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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 50/2020

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung nach dem ( SGB II )

1.1 BSG, Urt. v. 03.09.2020 - B 14 AS 40/19 R


Gerichte dürfen kein eigenes schlüssiges Konzept aufstellen.

Leitsatz ( Redakteur )


Angemessene Wohnkosten dürfen von Sozialgerichten nicht auf Basis von Mittelwerten eines einfachen Mietspiegels bestimmt werden.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=214690&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





Dazu auch RA Kay Füßlein aus Berlin mit Leitsatz:

1. "Gerichte dürfen kein eigenes schlüssiges Konzept aufstellen“

2. Die Annahme, dass BSG habe das in Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit Nr. 1/2010 S. 28 – 42; veröffentlichte Konzept gebilligt ist nicht zutreffend .

3. Es ist zu überprüfen, ob es am Markt tatsächlich verfügbare Wohnungen für die aus Mietspiegel abgeleitete Angemessenheitsgrenze gibt.

Hinweis: Leitsatz Dr. Manfred Hammel

BSG, Urteil vom 3. September 2020 (B14 AS 40/19 R):

Sowohl die Prüfung der Angemessenheit des Bedarfs für die Unterkunft als auch der Angemessenheit des Bedarfs für Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II haben grundsätzlich getrennt voneinander zu erfolgen, unbeschadet der vom Jobcenter durchzuführenden Wirtschaftlichkeitsprüfungen bei Kostensenkungsaufforderungen (§ 22 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB II) und der Berücksichtigung einer nach § 22 Abs. 10 Satz 1 SGB II bestehenden Gesamtangemessenheitsgrenze.

Im Rahmen der Beurteilung der Angemessenheit von Bedarfen entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II kann die aus Kaltmiete und Betriebskostengebildete Summe nur dann einen akzeptablen Angemessenheitswert darstellen, sofern auf dem Wohnungsmarkt auch tatsächlich in nennenswerter Zahl auf dem Wohnungsmarkt in Betracht kommender Wohnraum (bei einer vierköpfigen Bedarfsgemeinschaft im Land Berlin mit 90 qm Wohnfläche) allgemein zugänglich angeboten wird und damit generell verfügbar ist.

Lediglich aus der Überzeugung, dass mit der Einbeziehung der mittleren durchschnittlichen Mietspiegelwerte in gewichteten Anteilen die potenziell zumutbare und damit abstrakt angemessene Kaltmiete am Gerechtesten bestimmt werden kann, ergibt sich noch keine generelle Verfügbarkeit von Wohnraum.

Die Frist nach § 22 Abs. 1 Satz 3, letzter Halbsatz SGB II beginnt mit dem Zeitpunkt der Kenntnis der leistungsberechtigten Personen von ihrer Kostensenkungsobliegenheit.

Eine Absenkung der anerkannten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung darf von einem Jobcenter nicht schematisch nach dem Ablauf von sechs Monaten vorgenommen werden. Hier besteht keine Ausschlussfrist. Maßgebend sind hingegen stets die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls. In Betracht kann hier eine Aufforderung zur Kostensenkung durch Anpassung des Heizverhaltens oder durch einen Umzug kommen.



Rechtstipp: siehe auch dazu BSG, Urt. v. 03.09.2020 - B 14 AS 37/19 R





1.2 BSG, Urteil v. 08.12.2020 - B 4 AS 30/20 R

Einkommensberücksichtigung - Studienkredit - kein wertmäßiger Einkommenszuwachs durch Rückzahlungspflicht

Leitsatz ( Redakteur )


1. Raten aus dem Studienkredit sind kein anrechenbares Einkommen.

2. Jobcenter dürfen Zahlungen aus einem privaten Darlehen ( hier Studienkredit ) nicht als Einkommen anrechnen. Auf den Zweck des Darlehens kommt es nicht an. Etwa auch ein Verbraucherkredit werde sonst sinnlos.

Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2020/2020_12_08_B_04_AS_30_20_R.html





2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

2.1 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27.08.2020 - L 31 AS 1871/19

Zur Frage, ob die Gutschrift auf dem Mieterkonto eine Gutschrift im Sinne von § 22 Abs. 3 SGB II darstelle.


Leitsatz ( Juris )

1. Die Frage, wann ein Nebenkostenguthaben zugeflossen ist, ist keine Rechtsfrage, sondern eine durch Beweiswürdigung zu entscheidende Tatsachenfrage.

2. Die rechtlichen Grundlagen dieser Bewertung sind geklärt. Im Grundsatz bereite Mittel stehen zur Bedarfsdeckung nur dann nicht zur Verfügung, wenn sie aus Rechtsgründen überhaupt nicht oder nicht ohne Weiteres realisiert werden können (BSG vom 16. Mai 2012, B 4 AS 132/11 R).

3. Zahlt das Jobcenter die Miete direkt an den Vermieter, erscheint die Annahme des Zuflusses mit der Gutschrift auf dem Vermieterkonto besonders geeignet, den Sinn und Zweck der Vorschrift des § 22 Abs. 3 SGB II in die Praxis umzusetzen.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=214642&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2.2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 13.11.2020 - L 6 AS 1275/20 B ER - rechtskräftig

SGB-II-Leistungen; Leistungsausschluss für EU-Ausländer; Einstweiliger Rechtsschutz; Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

Leitsatz ( Redakteur )


1. Anspruch des schulpflichtigen Kindes eines EU-Ausländers und seiner sorgeberechtigten Eltern auf Leistungen der Grundsicherung.

2. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 c SGB II verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Maßgabe des Art. 4 VO (EG) 883/2004. Diese Bestimmung regelt, dass Personen, für die die Verordnung gilt, und sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates haben, wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Der Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 4 VO (EG) 883/2004 führt wegen des Anwendungsvorrangs zur Nichtanwendbarkeit des diskriminierenden Merkmals des nationalen Rechts bei Anwendung der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des Leistungsanspruchs (LSG NRW, Beschluss vom 10.11.2017, L 6 AS 1256/17 B ER unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH).

3. Für das sorgeberechtigte Elternteil, das die tatsächliche Sorge ausübt, ergibt sich aus Art. 10 VO (EU) 492/2011 ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht, da die minderjährigen Kinder ohne die sorgeberechtigten Eltern ihr Aufenthaltsrecht nicht umsetzen könnten (BSG, Urteil vom 03.12.2015, B 4 AS 43/15 R unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 08.05.2013, C-529/11 sowie Urteil vom 13.06.2013, C-45/12 ).



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=214733&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2.3 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 29.10.2020 - L 7 AS 2052/18

Zur Verneinung eines erforderlichen Umzuges - Deckelung der Unterkunftskosten § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II

Leitsatz ( Redakteur )


Lärm und Verschmutzung im Hausflur durch eine Baustelle sind ohne hinzutretende, hier nicht ersichtliche Umstände wie besondere Intensität, lange Zeitdauer und den vergeblichen Versuch einer Behebung kein entsprechender Grund für einen Umzug.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=214742&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

3.1 Sozialgericht Dortmund, Beschluss v. 12.11.2020 - S 30 S 4219/20 ER

Kosten für einen gewerblich organisierten Umzug – Pandemie - Verweis des Jobcenters widerspricht Zweck der Corona-Verordnung



SG Dortmund: Jobcenter müssen während der Corona Pandemie Kosten für einen gewerblich organisierten Umzug übernehmen.

Leitsatz ( Redakteur )


1. In besonderen Fällen wie Erkrankung, Behinderung oder aufgrund sonstiger besonderer Umstände, kann die Übernahme von Kosten für einen gewerblich organisierten Umzug in Betracht kommen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt vom 27.11.2012 - L 5 AS 902/12 B ER; SG Dresden vom 06.06.2006 – S 23 AS 838/06 ER). So liegt der Fall hier.

2. Die Durchführung eines erforderlichen Umzugs mit studentischen Hilfskräften, einem Fahrer des Umzugswagens und einem Elektriker ist in der derzeitigen Situation aufgrund der COVID-19-Pandemie unzumutbar.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=214789&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= und hier: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/msgb/show.php?modul=msgb&id=8568&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





3.2 Sozialgericht Hildesheim, Beschluss vom 2. Dezember 2020 (S 58 AS 4177/20 ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Die Sanktionsregelungen nach den §§ 31 ff. SGB II verdrängen die Mitwirkungsvorschriften gemäß den §§ 60 ff. SGB I nicht als Spezialvorschriften entsprechend § 37 SGB I.

Ein Jobcenter kann von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ebenfalls die Obliegenheit zum persönlichen Erscheinen nach § 61 SGB I einfordern sowie gemäß § 66 SGB I als „Folgen fehlender Mitwirkung“ eine Versagung oder Entziehung der (Weiter-) Gewährung von Leistungen verfügen.

Einer Sanktion nach § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II in einer Höhe von zehn v. H. des Regelbedarfs für eine Dauer von drei Monaten steht die Anwendung der §§ 61 und 66 SGB I grundsätzlich nicht entgegen.

Drei einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten vorgehaltene Meldeversäumnisse stellen allerdings nicht stets einen Grund dafür dar, die Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 9 Abs. 1 SGB II) eines Leistungsbeziehers und damit die Voraussetzungen für einen Bezug von Alg II berechtigt in Frage zu stellen (§ 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I).

Eine derart enge Verbindung dieses Verhaltens als Grundvoraussetzungen für den Erhalt von existenzsichernder Leistungen entsprechend dem SGB II besteht nicht.

Die Voraussetzung der Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs. 1 SGB II steht mit der Wahrnehmung von Meldeterminen (§ 59 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB III) in einem geringeren Sachzusammenhang als dies bei der Verfügbarkeit gemäß § 138 Abs. 5 SGB III feststellbar ist.

Bei der Bekanntgabe von Meldeterminen nach § 59 SGB II hat vom Jobcenter stets ein sachlicher Grund mit angegeben zu werden.

Bedingt durch die aktuelle COVID-19-Pandemie und die Zugehörigkeit des Antragstellers zu einer anerkannten Risikogruppe ist ein Bestehen eines wichtigen Grunds für ein Fernbleiben von einem Meldetermin entsprechend § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu bejahen.

Vor einer Sanktion nach § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II hat eine Anhörung der betr. Person zur beabsichtigten Minderung bzw. Entziehung von Leistungen
gemäß § 24 Abs. 1 SGB X zu erfolgen. Ein diesbezügliches Unterlassen führt zur Rechtswidrigkeit einer von Jobcenter dennoch verhängten Sanktion.





3.3 Sozialgericht Osnabrück, Urt. v. 28.07.2020 - S 16 AS 508/17 - rechtskräftig

Zur Verwertung des Miteigentumsanteils - keinerlei Verwertungsbemühungen


Orientierungshilfe ( Redakteur )

1. Soweit der Hilfebedürftige nach Bewilligung von Leistungen als Zuschuss von sich aus weitere zumutbare Schritte zur Beseitigung eines Verwertungshindernisses nicht unternimmt, ist nach entsprechender Belehrung durch den Träger der Grundsicherung die mögliche Rechtsfolge bei fortgesetzt unwirtschaftlichem Verhalten die Absenkung des Arbeitslosengeldes II nach den Sanktionsregelungen möglich (BSG, Urteil vom 27.01.2009 – B 14 AS 42/07 R ). In der vorliegenden Konstellation ist auch außerhalb der Sanktionsregelungen eine Ablehnung der Leistungen möglich.

2. Vom Bestehen eines tatsächlichen Verwertungshindernisses kann nicht ausgegangen werden, wenn der Hilfebedürftige seinerseits an einer Auflösung der Miteigentümergemeinschaft nicht interessiert ist und einen entsprechenden Anspruch deshalb nicht ernstlich geltend macht. Eine solche Interessenlage, die etwa in einer erhofften Wertsteigerung des Grundstücks oder auch in familiärer Rücksichtnahme begründet sein könnte, führe nicht zur Unverwertbarkeit des Anspruchs (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2012 – L 13 AS 3113/09).

3. Dem folgt die Kammer zumindest für den hier vorliegenden Fall, dass das Miteigentum dem Leistungsträger verschwiegen wird. In diesem Fall kann dieser nicht zur Mitwirkung auffordern oder Sanktionen aussprechen. Das negative Verhalten des Verschweigens kann nicht zu einer Besserstellung des Leistungsberechtigten gegenüber solchen führen, die die Eigentumsverhältnisse den Vorschriften entsprechend offenlegen.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=214743&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



Hinweis: Leitsatz ( Juris )

1. Ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück ist wegen der Möglichkeit der Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft nach § 749 BGB nicht per se unverwertbar (Abgrenzung zu: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. September 2017 – L 4 AS 138/12, Rn. 35). Dabei ist zu prüfen, ob der andere Teil den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB erfolgreich geltend machen kann (dazu: BGH, Urteil vom 31. Januar 1972 – II ZR 86/69).

2. Der Wert eines solchen Miteigentumsanteils liegt nicht bei der Hälfte des Verkehrswerts (Angedeutet in: BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 – B 14 AS 42/07 R, Rn. 42). Wegen der Beschränkungen, die sich aus der Bruchteilsgemeinschaft ergeben, ist anhand der Umstände des Einzelfalls ein Abzug vorzunehmen. Dabei sind die Stärke und die voraussichtliche Dauer der Einschränkungen zu berücksichtigen.

3. Die "absehbare Zeit", in der ein Vermögensgegenstand verwertbar sein muss, um nach § 12 Abs. 1 SGB II als Vermögen berücksichtigt zu werden (dazu: BSG, Urteil vom 27. Januar 2009, B 14 AS 42/07 R, Rn. 20 f.), beginnt nicht mit jeden Bewilligungszeitraum erneut, sofern die Leistungsbezieherin das Vermögen verschwiegen hat.





3.4 Sozialgericht Karlsruhe, Urt. v. 17.08.2020 - S 5 AS 1414/20

Arbeitslosengeld II; Bedarf für Unterkunft und Heizung; Mietminderung; Aufhebung der Bewilligung; wesentliche Änderung; Verletzung der Mitteilungspflicht; grobe Fahrlässigkeit

Leitsatz ( Redakteur )


1. Hilfebedürftige nach dem SGB II müssen vorgenommene Mietminderung dem Jobcenter unverz+üglich mitteilen.

2. Überzahlte Leistungen sind zurück zu zahlen.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=214631&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )

4.1 Sozialgericht Karlsruhe, Urt. v. 10.11.2020 - S 12 SO 3530/17

Zur Frage, ob Leistungen nach dem SGB XII für Beiträge zur Alterssicherung einer Pflegeperson zu erbringen sind.


Leitsatz ( Juris )

Die Privilegierung der Pflegepersonen pflegebedürftiger Leistungsempfänger der sozialen Pflegeversicherung gegenüber den Pflegepersonen dieser nicht angehörenden pflegebedürftigen Empfänger subsidiärer Leistungen zur Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII ist in Bezug auf die Tragung von Beiträgen zur Alterssicherung der Pflegepersonen wegen der den Versicherungsschutz begründenden Beitragszahlungen der gesetzlich pflegeversicherten Personen gerechtfertigt.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=214712&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=







5. Entscheidungen zum Asylrecht und AsylbL

5.1 Sozialgericht Osnabrück, Beschluss v. 07.11.2019 - S 44 AY 59/19 ER - rechtskräftig

Gewährung von Leistungen nach § 3 AsylbLG ohne Kürzung nach § 1a AsylbLG.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=214739&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





6. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher

6.1 Broschüre: "Familienleistungen für Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit" - DEUTSCHER PARITÄTISCHER WOHLFAHRTSVERBAND GESAMTVERBAND e. V.

weiter: https://www.der-paritaetische.de/publikationen/familienleistungen-die-ansprueche-fuer-menschen-ohne-deutsche-staatsangehoerigkeit/



6.2 Covid 19 und Fachkräfteeinwanderung

Das Bundesinnenministerium hat am 24. November 2020 ein weiteres Schreiben an die Bundesländer versandt mit Hinweisen in Zusammenhang mit der Covid19-Pandemie und mit der Fachkräfteeinwanderung.

Die wichtigsten Punkte des Schreibens:

1. Erweiterung der Einreisemöglichkeiten u.a. auf

– Spezialitätenköch*innen (§19c Abs. i AufenthG i.V.m. §11 Abs.2 BeschV

– Praktika im Rahmen von Saisonarbeit in der Landwirtschaft (was immer das für „Praktika“ sein sollen)

– Schüler*innenaustausch

– Au-Pairs– Freiwilligendienstleistende

– Auszubildende im Rahmen von Weiterbildungen (§16a AufenthG)

– Aufenthalte für Sprachkurse   

Besuchsreisen von Drittstaatsangehörigen zu deutschen nicht verheirateten Partner*innen sind nun auch wieder möglich, wenn nachgewiesen werden kann, dass sich beide schon einmal getroffen haben. Das Treffen muss nicht zwingend in Deutschland stattgefunden haben.

weiter: https://www.ggua.de/aktuelles/einzelansicht/c59ebb2d6cd61f638c5c18a0241bedd3/?tx_news_pi1%5Bnews%5D=1144&tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1%5Baction%5D=detail



6.3 PM des RAV: Jede Abschiebung nach Syrien verletzt die Menschenrechte

Abschiebungen in einen Folterstaat und Kooperationen mit dem Assad-Regime sind indiskutabel

Der RAV fordert anlässlich der Konferenz der Innenminister in dieser Woche, den Abschiebungsstopp nach Syrien zu verlängern. Abschiebungen in einen Folterstaat sind indiskutabel, Syrien ist für keinen Menschen sicher.

Weiter bei RA Sven Adam: https://anwaltskanzlei-adam.de/2020/12/07/pm-des-rav-jede-abschiebung-nach-syrien-verletzt-die-menschenrechte/





6.4 „Wahlpflicht“ zwischen Grundsicherung und Wohngeld oder: Befreiung vom Rundfunkbeitrag nach § 4 Abs. 6 S. 2 RBStV! Ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt, Kiel

Mein Berliner Kollege Herr Rechtsanwalt KayFüßlein weist unter der Überschrift „„Wahlpflicht“ zwischen Grundsicherung und Wohngeld oder: Müssen Armutsrentner noch ärmer werden?“ auf ein interessantes Problem hin:

Werden Grundsicherungsbezieher nach dem SGB XII (vor allem Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) auf das nach Meinung vieler SGB XII-Grundsicherungsträger vorrangige Wohngeld verwiesen, weil dieses geringfügig höher als Leistungen der Grundsicherung ist, kann es passieren, dass sich die Betroffenen unter dem Strich mit Wohngeld dennoch schlechter stehen als mit Grundsicherungsleistungen, und zwar dann, wenn das Wohngeld weniger als 17,50 € mehr ist, als es die Grundsicherungsleistungen wären. Der Grund:

Wohngeldbezieher können sich – anders als Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII – nicht gemäß § 4 Abs. 1 RBStV vom Rundfunkbeitrag befreien lassen – der aktuell bei 17,50 € liegt.

Eine Lösung dieses offensichtlichen Gerechtigkeitsproblems – der Wohngeldbezieher hat durch die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrages weniger als der Grundsicherungsbezieher, oder, mit anderen Worten: Das Existenzminimum des Wohngeldbeziehers ist nicht mehr sichergestellt – verfolgt mein Berliner Kollege, indem er vor Gericht um Grundsicherungsleistungen für seinen Mandanten streitet und – zutreffend – darauf hinweist, dass Wohngeld im Regelungsbereich des SGB XII keine vorrangig zu beantragende Sozialleistung ist.

Es gibt für dieses Problem allerdings noch eine andere Lösung. Diese findet sich im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), genauer: In § 4 Abs. 6 Satz 1 und 2 RBStV:

weiter hier: https://sozialberatung-kiel.de/2020/12/11/wahlpflicht-zwischen-grundsicherung-und-wohngeld-oder-befreiung-vom-rundfunkbeitrag-nach-%c2%a7-4-abs-6-s-2-rbstv/



Hinweis: SG Berlin, Urteil v. 28.10.2018 - S 70 SO 21/18 - anhängig BSG - B 8 SO 2/20 R

Orientierungshilfe ( Redakteur )

1. Zur Rechtsfrage, ob bereits das bloße Bestehen eines Anspruchs auf Wohngeld nach dem WoGG wegen des Nachranggrundsatzes des § 2 Abs. 1 SGB XII zu einem Ausschluss von den Leistungen nach dem SGB XII führt, verneinend hier.

2. Ein allein auf § 2 Abs. 1 SGB XII gestützter Leistungsausschluss beim bloßen Bestehen eines Anspruchs auf Wohngeld nach dem WoGG, ohne dass dem Leistungsberechtigten hieraus "bereite Mittel" tatsächlich zufließen, lässt sich mit der Gesetzessystematik hingegen nicht vereinbaren (so im Ergebnis auch: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.02.2017 – L 15 SO 252/16 B PKH (unveröffentlicht); LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.04.2018 – L 15 SO 213/17 B PKH; wonach sogar ein "Wahlrecht" zwischen der Inanspruchnahme von Wohngeld oder der Inanspruchnahme von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bestehen soll; wohl auch: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.10.2018 – L 23 SO 208/17).



6.5 Verteidigungsmöglichkeiten gegen eine Sanktion wegen eines verpassten Termins beim Jobcenter, ein Beitrag von RA Dr. Robin von Eltz

1. Sanktion wegen eines verpassten Termins beim Jobcenter

Die Jobcenter laden Bezieher von Leistungen nach dem SGB II ("Hartz4") regelmäßig zu Terminen ein, bei denen über die berufliche Situation oder Ähnliches gesprochen werden soll. Diese Termine sind für die Leistungsbezieher verpflichtend. Erscheinen sie nicht zu dem Termin, droht eine Sanktion, mit der für drei Monate 10% des Regelsatzes einbehalten wird.

Häufig ist es aber so, dass die Sanktion gar nicht verhängt werden durfte, weil der Leistungsbezieher die Einladung zu dem Termin nicht erhalten hatte, ein wichtiger Grund für das Fernbleiben vorlag oder die Rechtsfolgenbelehrung in dem Einladungsschreiben nicht korrekt war.

2. Einladung zu dem Termin nicht erhalten

Hat der Leistungsbezieher die Einladung des Jobcenter zu dem Termin nicht erhalten, darf das Jobcenter keine Sanktion verhängen, wenn der Termin verpasst wird. Falls trotzdem eine Sanktion verhängt wird, sollte Widerspruch eingelegt und dieser damit begründet werden, dass kein Einladungsschreiben zugegangen ist.

Wichtig ist hierbei, dass das Jobcenter in einem solchen Fall beweisen muss, dass die Einladung den Leistungsbezieher erreicht hat (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt LSG Sachsen, Urteil vom 28.05.2020 – L 3 AS 64/18). Weil die Einladungsschreiben regelmäßig mit der einfachen Post und nicht mit Postztustellungsurkunde ("gelber Brief") versandt werden, kann der Jobcenter den Zugang der Einladung meist nicht beweisen.

3. Es liegt ein wichtiger Grund für das Fernbleiben vor

Kann der Leistungsbezieher einen wichtigen Grund für das Verpassen des Termins vorweisen, darf ebenfalls keine Sanktion verhängt werden. Wann ein wichtiger Grund vorliegt, lässt sich nicht allgemein sagen, sondern kommt auf den Einzelfall an.

Im Hinblick auf die aktuelle Corona-Pandemie hat das Sozialgericht Hildesheim mit Beschluss vom 02.12.2020 – S 58 AS 4177/20 ER entschieden, dass ein wichtiger Grund vorliegt, wenn der Leistungsbezieher zur Corona-Risikogruppe gehört und nicht zum Termin erschienen ist, weil er eine Ansteckung befürchtete.

4. Es wird bei Krankheit die Vorlage einer "Bettlägerigkeitsbescheinigung"verlangt

Hat das Jobcenter eine Sanktion wegen eines verpassten Termins verhängt, lohnt es sich, die Rechtsfolgenbelehrung auf dem Einladungsschreiben einmal zu genau überprüfen. Denn ist diese nicht korrekt, ist eine Sanktion rechtswidrig.



Weiter zu Punkt 5 hier: https://www.anwalt.de/rechtstipps/verteidigungsmoeglichkeiten-gegen-eine-sanktion-wegen-eines-verpassten-termins-beim-jobcenter_183122.html



6.6 PM: Jobcenter Werra-Meißner unterliegt abermals vor dem Sozialgericht Kassel wegen Kosten der Unterkunft bei Existenzsicherungsleistungen – Wohnungsmarkterhebungsgutachten aus 2014 entspricht auch nach „Nachbesserungen“ nicht den Vorgaben des Bundessozialgerichts

Ein Beitrag von RA Sven Adam

weiter: https://anwaltskanzlei-adam.de/2020/12/10/pm-jobcenter-werra-meissner-unterliegt-abermals-vor-dem-sozialgericht-kassel-wegen-kosten-der-unterkunft-bei-existenzsicherungsleistungen-wohnungsmarkterhebungsgutachten-aus-2014-entspricht/





Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock



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