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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 51/2025

Rechtsprechungsübersicht – Grundsicherung, Sozialhilfe, AsylbLG und Bürgergeld

Stand: 21. Dezember 2025
Redaktion: Detlef Brock / Tacheles Rechtsprechungsticker


1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Sozialhilfe nach dem SGB XII

1.1 BSG, Urteil vom 28.05.2025 – B 8 SO 2/24 R

Sozialhilfe – Hilfe zur Pflege – stationäre Pflege – Leistungen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung

Kernaussage:
Leistungen für zusätzliche Betreuung und Aktivierung, die für pflegeversicherte Personen über § 43b SGB XI als Leistungen der Pflegeversicherung erbracht werden, sind als Leistungen der Hilfe zur Pflege nach § 65 i. V. m. § 64b Abs. 2 SGB XII auch für Personen zu erbringen, die nicht in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung nach dem SGB II (Bürgergeld)

2.1 LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.07.2025 – L 12 AS 2217/25 ER-B –

Kernaussage:
Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung besteht in der Regel nur, wenn sich der Antragsteller zuvor an die Verwaltung gewandt, dort einen Antrag auf die Leistung gestellt und die normale Bearbeitungszeit abgewartet hat.

Anmerkung von Detlef Brock

  1. Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise auf eine Befassung des Jobcenters vor Stellung des Eilantrags verzichtet werden konnte – etwa wegen großer, vom Antragsteller nicht zu vertretender Zeitnot –, liegen nicht vor.

  2. Insbesondere wäre es dem Antragsteller jederzeit möglich gewesen, bei bestehender Hilfebedürftigkeit einen neuen Leistungsantrag beim Antragsgegner zu stellen.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


2.2 LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.12.2025 – L 19 AS 1079/23 – unveröffentlicht

Thema:
EU-Kinder dürfen nicht schlechter gestellt werden als deutsche Kinder – dies gilt auch für den Status ihrer Eltern

Kernaussage:
Eine bulgarische Mutter hat Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Der Elternteil eines Kindes mit EU-Staatsangehörigkeit hat Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, auch wenn das Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. EuGH, Urteil vom 01.08.2025 – C-397/23).

Quelle: Rechtsanwälte Michael Gödde und Michael Kosthorst, Duisburg

Anmerkung von RA Michael Kosthorst:
Dies ist das erste obergerichtliche Urteil, mit dem das LSG NRW die EuGH-Entscheidung zur Frage des Aufenthaltsrechts eines sorgeberechtigten Elternteils ohne eigenes Freizügigkeitsrecht umsetzt.
Das Jobcenter Duisburg hatte dies unter Berufung auf seine Weisungslage bis zum Terminstag am 11.12.2025 verweigert. Dies führte zur Verhängung einer Missbrauchsgebühr, die der Senat mit sehr deutlichen Worten begründet hat.

Das Urteil ist hier nachzulesen:
https://t1p.de/bh9vg

Informationen zum EuGH-Urteil:
https://t1p.de/kx1ab


3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung / Bürgergeld

3.1 SG Landshut, Beschluss vom 08.12.2025 – S 11 AS 518/25 ER –

Thema:
Ein Stromschuldendarlehen des Jobcenters bei Stromsperre und nicht drohender Wohnungslosigkeit steht im Ermessen des Jobcenters (§ 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II) und kommt nur in Betracht, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt; dies wurde hier verneint, da auch die Mutter der Antragstellerin ihren Anteil an den Schulden hätte leisten müssen.

Kernaussage:
Vorläufige Leistungen nach dem SGB II sind zuzusprechen, denn allein die Verlustfeststellung beendet oder unterbricht den gewöhnlichen Aufenthalt der Antragstellerin in Deutschland nicht.

Leitsätze:
Eine Verlustfeststellung allein lässt den Fünfjahreszeitraum des § 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II nicht von Neuem beginnen.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)

4.1 LSG Hessen, Urteil vom 27.11.2025 – L 7 AL 1/25 – Revision zugelassen

Thema:
Grund und Umfang der Vorläufigkeit von Kurzarbeitergeld müssen sich nicht allein aus dem Verfügungssatz des Bescheides ergeben.

Leitsätze:

  1. Der Grund und der Umfang der Vorläufigkeit der Bewilligung von Kurzarbeitergeld müssen sich nicht allein aus dem Verfügungssatz des Bewilligungsbescheides ergeben. Es genügt, wenn die Vorläufigkeit der Gewährung aus der Zusammenschau des Verfügungssatzes, dem gesamten Inhalt des Bewilligungsbescheides sowie aus den Anträgen auf Kurzarbeitergeld klar hervorgeht.

  2. Zur Frage der Bindungswirkung eines Bescheides, mit dem die Bundesagentur für Arbeit einen erheblichen Arbeitsausfall für die spätere Gewährung von Kurzarbeitergeld im Voraus anerkannt hat.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

5.1 LSG Hamburg, Urteil vom 16.10.2025 – L 4 SO 30/24 –

Thema:
Bedarfe für Unterkunft und Heizung während der Inhaftierung

Anmerkung von Detlef Brock

  1. Ein drohender Wohnungsverlust nach der Haftentlassung gehört im Grundsatz zu den „besonderen Lebensumständen mit sozialen Schwierigkeiten“ i. S. d. § 67 SGB XII.

  2. Die Notwendigkeit von Geldleistungen zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit hängt von einer Prognoseentscheidung im Hinblick auf die zu erwartende Situation bei Haftentlassung ab (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 8 SO 24/12 R).

  3. Bei nicht absehbarer Dauer der Haft darf das Sozialamt die Erforderlichkeit vorbeugender Maßnahmen zum Wohnungserhalt verneinen, da eine ausreichend sichere Prognose nicht erstellt werden kann, wenn die Umstände nach Haftentlassung wegen der noch bevorstehenden Haftdauer nicht eingeschätzt werden können.

Quelle: LSG Hamburg

Rechtstipp:
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.06.2021 – L 8 SO 50/18 –;
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.09.2020 – L 12 SO 174/20 B ER – rechtskräftig


6. Entscheidungen zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

6.1 SG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 03.12.2025 – S 12 AY 2527/25 –

Thema:
Beiträge zur obligatorischen Anschlussversicherung sowie Säumniszuschläge, Mahngebühren und Vollstreckungskosten nach § 6 AsylbLG

Anmerkung von Detlef Brock:
Auch Säumniszuschläge, Mahngebühren und Vollstreckungskosten für nicht rechtzeitig entrichtete Versicherungsbeiträge zur obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 Satz 2 SGB V sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom Leistungsträger gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zu übernehmen.

Orientierungssätze von Detlef Brock:

  1. Übernahme von Beiträgen zur freiwilligen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung im Rahmen der sogenannten obligatorischen Anschlussversicherung nach § 6 AsylbLG.

  2. Reicht das anzurechnende Erwerbseinkommen nicht aus oder erzielt der Leistungsberechtigte kein anrechenbares Erwerbseinkommen, sind die Beiträge bzw. deren ungedeckter Teil stets durch ergänzende Geldleistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG zu decken.

  3. Die hierzu ergangene Rechtsprechung ist in Baden-Württemberg einhellig (Aufzählung unverändert).

  4. Säumniszuschläge und Mahngebühren für nicht rechtzeitig entrichtete Versicherungsbeiträge zur obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 Satz 2 SGB V gehören zu den nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG übernahmefähigen sonstigen Leistungen, wenn diese dem Leistungsberechtigten zuvor rechtswidrig nicht gewährt wurden (in Anlehnung an § 32 SGB XII; BSG, Urteil vom 15.11.2012 – B 8 SO 3/11 R).

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


7. Verschiedenes

7.1 Zusammenwohnendes Paar muss im Probejahr nicht füreinander einstehen

Beitrag von RA Helge Hildebrandt zu LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.10.2025 – L 3 AS 163/25 B ER –

Quelle: https://sozialberatung-kiel.de/

7.2 Newsletter 12/2025 von RA Volker Gerloff

  1. Der Schutz der Wohnung gilt auch in Unterkünften für Geflüchtete – die Polizei darf zur Abschiebung nicht ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss in private Wohnräume eindringen (BVerfG, Beschluss vom 30.09.2025 – 2 BvR 460/25).

Quelle: https://www.ra-gerloff.de/newsletter/Newsletter-12-2025.pdf


Ich/Wir von Tacheles e. V. wünschen allen ein schönes und besinnliches Weihnachtsfest sowie einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Aufgrund der Feiertage wird es am 28.12.2025 keinen Rechtsprechungsticker geben.

Ich möchte mich an dieser Stelle bei allen Leserinnen und Lesern für ihre Treue bedanken und wünsche eine schöne Weihnachtszeit.


Hinweis zur Zitierweise

Nicht veröffentlichte Urteile oder Anmerkungen dürfen nur mit Quellenangabe zitiert werden:

  • Quelle: Tacheles Rechtsprechungsticker KW XX/2025 – Autor: Detlef Brock

  • Newsletter: Thomé Newsletter 12/2025 vom 06.04.2025 – Autor: Harald Thomé

  • Lizenz: Creative Commons CC BY-SA 3.0

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Verfasser:
Detlef Brock
Redakteur – Tacheles Rechtsprechungsticker

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