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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 49/2023

1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung nach dem ( SGB II )

 1.1 Sächsisches LSG, Beschluss v. 12.10.2023 - L 4 AS 533/23 B ER

Leitsätze

Die von einem Leistungsträger nach dem SGB II in einer Mahnung festgesetzte Mahngebühr ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X. Widerspruch und Anfechtungsklage dagegen haben gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung, wenn der Leistungsträger die Erfüllung einer Erstattungsforderung wegen zu Unrecht erbrachter Leistungen nach § 50 SGB X anmahnt und die Vollstreckung ankündigt. Die aufschiebende Wirkung entfällt nicht nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGG.

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/174678

 

 

1.2 LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 27.09.2023 - L 13 AS 74/23 - Revision zugelassen

Grundsicherung für Arbeitsuchende; Bedarfe für Unterkunft und Heizung; Eigenheim; Vertrag über die Wärmelieferung und den Einbau einer Heizungsanlage durch das Versorgungsunternehmen

Leitsatz Redakteur v. Tacheles e. V.

Schließt ein Bürgergeldempfänger mit seinem Energieversorger einen Wärme-Plus-Vertrag für eine neue Heizungsanlage ab, sind die Kosten dafür in voller Höhe im Rahmen der Bedarfe für Unterkunft und Heizung anzuerkennen, soweit angemessen ( Grundpreis für die Bereitstellung der Heizungsanlage inklusive Serviceleistungen ).


Amtlicher Leitsatz

Die von einem Eigenheimbesitzer zu zahlenden monatlichen Abschläge aufgrund eines Vertrags über die Wärmelieferung und den Einbau einer Heizungsanlage durch das Versorgungsunternehmen können als Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II anzuerkennen sein.

Quelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/7fa08646-78a6-41f8-be33-12f9ff2b7ee0

 

1.3 LSG Hessen, Urt. v. 25.10.2023 - L 6 AS 376/22

Leitsätze

1. Der Beteiligte ist im Widerspruchsverfahren erneut anzuhören, wenn die Behörde in dessen Rahmen weitere Ermittlungen durchführt und diese zur Grundlage ihrer Entscheidung machen möchte (Anschluss an BSG, Urteil vom 15. August 2002 - B 7 AL 38/01 R -).

2. Der Topos der rechtlichen Einheit allein vermag die Einbeziehung später ergangener Bewilligungsbescheide für Teile des Minderungszeitraums in ein anhängiges Rechtsbehelfsverfahren gegen einen Minderungsbescheid nicht zu bewirken.

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/174700

 

1.4 LSG Hessen, Beschluss v. 14.11.2023 - L 6 AS 339/23 B ER

Leitsätze

1. Zu den Voraussetzungen der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung im sozialgerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

2. Ansprüche auf Rückzahlung von Darlehen nach § 42a SGB II unterliegen einer Verjährungsfrist von 30 Jahren.

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/174764

Hinweis: vgl. dazu SG Berlin, Urt. v. 11.09.2023 - S 43 AS 5054/19 - anhängig beim LSG BB - L 18 AS 1078/23

 

1.5 LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.09.2023 - L 9 AS 916/23B ER

 Bürgergeld:

1.
Eilbedürfnis für die einstweilige Anordnung der Erteilung einer Zusicherung gemäß § 22 Abs 4 SGB 2 ist gegeben, wenn die Antragstellerin seit Längerem in einer Notunterkunft untergebracht war.

2. Zur einstweiligen Anordnung der Erteilung einer Zusicherung gemäß § 22 Abs 4 SGB 2 für eine konkret nachgewiesene, noch nicht angemietete, aber noch verfügbare neue Unterkunft unter Berücksichtigung der Rechtsschutzgarantie des Art 19 Abs 4 GG bei existenzsichernden Leistungen, wenn die Anmietung der konkreten Unterkunft auch nach Aussage des Vermieters nur unter Zusicherung möglich ist ( Redakteur v. Tacheles e. V. ).

Anmerkung dazu von RA Kay Füßlein, Berlin

Nichts weltbewegend Neues; aber dies ist vielleicht die Neuigkeit:

In der Sache ging es um die Zustimmung zu einem Umzug. Das Gesetz macht es Empfängern von Leistungen nach dem SGB II („Bürgergeld“) da recht kompliziert.

Im ersten Schritt muss eine Zusicherung zu einem Umzug gestellt werden, da ansonsten die Gefahr besteht, dass nicht alle Kosten übernommen werden. Dies soll nach verwaltungsinternen Bestimmungen innerhalb von drei Tagen erfolgen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umzug notwendig ist (das ist dann der Fall, wenn sozusagen auch ein objektiver Dritter umziehen würde) und die Miete angemessen ist (was eher das Problem ist) . Zuständig für die Zustimmung ist das JobCenter in dessen Zuständigkeitsbereich man hinziehen möchte; in Berlin ist es jedoch aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung das JobCenter in dessen Zuständigkeitsbereich man noch wohnt.

Wenn das JobCenter die Zustimmung ablehnt, wird es meist zeitkritisch, da eine Anmietung ohne Zustimmung dazu führen kann, dass die Miete nicht vollständig übernommen wird.

Daher ist nach Ablehnung oder Nichtreaktion ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu empfehlen.

Hierbei ist es natürlich problematisch, dass im Falle eines positiven Ausganges sozusagen endgültig entschieden wird („Vorwegnahme der Hauptsache“) und das einstweilige Verfahren eigentlich nur dazu dienen soll, einen Rechtszustand – wie der Name schon sagt- „einstweilig“ zu sichern.

Im vorliegenden Fall war die Antragstellerin obdachlos und wollte eine Wohnung zu einem aus Sich des Jobcenters unangemessen Mietpreis anmieten.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bejahte in seinem Beschluss einerseits die Möglichkeit die Hauptsache durch die Zusicherung vorwegzunehmen und anderseits hat es nicht die AV Wohnen zur Bestimmung der angemessenen Miete angewandt, sondern auf die Werte aus dem Wohngeldgesetz zurückgegriffen.

Quelle RA Kay Füßlein:http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/wp-content/uploads/2023/12/L_9_as_916_23_BER.pdf

 

Hinweis: vgl. zum Eilbedürfnis für die einstweilige Anordnung der Erteilung einer Zusicherung gemäß § 22 Abs 4 SGB 2 auch aktuell LSG NSB, Beschluss vom 13. Oktober 2023 - L 13 AS 185/23 B ER - Es ist verfahrensrechtlich unbedenklich, einen Leistungsträger in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur Erteilung einer endgültig wirkenden Zusicherung im Sinne des § 22 Abs. 4 SGB II zu verpflichten.

 

2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung nach dem ( SGB II )

2.1 SG Augsburg, Urt. v. 08.11.2023 - S 3 AS 308/23

Ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung, Versagungsbescheid, Bedarfsgemeinschaft, Hilfsbedürftigkeit, Versagung von Leistungen, Ermessensausübung, Mitwirkungspflichten, Ermessensentscheidung, Sozialgerichtsgesetz, Elektronischer Rechtsverkehr, Landessozialgericht, Fehlende Mitwirkung, Antragsvordruck, Ermessensreduzierung auf Null, Minderjähriges Kind, Ziff, Leistungsversagung, Angemessene Frist, Widerspruchsbescheid, Mitwirkungsobliegenheit

Aufgrund der an ein Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft gerichteten Mitwirkungsaufforderung kann auch gegenüber den anderen minderjährigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft die Leistung nach dem SGB II versagt werden ( entgegen Schleswig-Holsteinisches LSG, Urt. vom 21.06.2016 - L 6 AS 121/13 - Leitsatz Redakteur v. Tacheles e. V. ).

Leitsätze

1. Eine angemessene Frist nach § 66 Abs. 3 SGB I kann auch bei umfangreicherer Unterlagenanforderung mit 2 Wochen angemessen bemessen sein und eine Versagung rechtfertigen.

2. Eine Versagung wirkt bei Verletzung der Mitwirkungspflichten der Eltern auch gegenüber den minderjährigen Kindern, da diese noch keine eigenen Mitwirkungshandlungen zu erbringen haben.

3. Ein Ermessensnicht- oder fehlgebrauch kann der Behörde nicht unterstellt werden, wenn die Mitwirkungshandlung ausschließlich vom Leistungsempfänger erbracht werden kann.

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/174684

 

Hinweis: LSG NRW, Beschluss v. 29.11.2018 - L 21 AS 1116/18 B - rechtskräftig - (Tacheles Rechtsprechungsticker KW 06/2019 )- § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I ermächtigt nicht dazu, einer Person Sozialleistungen zu entziehen oder zu versagen, die keine eigene Mitwirkungspflicht verletzt.

Orientierungssatz ( Redakteur )

Rechtswidrigkeit des Entziehungsbescheids, denn § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I darf von vornherein nicht zu einer Entziehungs- oder Versagungsentscheidung gegenüber Personen ermächtigen, die selbst keine Mitwirkungspflicht verletzt haben, sondern mit einer anderen Person, die eine eigene Mitwirkungspflicht verletzt hat, in einer Bedarfsgemeinschaft i.S. des § 7 Abs. 3 SGB II leben oder deren Anspruch auf Sozialleistungen in sonstiger Weise von Umständen abhängig ist, die in der Person des zur Mitwirkung Verpflichteten begründet liegen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht vom 21.06.2016 - L 6 AS 121/13; SG Potsdam vom 09.04.2014 - S 40 AS 1288/11). Denn für eine solche Zurechnung dürfte es an der dafür erforderlichen normativen Grundlage fehlen (Zieglmeier, NZS 2012, 135, 137 m. w. N.; zu Sanktionen BSG vom 02.12.2014 - B 14 AS 50/13 R ).

 

2.2 SG Duisburg, Urt. v. 22.09.2023 - S 49 AS 3541/20

Orientierungshilfe Redakteur v. Tacheles e. V.

1. Die Stadt Essen verfügte im Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 31.07.2020 über kein schlüssiges Konzept ( hier Kosten für einen Fünfpersonenhaushalt ).

2. Offen gelassen wurde, ob für den Folgezeitraum ab September 2020 das Konzept schlüssig ist.

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/174720

 

2.3 Sozialgericht Nordhausen, Urteil vom 12. Juli 2023 - S 13 AS 398/22

Leitsatz Rechtsanwältin Claudia Zimmermann

1. Einkommen aus Unterhaltsvorschuss ist nur anteilig entsprechend der Aufenthaltstage des Kindes im Haushalt des Elternteils anzurechnen. Es kommt daher nicht darauf an, ob sich das Kind in der übrigen Zeit bei dem anderen Elternteil oder bei den Großeltern aufhält.

2. Insbesondere ist es nicht relevant, ob die Leistungen an den anderen Elternteil oder die Großeltern weitergeleitet worden sind. Zudem kommt es nicht darauf an, ob die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz dem Kind tatsächlich zur Verfügung standen.

Quelle: http://www.razimmermann.de/sozialrecht/

 

Hinweis: ebenso LSG Schleswig-Holstein, Urt. v. 17.01.2014 – L 3 AS 114/11

 

 

2.4 Sozialgericht Halle, Beschluss vom 26. Juni 2023 - S 15 AS 997/20

Leitsatz Rechtsanwältin Claudia Zimmermann ( 99765 Görsbach, Thüringen )

1. Es kommt nicht darauf an, ob die Untätigkeitsklage bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung oder erst später zulässig war. Ein derartiger Zulässigkeitsmangel wird mit Verstreichen der Sperrfrist des § 88 Abs. 2 SGG geheilt.

2. Auch einen unzulässigen Widerspruch muss die Behörde innerhalb der Frist des § 88 Abs. 2 SGG bescheiden.

Quelle: http://www.razimmermann.de/sozialrecht/

 

 

3. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB III )

3.1 SG Berlin, Urt. v. 29.08.2023 - S 120 AL 215/19

Leitsätze

​​​​​​​Der erstattungsberechtigte Leistungsträger muss innerhalb der Frist des § 111 SGB X dem in Anspruch genommenen Leistungsträger die Umstände des Einzelfalles in dem Umfang mitteilen, dass dieser ohne weiter Nachforschung beurteilen kann, ob die erhobene Forderung dem Grunde nach besteht oder ausgeschlossen ist.

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/174791

 

 

4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )

4.1 LSG Hessen, Urt. v. 18.10.2023 - L 4 SO 182/21

Leitsätze

1. Zur Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfsstufe 1 im Zeitraum 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2019.

2. § 82 Abs. 4 und 5 SGB XII i. d. F. ab 1. Januar 2018, wonach bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bei einem Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge und nicht auch bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung des Leistungsberechtigten ein Freibetrag abzusetzen ist, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/174722

 

Hinweis: ebenso SG Marburg, Urt. v. 23.05.2023 - S 9 SO 27/22 - Die Regelungen in § 82 Abs. 4, 5 SGB XII und in § 82a SGB XII zur Absetzung von Freibeträgen von Einkommen aus zusätzlicher Altersvorsorge und von Einkommen aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei ausreichend Grundrentenzeiten verstoßen nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes ( bezugnehmend auf LSG Hessen, Beschluss vom 05. Mai 2020 - L 4 SO 231/19 B, n. v. ).

 

5. Verschiedenes zum Bürgergeld, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher

5.1 LSG Niedersachsen-Bremen zum einstweiligen Rechtsschutz für Analogleistungsberechtigte - Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 29.06.2023 - L 8 AY 18/23 B ER

Redaktion eGovPraxis Asylbewerberleistungen

Fazit

Rechtsmissbräuchliches Verhalten der Mutter ist den minderjährigen Kindern grundsätzlich nicht zuzurechnen.

Durch die Entscheidung des BVerfG vom 19.10.2022 - 1 BvL 3/21 sind im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig höhere Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG an Leistungsberechtigte, die in Gemeinschaftsunterkünften leben, zu gewähren.

Weiter: https://www.wolterskluwer.com/de-de/expert-insights/lsg-rechtsschutz-fuer-analogleistungsberechtigte

 

5.2 Wenn mal was kaputt geht

Ist der Wohnraum zu groß, werden vom Jobcenter nur die angemessenen Kosten übernommen. Was aber, wenn das Dach einer nicht angemessenen Immobilie sanierungsbedürftig ist? Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung gebieten es, auch Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst genutztem, wenn auch unangemessen großen Wohneigentums zu erfassen. So entschied es das Bundessozialgericht in einem Fall des Gewerkschaftlichen Rechtsschutzes.

Anmerkung zu BSG, Urteil vom 21. Juni 2023 – B 7 AS 14/22 - vom DGB Rechtsschutz

weiter: https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/sozialrecht/arbeitslosigkeit/themen/beitrag/ansicht/arbeitslosigkeit/wenn-mal-was-kaputt-geht/details/anzeige/

 

5.3 Inanspruchnahme von Erben wegen Erstattungsforderungen von Sozialleistungen - ein Beitrag von Rechtsanwältin Vicky Jennifer Paesen

Leider passiert es immer wieder, dass nach dem die Eltern oder andere Angehörige verstorben sind, plötzlich das Jobcenter oder ein anderer Leistungsträger kommt und Geld von Ihnen (den Erben) verlangt. Das BSG hat sich zum Thema Erstattungsforderung gegen die Erben mit Urteil vom 08.02.2023 umfangreich geäußert. Da ich immer wieder von Mandanten auf diese Thematik angesprochen werde, möchte ich Ihnen die Rechtslage gern etwas näher erläutern.

1. Ein Sozialleistungsträger kann den Erben eines Versicherten wegen einer gegen diesen mit gesondertem Bescheid geltend gemachten Erstattungsforderung durch Verwaltungsakt in Anspruch nehmen.

2. Erfolgt die Vollstreckung gegen den Erben nach dem VwVG ist ein gesonderter Bescheid erforderlich.

3. Sind mehrere Erben vorhanden, hat der Leistungsträger im Rahmen seiner Ermessensausübung fehlerfrei eine Auswahlentscheidung zwischen den Erben zu treffen.

Weiter auf www.anwalt.de : https://www.anwalt.de/rechtstipps/inanspruchnahme-von-erben-wegen-erstattungsforderungen-von-sozialleistungen-219379.html

 

 

Wichtiger Hinweis: Nicht veröffentlichte Urteile ( gekennzeichnet durch n. v. ), welche wir von Gerichten, Rechtsanwälten oder Privatkunden erhalten, dürfen zitiert werden, aber nur mit Quellhinweis Verein Tacheles, alles andere stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Danke!

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Hinweis von Tacheles: diese Regel wird eingeführt das insbesondere gegen-hartz.de ohne Quellennennung und Erlaubnis seit Jahren aus dem Ticker Beiträge entnimmt.  

 

Ein schönes, winterliches Adventswochenende wünscht Euch der Verein Tacheles e. V. !

 

Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

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