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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 48/2023

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung nach dem ( SGB II ) und zur Sozialhilfe ( SGB XII )

1.1 BSG, Urt. v. 26.10.2023 - B 10 ÜG 1/22 R

Entschädigung - überlange Verfahrensdauer - Geldentschädigung - Wiedergutmachung auf andere Weise

Orientierungssatz Redakteur v. Tacheles e. V.

Anspruch auf Entschädigung für lange Prozessdauer können auch Vielkläger haben.

Quelle:https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2023/2023_10_26_B_10_UEG_01_22_R.html

 

Hinweis beck-aktuell: https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/bsg-vielklaeger-verfahrensdauer-entschaedigung

 

 

1.2 BSG, Urt. v. 23.11.2023 - B 8 SO 2/23 R

Sozialhilfe - Nothelferkosten - Datenübermittlung - Jobcenter – Datenschutzgrundverordnung

Hinweis: Der Senat hat den Rechtsstreit vertagt. Es soll die in Kürze zu erwartende Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den Vorabentscheidungsersuchen C 26/22 verbunden mit C 64/22 abgewartet und den Beteiligten hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

 

2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung nach dem ( SGB II )

2.1 LSG NRW, Urt. v. 31.08.2022 - L 12 AS 2089/19

Zum Mietverhältnis unter Verwandten - ob eine wirksame Mietzinsverpflichtung des Leistungsberechtigten vorliegt, hier verneint

Orientierungshilfe Redakteur v. Tacheles e. V.

Wenn – wie hier – die Miete seit Jahren gestundet werde, gebe es nach der obergerichtlichen Rechtsprechung keine Mietzinsverpflichtung (unter Hinweis auf LSG NRW Urteile vom 09.04.2019, L 2 AS 1267/17 und vom 22.03.2018, L 7 AS 1512/17).

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/174616

 

 

2.2 LSG Hamburg, Urt. v. 07.08.2023 - L 4 AS 112/22 D

Ermittlung der angemessenen Kosten für die Unterkunft durch den Grundsicherungsträger

Orientierungssatz

1. Die Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft durch den Grundsicherungsträger nach § 22 SGB 2 hat auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts nach der Produkttheorie zu erfolgen.(Rn.64)

2. Das schlüssige Konzept soll die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarktes im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen.(Rn.73)

3. Kosten für einen Kfz-Stellplatz gehören nicht zu den Kosten der Unterkunft. Ein Stellplatz dient nicht Wohnzwecken.(Rn.89)

Quelle: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/search

 

 

2.3 LSG Hamburg, Urt. v. 20.07.2023 - L 4 AS 63/22 D

Ermittlung des Bedarfs eines grundsicherungsberechtigten Selbständigen

Orientierungssatz

1. Bei der Bedarfsberechnung eines Selbständigen zur Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung sind u. a. dessen Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu ermitteln, §§ 7, 11 SGB 2, § Abs. 1 Alg2-V.(Rn.28)

2. Zu den berücksichtigungsfähigen Betriebsausgaben zählen u. a. Personalkosten, Betriebsmittel, Energiekosten, betriebliche Versicherungen, Werbungskosten, betriebliche Reisekosten, Büromaterial, Telefonkosten, Kontoführungsgebühren und Lehrmittel.(Rn.31)

Quelle: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/JURE230053883

 

2.4 LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.09.2023 - L 34 AS 319/19

Leitsätze

1. Ein während eines Höhenstreits ergehender Aufhebungs- und Erstattungsbescheid wird Gegenstand des Verfahrens (Anschluss an BSG, Urteil vom 03.09.2020 - B 14 AS 55/19 R - juris).

2. Die AV-Wohnen 2015 stellen kein schlüssiges Konzept für die Bestimmung der abstrakten Angemessenheitswerte dar. Für die Leistungsgewährung sind die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft, begrenzt durch die Werte nach dem Wohngeldgesetz zzgl. eines Sicherheitszuschlages von 10 %, zugrunde zu legen. (Fortführung von LSG, Urteil vom 24.11 2022 - L 34 AS 2245/18 - juris).

3. Mieten Leistungsberechtigte eine von vornherein zu große und zu teure Wohnung an und vermieten sie im Folgenden zur Kostensenkung einen Teil der Wohnung unter, trifft den Beklagten nach Beendigung des Untermietverhältnisses keine Pflicht, die Leistungsbezieher über die nunmehr als angemessen angesehenen Unterkunftskosten aufzuklären und der Leistungsgewährung für sechs Monate die tatsächlichen Unterkunftskosten zugrunde zu legen.

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/174662

 

Hinweis. a. A. zum letzten Leitsatzpunkt SGB XII: Bayerisches LSG, Urteil vom 26.04.2023 – L 8 SO 214/22 - Notwendigkeit einer (nochmaligen) Kostensenkungsaufforderung nach einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse

 

2.5 LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 24.08.2023 - L 37 SF 255/21 EK AS

Leitsätze

§§ 198 ff. GVG i.d.F. des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (GRüGV)

Ein Verfahren zur Herbeiführung einer Kostengrundentscheidung nach § 193 SGG stellt ein eigenständiges Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG dar.

Für die Beurteilung der nach § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG wesentlichen Bedeutung des Verfahrens ist allein eine objektivierte Betrachtung maßgeblich (Anschluss an BSG, Urteils vom 07.09.2017 – B 10 ÜG 1/16 R – juris, Rn. 35).

Einem Verfahren zur Herbeiführung einer Kostengrundentscheidung kann regelmäßig keine größere Bedeutung beigemessen werden als sie dem vorangegangenen Klageverfahren zugekommen wäre. Entschließt sich ein – einkommens- und vermögensloser – Kläger, unter Einschaltung eines Rechtsanwalts Rechtsstreitigkeiten um Bagatellbeträge zu führen, kann er sich bzgl. des sich anschließenden Verfahrens zur Herbeiführung der Kostengrundentscheidung nicht darauf berufen, dass dieses Verfahren für ihn mit Blick auf die ihm drohenden Anwaltskosten von großer Bedeutung war. Da er das Risiko, mit Kosten belastet zu werden, die um ein Vielfaches über dem mit der Klage letztlich verfolgten Betrag liegen, gleichsam provoziert hat, sind seine Interessen insoweit nicht schützenswert.

In Verfahren, in denen Kostenfragen betreffende oder vorbereitende Nebenentscheidungen zu treffen sind, ist klar zwischen den Interessen der Beteiligten und denen ihrer Rechtsanwälte zu unterscheiden (Anschluss an BSG, Urteil vom 12.12.2019 – B 10 ÜG 3/19 R – juris, Rn. 41, 43).

Hat ein Verfahren zur Herbeiführung der Kostengrundentscheidung für einen Kläger aus der Sicht eines verständigen Dritten keine schützenswerte Bedeutung, ist im Falle der unangemessenen Dauer dieses Verfahrens regelmäßig die Wiedergutmachung auf sonstige Weise nach § 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 GVG ausreichend.

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/174663

 

 

2.6 LSG NRW, Urt. v. 20.01.2023 - L 21 AS 456/21

Orientierungshilfe Redakteur v. Tacheles e. V.

1. Eine Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt ist rechtswidrig, da nicht erkennbar ist, dass die Behörde die inhaltlichen Regelungen unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, wie von der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Rahmen eines Eingliederungsverwaltungsaktes verlangt, erlassen hat.

2. Hier ist eine Ermessensbetätigung weder in der Begründung des Eingliederungsverwaltungsaktes selbst noch im Widerspruchsbescheid erkennbar.

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/174681

 

 

3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung nach dem ( SGB II )

3.1 SG Freiburg, Urt. v. 14.07.2023 - S 7 AS 3568/21

Leitsätze

1. Ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X ist auch dann hinreichend bestimmt im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 28.10. 2014, Az. B 14 AS 39/13 R, und Urteil vom 13.2.2014, Az. B 4 AS 22/13 R), wenn er sich auf einen nach § 41a Abs. 1 SGB II vorläufigen Leistungsbescheid über Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II bezieht, der vor Antragstellung nach § 44 SGB X bereits durch einen endgültigen Leistungsbescheid nach § 41a Abs. 3 SGB II ersetzt wurde, so lange aus dem Antrag zweifelsfrei hervorgeht, für welchen Zeitraum und unter welchem Aspekt die bisherige Leistungsbewilligung überprüft werden möge.

2. Etwas anderes gilt nur, wenn der Antragsteller durch den Leistungsträger darauf hingewiesen wurde, dass der zu überprüfende Bescheid sich erledigt hat bzw. ersetzt worden ist, und der Betroffene gleichwohl darauf beharrt, dass der erledigte Bescheid – und nicht der aktuell geltende Bescheid - überprüft werden solle (Anschluss an LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7.2.2022, Az. L 9 AS 258/19).

3. § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II ordnet an, dass ein bestandskräftiger, rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, für den die in § 44 Absatz 1 Satz 1 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme vorliegen, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist, nur mit Wirkung ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen ist.

4. Die zur Parallelvorschrift des § 330 Abs. 1 SGB III ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 8.2.2007, B 7a AL 2/06), nach der eine neue ständige Rechtsprechung bereits rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Antragstellung nach § 44 SGB X anzuwenden ist, auch wenn dieser Zeitpunkt vor dem Entstehen der neuen ständigen Rechtsprechung liegt, ist auf den Bereich des SGB II nicht übertragbar. Dies gilt zumindest für diejenigen Leistungen nach dem SGB II, für die nicht die Bundesagentur für Arbeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II zuständig ist, wie etwa für die Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II Leistungen in der Zuständigkeit der kommunalen Träger sind.

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/174594

 

 

3.2 SG Berlin, Urt. v. 19.10.2023 - S 175 AS 7097/21, n. v.

Keine Deckelung der Unterkunftskosten, wenn der Umzug erforderlich war - allein erziehende Mutter mit einem Kind im nahezu schulfähigen Alter und zwei kleineren Kindern unterschiedlichen Geschlechts - das Kind im nahezu schulfähigen Alter einen eigenen Raum für sich benötigte oder jedenfalls zeitnah benötigen würde, sondern auch, dass die Mutter der drei Kinder nicht auf Dauer ohne eigenen Rückzugsort in einem Zimmer mit einem oder mehreren Kindern leben konnte

Bürgergeld: 1. Alleinerziehende Mutter mit nahezu schulfähigen Kind und zwei kleineren Kindern unterschiedlichen Geschlechts haben Anspruch auf eine 4 - Raum- Wohnung.

2. Mutter kann nicht dauerhaft ohne eigenen Rückzugsort sein und ihr muss daher ein eigenes Zimmer zugestanden werden. Kind im nahezu schulfähigen Alter bedarf eines eigenen Raumes.

Leitsatz Redakteur v. Tacheles e. V.

 

1. Die zur Ermittlung der Angemessenheitswerte herangezogene AV-Wohnen stellt kein schlüssiges Konzept dar ( (so auch SG Berlin v. 21.1.2022 – S 37 AS 9515/19, unter Bezugnahme auf Schifferdecker, info also 2021, 245 [246]; für den Zeitraum 2015/2016 zuletzt auch LSG Berlin-Brandenburg v. 7.4.2022 – L 10 AS 2286/18 und SG Berlin, Urteil v. 6.7.2021 – S 179 AS 1083/19 ).

2. Aufgrund des angespannten Berliner Wohnungsmarktes ist ein Umzug ohne vorherige Zusicherung des Jobcenters für eine alleinerziehende Bürgergeldempfängerin erforderlich, wenn das Kind im nahezu schulfähigen Alter einen eigenen Raum für sich benötigte, aber auch, dass die Mutter der drei Kinder nicht auf Dauer ohne eigenen Rückzugsort in einem Zimmer mit einem oder mehreren Kindern leben konnte.

Quelle: RA M. Göbe

Zum Urteil Anmerkung von RA Matthias Göbe, Berlin:

1. Das beigefügte Urteil hat einen solchen Passus hinsichtlich der Frage, ob eine alleinerziehe Mutter mit 3 Kindern in einer Wohnung, in der sie zu Gunsten der Kinder kein eigenes Zimmer hatte, in eine größere Wohnung (ohne vorherige Zusicherung des Jobcenters) umziehen durfte oder die neue Miete auf die bisherige Miete gedeckelt werden durfte, weil der Umzug nicht erforderlich war (jetziger § 22 Abs. 1 S. 5 SGB II).

2. Das Urteil enthält insoweit die lehrreiche Aussage, dass ein Kind im nahezu schulfähigen Alter einen eigenen Raum benötigt und auch die Mutter nicht auf Dauer ohne eigenen Rückzugsort in einem Zimmer mit einem oder mehreren Kindern leben konnte (was letztlich die Erforderlichkeit des Umzugs ausmacht, mit der Konsequent, dass die o.g. Deckelungsvorschrift auf die bisherige Miete nicht greift).

 

4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB III )

4.1 Sächsisches LSG, Urt. v. 17.08.2023 - L 3 AL 63/22

Leitsätze

1. Zu der Frage, ob der Erwerb eines Type Rating für einen bestimmten Flugzeugtyp und das Landetraining durch einen Piloten, der die Pilotenlizenz CPL(A) besitzt und dadurch die Pilotenlizenz ATPL(A) erwerben möchte, Teil einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Weiterbildung ist.

2. Unter § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB III fallen nur die von den Auszubildenden anzuschaffenden Unterrichtsmaterialien, nicht aber Sach- und Verwaltungskosten, die der Ausbildungsstelle entstehen.

3. Zu einer Einzelfallzulassung nach § 177 Abs. 5 Satz 2 SGB III eines Trägers und einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung.

4. Weder die Zulassung der Maßnahme noch des Trägers der beruflichen Weiterbildung kann im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ersetzt werden. Auch die Zulassungsfähigkeit kann im Rahmen einer Inzidentprüfung nicht geklärt werden.

5. § 3 SGB I beschreibt, ebenso wie die nachfolgenden §§ 4 bis 10 SGB I, ein soziales Recht im Sinne des § 2 SGB I.

6. Die Regelungen in § 3 SGB I enthalten keine auf die Förderung einer Ausbildung oder einer sonstigen Förderungsmaßnahme gerichtete Anspruchsgrundlagen. Sie sind nach § 2 Abs. 2 Halbsatz 1 SGB I jedoch bei der Auslegung der Vorschriften des SGB III und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten.

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/174679

 

 

5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )

5.1 LSG Hessen, Urt. v. 07.11.2023 - L 4 SO 202/21

Leitsätze

Zum Merkmal der sog. Negativevidenz bei der Überprüfung einer Überleitungsanzeige nach § 93 SGB XII.

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/174715

 

 

5.2 LSG Hessen, Urt. v. 18.10.2023 - L 4 SO 180/21

Leitsätze

1. Durch einfache E-Mail wird die nach § 84 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 36a Abs. 2 SGB I erforderliche Form des Widerspruchs nicht gewahrt.

2. Das in § 84 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 36a Abs. 2 SGB I geregelte Formerfordernis verstößt weder gegen das Benachteiligungsverbot noch gegen den Förderauftrag von Art. 3 Abs. 3 GG.

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/174721

 

 

 

6. Verschiedenes zum Bürgergeld, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher

6.1 BSG: Anspruch des Kindes auf ungeteilte SGB II-Leistungen bei getrennt lebenden Eltern - Urteil des BSG vom 27.09.2023 - B 7 AS 13/22

Redaktion eGovPraxis Jobcenter

Verlieren Kinder getrennt lebender Eltern ihren Leistungsanspruch nach dem SGB II für die Tage, an denen sie mehr als zwölf Stunden im Haushalt des nicht hilfebedürftigen umgangsberechtigten Elternteils leben?

Fazit

Für die Frage, ob für Kinder getrennt lebender Eltern die SGB II-Leistungen entsprechend des gewählten Betreuungsmodells aufzuteilen bzw. zu kürzen sind, sind folgende Tatsachen entscheidungserheblich:

Beziehen beide Elternteile Leistungen?

Besteht ein sog. paritätisches Wechselmodell? Wenn nein, wie erfolgt die Aufteilung der Betreuungs- und Erziehungszeiten

Für eine Aufteilung oder Kürzung der Leistungen ist entscheidend, ob ein oder beide Elternteile leistungsberechtigt sind:

Sind beide Elternteile leistungsberechtigt nach dem SGB II, gehören die Kinder zwei Bedarfsgemeinschaften an. Die Regelleistungen und Mehrbedarfsleistungen der Kinder sind aufzuteilen

Ist nur ein Elternteil leistungsberechtigt, fehlt für eine Aufteilung der pauschalierten Regelbedarfe die gesetzliche Grundlage.

Quelle: https://www.wolterskluwer.com/de-de/expert-insights/bsg-anspruch-des-kindes-auf-ungeteilte-sgb-ii-leistungen-1

 

 

6.2 Kosten der Unterkunft in Nordfriesland ( SGB II ), ein Beitrag von RA Dirk Audörsch

Der Kreis Nordfriesland beabsichtigt, die Mietobergrenzen (Brutto-Kalt-Mieten) für Leistungsempfänger*innen von Bürgergeld, SGB XII und gem. AsylbLG ab dem 01.01.2024 anzuheben. Sehen Sie hier die geplanten Werte in der Beschlussvorlage:

weiter: https://westkuestenanwalt.com/2023/11/22/der-kreis-nordfriesland-beabsichtigt-die-mietobergrenzen-brutto-kalt-mieten-fur-leistungsempfange

 

 

6.3 Newsletter von RA Volker Gerloff – 16 – 2023

Neue AsylbLG-Leistungssätze für 2024

weiter: https://www.ra-gerloff.de/newsletter/Newsletter-16-2023.pdf

 

6.4 Aufruf zur Unterstützung von Tacheles

weiter: https://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/archiv/aufruf-zur-unterstuetzung-von-tacheles.html

 

7. Entscheidungen zum Asylrecht und AsylbLG

7.1 LSG Bayern, Urt. v. 30.10.2023 - L 8 AY 33/23

Leitsätze

1. Die Angabe eines falschen Geburtsdatums im Zuge der Einreise nach Deutschland kann eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer i.S.d. § 2 Abs. 1 AsylbLG darstellen.

2. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.10.2022 (1 BvL 3/21) steht einer Gewährung höherer Grundleistungen nach § 3 AsylbLG (hier: nach Bedarfsstufe 1 anstelle der Bedarfsstufe 2) im Wege eines Überprüfungsverfahrens nicht entgegen.

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/174767

 

 

Hinweis: S. a. dazu Newsletter von RA Volker Gerloff - 16 – 2023

BayLSG: Auch bei Grundleistungen (§§ 3, 3a AsylbLG) gilt Bedarfssatz 1 für Alleinstehende

– Überprüfungsanträge sind NICHT ausgeschlossen!

hier: https://www.ra-gerloff.de/newsletter/Newsletter-16-2023.pdf

 

 

Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

 

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