt Minden).

2. Bei einer Einstandsgemeinschaft, bei der ein Ehepartner Leistungen nach dem SGB XII bezieht, der andere seinen Bedarf vollständig aus eigenem Einkommen decken kann, sind bei der Ermittlung des Einkommensüberschusses des nicht selbst bedürftigen Partners als dessen Kosten der Unterkunft nur die sozialhilferechtlich angemessenen und nicht dessen tatsächliche anteilige Unterkunftskosten als eigener Bedarf in Ansatz zu bringen.

Quelle: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/lsg_nrw/j2021/L_20_SO_308_18_Urteil_20210906.html

 

 

5.2 LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.10.2021 – L 8 SO 157/21 B ER

Zum Fortwirken des Arbeitnehmerstatus nach § 2 FreizügG/EU bei einer Tätigkeit von genau einem Jahr

1. Nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung stellt ein wegen Bedürftigkeit beim Sozialhilfeträger gestellter Antrag auf Sozialleistungen in der Regel auch ein An-trag auf Leistungen nach dem SGB II dar.

2.. Bei einer Tätigkeit als Arbeitnehmer über einen Zeitraum von genau einem Jahr ist § 2 Abs 3 Satz 1 Nr 2 FreizügG/EU analog anwendbar (Anschluss an Hessisches LSG v.9.9.2020 - L 6 AS 126/18 - juris Rn 41 ff).

 

Quelle: https://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE210018507&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

 

 

6. Entscheidungen zum Asylrecht und AsylBL

6.1 LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 05.10.2021 - L 15 AY 21/21 B ER

(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG - Leistungsberechtigter nach § 1 Abs 1 Nr 3 AsylbLG - Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 AufenthG 2004 - Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung vor weniger als 18 Monaten)

Leitsatz

Zu den Voraussetzungen für eine Leistungsberechtigung nach § 1 Abs 1 Nr 3 Buchst c AsylbLG. (Rn.8)

Quelle: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/JURE210017581

 

7. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher

 

7.1 Sozialrechtliche Informationen November 2021 von Bernd Eckhardt, Nürnberg

Die aktuelle Novemberausgabe von SOZIALRECHT-JUSTAMENT beschäftigt sich mit Handlungs- und Verjährungsfristen im Bereich des SGB II und angrenzender Rechtsgebiete. Die Darstellung ist relativ ausführlich und wird im nächsten Heft fortgesetzt. Dabei zeigt sich, dass das Thema »Fristen« oftmals komplizierter ist, als es zunächst zu sein scheint. Das fängt schon damit an, dass selbst die höchsten Fachgerichte sich manchmal nicht darüber einig sind, was eine Frist ist. Die Beachtung und Berechnung von Fristen ist für die Sozialberatung ein wichtiges Thema. Nicht jedes Fristversäumnis muss negative Folgen haben. Dann gibt es aber oftmals wieder Fristen, innerhalb derer ein Fristversäumnis geheilt werden kann.

Weiter: https://sozialrecht-justament.de/data/documents/SJ-11-2021.pdf

 

 

7.2 Neue Leistungssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Die für den Zeitraum ab dem 01.01.2022 geltenden Leistungssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wurden durch das BMAS bekannt gegeben.

Weiter: https://www.juris.de/jportal/portal/t/b3k/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA211103964&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

 

 

 

Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

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