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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 49/2024
1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Sozialhilfe ( SGB XII ) und zur Grundsicherung ( SGB II )
1.1 BSG, Urt. v. 28.11.2024 - B 4 AS 18/23 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Unterkunft und Heizung - Wohneigentum - Installation und Betrieb der Heizungsanlage durch Versorgungsunternehmen - monatliche Abschlagszahlungen
BSG: Das Jobcenter muss die Anmietung von Heizung bezahlen
Ein Vertrag über die Wärmelieferung und den Einbau einer Heizungsanlage durch das Versorgungsunternehmen sind Kosten der Unterkunft.
Die von einem Eigenheimbesitzer zu zahlenden monatlichen Abschläge aufgrund eines Vertrags über die Wärmelieferung und den Einbau einer Heizungsanlage durch das Versorgungsunternehmen können als Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II anzuerkennen sein.
Kosten aufgrund des Wärme-Plus-Vertrages sind Kosten der Unterkunft ( § 22 Abs. 1 SGB II )
Vermögensbildung steht der Berücksichtigung der Kosten – nicht entgegen – damit sind auch die Tilgungsleistungen zu übernehmen
Denn dass Grundsicherungsleistungen nicht dem Zwecke der Vermögensbildung dienen sollen, steht der vollständigen Berücksichtigung der Kosten aufgrund des Wärme-Plus-Vertrages nicht entgegen, weil die Heizungsanlage nicht der Klägerin/ Leistungsbezieherin gehört.
Gegenstand des Wärme-Plus-Vertrages war kein Eigentumsübergang hinsichtlich der Heizung, weder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch während des Zeitraums bis zum Vertragsende.
Die Heizungsanlage ist auch nicht durch Einbau in das Haus zum Eigentum der Klägerin geworden, sondern lediglich - Scheinbestandteil - im Sinne des § 95 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 BGB.
Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2024/2024_11_28_B_04_AS_18_23_R.html
1.2 BSG, Urt. v. 28.11.2024 - B 4 AS 16/23 R -
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommen - Vermögen - Einspeisevergütung - Photovoltaikanlage
BSG: Gewinne aus dem Betrieb einer Photovoltaik-Anlage sind bei der Grundsicherung nach dem SGB 2 als Einkommen zu berücksichtigen
Keine Absetzung von Erwerbstätigenfreibeträgen, denn es ist kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit.
Bei der Einspeisevergütung handelt es sich um zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 SGB II. Absetzbar ist nur die 30 Euro Versicherungspauschale
Keine Erwerbstätigenfreibeträge absetzbar
Denn nach Ansicht des 4. Senats des BSG verwendet das SGB 2 den Begriff der Erwerbstätigkeit bereichsspezifisch.
Erwerbstätig ist danach nur jemand, der unter Einsatz und Verwertung seiner Arbeitskraft eine wirtschaftlich verwertbare Leistung gegen Entgelt erbringt, um damit seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Bestandteil des die Erwerbstätigkeit prägenden Austauschverhältnisses ist zudem die Fremdnützigkeit der Arbeit, die gegen Entgelt geleistet wird.
Die Verwaltung eigenen Vermögens erfolgt demgegenüber nicht fremdnützig, sondern eigennützig.
Bei Einnahmen aus einer Photovoltaikanlage handelt es sich schon nicht um Einkommen aus Erwerbstätigkeit, weil es an der Fremdnützigkeit der Tätigkeit fehlt.
Denn die mit Hilfe der Anlage erzielten Erträge sind vielmehr das Ergebnis einer privaten Vermögensverwaltung. Zudem haben die Kläger keine Arbeitskraft aufgewandt. Der für jede Vermögensverwaltung erforderliche Zeitaufwand genügt hierfür nicht.
Unerheblich ist insoweit, dass die Finanzverwaltung den Betrieb der Photovoltaikanlage als unternehmerische Tätigkeit eingestuft hat.
BSG sieht keine Grundrechtsverletzung der Kläger, es liegt keine Verletzung des Grundrechts auf Gleichbehandlung aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz vor.
Quelle:https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2024/2024_11_28_B_04_AS_16_23_R.html
Praxistipp: 2. Verfahren beim BSG anhängig
LSG Sachsen, Urteil vom 24. April 2024 - L 4 AS 440/18 - ( nicht veröffentlicht auf www.sozialgerichtsbarkeit.de ) Revision anhängig beim BSG Az.: B 4 AS 31/24 R
SGB II: Jobcenter dürfen Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage als Einkommen beim ALG II anrechnen
Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage sind Einkommen und kein Vermögen (vgl LSG Chemnitz vom 29.8.2023 - L 4 AS 834/17).
Ein Erwerbstätigenfreibetrag ist nicht abzusetzen, denn es handelt sich bei den Einnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage nicht um Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit (vgl LSG Chemnitz vom 29.8.2023 - L 4 AS 834/17).
2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Bürgergeld ( SGB II )
2.1 Sächsisches LSG, Beschluss v. 13.11.2024 - L 7 AS 379/24 B ER -
Bürgergeld: Alleinbewohner eines 147qm großen Hauses hat keinen Anspruch auf zuschussweises Bürgergeld
1. Denn eine allgemeine Erhöhung der Wohnfläche, bis zu der ein selbst genutztes Hausgrundstück nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist, um 10 v.H. scheidet nach der gesetzlichen Normierung der Grenzwerte und einer Härtefallregelung zur Anerkennung einer höheren Wohnfläche aus.
2. Keine besondere Härte bei Verwertung des Hausgrundstücks bedeutet allein die geringfügige Überschreitung der Wohnflächengrenze, auch wenn es nur 7 Quadratmeter sind.
3. Die Bewilligung von PKH war abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (zum verfassungsrechtlich gebotenen Maßstab für die Beurteilung der Erfolgsaussicht vgl. z.B. BVerfG v. 30.05.2022 - 1 BvR 1012/20 -.
Praxistipp:
Wann wäre nach der Rechtsprechung des BSG eine besondere Härte gegeben?
Diese wäre nur gerechtfertigt zum Beispiel beim - Zusammenleben von Pflegeeltern mit Pflegekindern
die Ausübung eines Berufs oder Gewerbes im selbstgenutzten Haus
Näheres auch hier: https://www.gegen-hartz.de/urteile/mit-zu-grossem-haus-kein-buergergeld-anspruch
2.2 LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 23.10.2024 - L 5 AS 514/22 -
SGB II: Erben müssen zu unrecht erhaltenes ALG II zurück zahlen
Leitsatz www.sozialgerichtsbarkeit.de
- Die Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die nach dem Tod des Leistungsberechtigten ausgezahlt worden sind, erfolgt gegenüber dem Erben nach § 50 Abs 2 SGB X.
- Soweit in der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht wurden und der Empfänger sich nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, hat das Jobcenter bei Erlass des Erstattungsverwaltungsakts kein Ermessen auszuüben.
Anmerkung Detlef Brock:
Dem Erstattungsanspruch nach § 50 Abs. 2 SGB X steht auch kein vorrangiger Rücküberweisungsanspruch gegen das kontoführende Kreditinstitut nach § 40 Abs. 5 Satz 2 SGB II i.V.m. § 118 Abs. 3 bis 4a SGB VI entgegen.
Diese Verweisung ist erst zum 1. August 2016 und damit nach der Zahlung in das SGB II eingefügt worden.
Für die Zeit vor dem 1. August 2016 verblieb daher nur die Möglichkeit, den Erben nach § 50 Abs. 2 SGB X bei Erfüllung der dortigen Voraussetzungen in Anspruch zu nehmen.
3. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Bürgergeld ( SGB II )
3.1 SG Oldenburg, Urteil vom 20.Juni 2024 - S 37 AS 506/23 – Berufung zugelassen
Bürgergeld: Bürgergeldempfänger haben Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft durch Klimakomponente
Bürgergeldempfänger hat Anspruch auf Übernahme weiterer Kosten als Teil der angemessenen Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Denn bei der Deckelung der angemessenen Kosten der Unterkunft nach der Wohngeldtabelle sind die Werte aus der Anlage 1 des § 12 WoGG um die Klimakomponente nach § 12 Abs 7 WoGG zu erhöhen.
Die Klimakomponente ist nicht bereits im Sicherheitszuschlag von 10 % enthalten.
Ist die Klimakomponente nach § 12 Abs. 7 WoGG bei der Bemessung der Angemessenheitsgrenze nach dem WoGG zu berücksichtigen?
Bis jetzt ist die Klimakomponente ausschließlich in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 17. Januar 2024 – L 32 AS 1179/23 B ER; Beschluss vom 19. Juni 2023 – L 18 AS 512/23 B ER), SG Landshut (Beschluss vom 16. Juli 2024 – S 7 AS 166/24 -), zum SGB XII: SG Berlin, Urteil vom 15.05.2022 - S 14 SO 645/22 - ( nicht veröffentlicht ) berücksichtigt worden.
Berufung wurde zugelassen, denn die Frage, ob die Klimakomponente nach § 12 Abs. 7 WoGG bei der Bemessung der Angemessenheitsgrenze nach dem WoGG zu berücksichtigen ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die noch nicht höchstrichterlich geklärt ist.
Praxistipp: LSG Berlin-Brandenburg, 17.01.2024 – L 32 AS 1179/23 B ER -
Kein schlüssiges Konzept: Berechnung der angemessenen Miete = Werte der Wohngeldtabelle (Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 WoGG) + 10% Zuschlag + Werte in § 12 Abs. 7 WoGG (Klimakomponente)
Tipp von Detlef Brock:
Immer dann, wenn das Jobcenter kein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG hat, die Unterkunftskosten dann vom Jobcenter nach der Wohngeldtabelle gewährt werden plus 10% Zuschlag, ist auch die Klimakomponente nach § 12 Abs. 7 WoGG bei der Bemessung der Angemessenheitsgrenze nach dem WoGG zu berücksichtigen.
Darum sollten betroffene Leistungsempfänger von Leistungen nach dem Bürgergeld ( SGB II ) und der Sozialhilfe ( SGB XII ) ihre Unterkunftskosten in ihren Bescheiden überprüfen.
Bei Nicht Gewährung der Klimakomponente nach § 12 Abs. 7 WoGG ist Widerspruch einzulegen, bei Ablehnung ist Klage einzureichen, denn diese Rechtsfrage ist bisher nicht höchst richterlich entschieden worden, so dass gute Aussichten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bestehen.
4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB 3 )
4.1 LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 19.11.2024 - L 2 AL 35/24 -
Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit (AL) - Arbeitsförderung - Bemessung des Arbeitslosengelds - Bemessungszeitraum - Berücksichtigung nur vollständiger Entgeltabrechnungszeiträume
Leitsätze www.sozialgerichtsbarkeit.de
1. Im Bemessungsrahmen sind nur vollständige Entgeltabrechnungszeitäume zu berücksichtigen. Sofern die vollständig abgerechneten Entgeltzeiträume im erweiterten Bemessungsrahmen nicht die erforderlichen 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt ergeben, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen.
2. Dass die zur fiktiven Bemessung führenden Unterbrechungszeiten der Beschäftigung auf die Ableistung von Wehrdienst (Reservedienst) zurückzuführen sind, kann nicht zu einer günstigeren Behandlung führen.
5. Entscheidungen der Landessozialgerichte und Sozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )
5.1 LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 15.05.2024 - L 2 SO 2995/23 – www.sozialgerichtsbarkeit.de
Eingliederungshilfe: Keine Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe für schwerbehinderte Menschen bei faktischem - Nichtbesuch der Werkstatt für Behinderte
Denn der faktische „Nichtbesuch“ der Werkstatt und die durch den Werkstattträger ausgesprochene Abmeldung der Klägerin stelle eine wesentliche Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse dar ( § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X ).
Unerheblich war auch dabei, dass sich die Klägerin als „Corona-Risikopatientin“ auf ärztlichen Rat entschlossen habe, die Werkstatt auch nach dem Ende des „Corona-Lock-Downs“ schon ab Juni 2020 nicht mehr weiter zu besuchen.
5.2 LSG BW, Beschluss v. 20.02.2024 - L 2 SO 2612/23 – www.sozialgerichtsbarkeit.de
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (nachfolgend: Grundsicherung)
1. Keinen Anspruch auf Grundsicherung hat, wer Leistungen insbesondere von Angehörigen erhält ( § 2 SGB XII ).
2. Ob auf die erbrachte Leistung ein Anspruch bestehe, ist unerheblich. Selbst ohne Rechtsgrund erbrachte Leistungen (§§ 812 ff. BGB ) minderten oder deckten den Bedarf des Hilfebedürftigen.
3. Hier wurde dem Antragsteller auch ohne schriftliche, rechtliche Festlegung Geschiedenen-Unterhalt von seiner EX- Frau gewährt , welcher Einkommen darstellt sowie finanzielle Unterstützzungsleistungen seiner Söhne.
4. Unterlagen, die gegen diese Annahme sprechen würden, hat der Antragsteller nicht vorgelegt.
6. Verschiedenes zum Bürgergeld, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Kinderzuschlag, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher
6.1 Prozesskostenhilfe: BAföG-Bescheid ersetzt Auskunftspflicht über Eltern nicht
Wenn Jemand möglicherweise einen Anspruch auf Vorschuss der Prozesskostenhilfe gegen die Eltern hat, gibt aber deren wirtschaftlichen Verhältnisse nicht an, bekommt man auch keine Prozesskostenhilfe – der Verweis auf das eigene Bafög ist nicht hilfreich ( Tacheles e, V. ).
OVG NRW, (Beschluss vom 15.11.2024 – 18 E 244/24)
Zu dem nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzenden Vermögen eines Beteiligten gehört auch ein etwaiger Anspruch gegen die Eltern auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses.
Ob ein solcher Anspruch besteht, richtet sich nach dem deutschem Unterhaltsrecht aufgrund von Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen sowie Art. 3 des Haager Protokolls vom 23.11.2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht.
Die Obliegenheit der Übermittlung einer Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern entfällt nicht, weil der Kläger Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bezieht. Für die Anrechnung des Elterneinkommens im Rahmen der Bundesausbildungsförderung sind nach § 24 Abs. 1 BAföG grundsätzlich nicht die gegenwärtigen, sondern die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend.
OVG NRW bei www.justiz.nrw.de und auch hier: https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/ovg-muenster-18e24424-keine-prozesskosten-ohne-informationen-ueber-eltern
6.2 LSG Schleswig-Holstein, Urt. v. 06.06.2024 - Revision zugelassen
Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers bei Einsetzen des Bezuges von Erwerbsminderungsrente bei laufendem Bezug von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt
Zum Begriff der rechtzeitigen Erfüllung der Leistungsverpflichtung i.S.d. § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X
Leitsätze www.sozialgerichtsbarkeit.de
- Gewährt der Sozialhilfeträger einem erwerbsminderungsrentenberechtigten Hilfebedürftigen vorschüssig laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII im ersten Monat des Rentenbezuges, steht ihm ein diesbezüglicher Erstattungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger nach § 104 SGB X zu (Anschluss: BSG, Urteil vom 28.08.1997, 14/10 RKg 11/96).
- Ein solcher Erstattungsanspruch scheitert nicht an der Legaldefinition des Begriffs der Nachrangigkeit in § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X, da auch eine gesetzmäßig nach § 118 Abs. 1 SGB VI vorgenommene Rentenzahlung im ersten Monat des Bezuges dieser Leistung erstattungsrechtlich nicht als rechtzeitig angesehen werden kann (Entgegen: BSG, Urteil vom 19.03.1992, 7 RAr 26/91).
3.§ 103 SGB X ist in einem solchen Fall zwischen den Sozialhilfeträger und dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nicht einschlägig, weil es zum einen an einer institutionellen Gleichrangigkeit der Träger und zum anderen an einer ausdrücklichen Wegfallbestimmung hinsichtlich der Hilfe zum Lebensunterhalt infolge des Einsetzens der Rentengewährung fehlt.
Anmerkung Redakteur:
Zur Frage nach der Auslegung des Terminus der „nicht rechtzeitigen Leistung“ im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist – gerade mit Blick auf die Fälligkeits- und Auszahlungsbestimmung für Rentenleistungen in § 118 Abs. 1 SGB VI – vorliegend entscheidungserheblich und eine höchstrichterliche Klärung dieser Frage erscheint zudem angezeigt (Entscheidungsbedürftigkeit der Rechtsfrage), da insoweit divergierende instanzgerichtliche Entscheidungen (und sogar voneinander abweichende Entscheidungen zweier Senate des BSG) vorliegen.
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Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock