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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 52/2013

Tacheles Rechtsprechungsticker KW 52/2013

1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.12.2013 - L 7 AS 1470/12 - Die Revision wurde zugelassen

Keine Übernahme von Fahrtkosten durch Jobcenter für Umgang der Großmutter mit ihrer Enkelin

Leitsatz:
Großeltern haben keinen Anspruch gegen das Jobcenter auf Übernahme der Kosten, die ihnen für den Umgang mit ihren Enkeln entstehen. Aufwendungen, also zum Beispiel Fahrkosten für Besuche, seien aus der Regelleistung zu finanzieren.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 20.12.2013, hier zur Pressemitteilung: http://www.landessozialgericht.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=16880&article_id=120753&_psmand=100

Anmerkung: Gleicher Auffassung: SG Karlsruhe, Urteil vom 23.09.2013 - S 11 AS 2299/13

1.2 Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 06.11.2013 - L 11 AS 661/11 - Die Revision wird zugelassen.

Leitsatz:
Für die nach § 7 Abs. 4 Satz 3 SGB II anzustellende Prognose über die zu erwartende Aufenthaltsdauer in einer stationären Einrichtung ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II abzustellen.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165931&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Anderer Auffassung: LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.12.2008 - L 5 AS 31/08

1.3 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19.11.2013 - L 7 AS 753/13 B ER

Leitsätze:
Nach dem Urteil des EuGH vom 19.09.2013, C 140/12 (Brey) können besondere beitragsunabhängige Geldleistungen i.S.v. Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Sozialhilfeleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b, Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG sein. Diese Begriffe schließen sich nicht gegenseitig aus.

Sozialhilfeleistungen sind nach Definition des EuGH Hilfesysteme, die ein Einzelner in Anspruch nimmt, der nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seiner Grundbedürfnisse verfügt und die öffentlichen Finanzen damit belastet.

Es spricht daher einiges dafür, dass auch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II Sozialhilfeleistungen im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG und damit grundsätzlich gemäß Art. 24 Abs. 2 Richtlinie 2004/38/EG ausschließbar sind.

Dieser Ausschlusstatbestand ist unionsrechtlich dahingehend einzuschränken, dass die Sozialhilfeleistungen zustehen, wenn sie nicht unangemessen in Anspruch genommen werden. Personen ohne tatsächliche Verbindung zum Arbeitsmarkt sind dagegen ausgeschlossen. Die bloße Meldung als arbeitslos genügt nicht.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165743&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

1.4 Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 19.12.2013 - L 7 AS 637/12 Die Revision wurde zugelassen.

SGB II-Leistungen: Konzept der Landeshauptstadt Dresden zu den Bedarfen für Unterkunft mit Einschränkungen bestätigt.

Der 7. Senat hat nun entschieden, dass das IWU-Gutachten einschließlich der ergänzenden Stellungnahme vom 16.2.2012 in seiner ursprünglichen Form den vom BSG in seiner Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an ein schlüssiges Konzept nicht genüge. Als Berechnungselement dürfen keine Zahlen einfließen, die sich nicht auf den maßgeblichen Vergleichsraum – hier: Stadtgebiet Dresden – beziehen (u.a. Mikrozensus 2006). Unter-25-Jährige dürfen nicht ausgeschlossen werden und nur sog. anerkannte Überschreiter (Personen, die in einer an sich unangemessen teuren Wohnung wohnen, die aber aus individuellen Gründen nicht umziehen müssen) können außer Betracht bleiben.

Quelle: Pressemitteilung des Sächsischen LSG vom 19.12.2013, hier zur Pressemitteilung: http://www.justiz.sachsen.de/lsg/content/831.php?page=1&behoerde=0&stichwort=&startdate=2013-10-01&enddate=2013-12-31

Anmerkung: Siehe auch: Dresden muss Hartz-IV-Empfängern höhere Wohnkosten zahlen, hier zum Nachlesen: http://www.dnn-online.de/dresden/web/dresden-nachrichten/detail/-/specific/Dresden-muss-Hartz-IV-Empfaengern-hoehere-Wohnkosten-zahlen-93352748

1.5 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.12.2013 - L 2 AS 843/13 B rechtskräftig

Leitsatz:
Die Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II bezieht sich nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift lediglich auf die Aufwendungen für die neue Unterkunft, also die Nettokaltmiete zzgl. der kalten Betriebskosten, und gerade nicht auf die Aufwendungen für die Heizung (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.10.2008 - L 5 B 2010/08 ).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165838&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

1.6 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.12.2013 - L 19 AS 2069/13 B rechtskräftig

Leitsätze:
Bei dem Ersatz von infolge von Alter und Abnutzung nicht mehr funktionsfähigen Möbeln handelt es sich um eine Ersatzbeschaffung (vgl. BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 77/08 R). In einem solchen Fall ist einem Leistungsempfänger zumutbar, auf etwa aus Entgelt, Entgeltersatzleistungen oder auch der Regelleistung nach dem SGB II zu bildende Rücklagen zurückzugreifen, um für Ersatz zu sorgen.

Soweit es sich bei der Ersatzbeschaffung von Möbelstücken um eine unabweisbaren Bedarf i.S.v. § 24 Abs. 1 S. 1 SGB i handelt, kann ein Darlehen gewährt werden. Weitergehende Leistungen sind nach § 24 Abs. 1 S. 3 SGB II ausgeschlossen.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165835&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

1.7 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.12.2013 - L 6 AS 926/13 B rechtskräftig

Leitsätze:
Entstehe eine Verpflichtung zur Rückzahlung einer laufenden Einnahme erst nach dem Monat des Zuflusses (hier durch Aufhebung und Rückforderung einer dem Bezug von Kindergeld zu Grunde liegenden Bewilligungsentscheidung für die Vergangenheit), bleibe es für den Zuflussmonat bei der Berücksichtigung als Einkommen (vergleiche BSG Urteil vom 23.08.2011 - B 14 AS 165/10 R).

Die Rückzahlungsverpflichtung, die für die Bestimmung der Hilfebedürftigkeit allein maßgeblich sei, trete erst mit Wirkung für die Zukunft ein. Die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung durch die Familienkasse habe deshalb im Verhältnis zum Träger der Grundsicherung lediglich die Bedeutung, dass der Hilfebedürftige von diesem Zeitpunkt an mit Schulden belastet sei. Solche Verpflichtungen seien aber grundsätzlich bei Bestimmung der Hilfebedürftigkeit unbeachtlich.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165836&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Ebenso - Hessisches Landessozialgericht - Urteil vom 24.04.2013 - L 6 AS 376/11 -; Landessozialgericht Baden-Württemberg - Urteil vom 21.03.2012 - L 2 AS 5392/11 -; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht - Beschluss vom 25.05.2010 - L 3 AS 64/10 B PKH

1.8 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.11.2013 - L 19 AS 1952/13 B ER und - L 19 AS 1953/13 B - rechtskräftig

Leitsätze:
Antragstellerin hat kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach der Aufnahme der Ausbildung zur Erzieherin, denn es greift der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II ein.

Bei der von der Antragstellerin absolvierten Ausbildung zur Erzieherin handelt es sich nicht um Weiterbildungsmaßnahme i.S.v. § 81 ff SGB III, sondern um eine Ausbildung (vgl. zum Nichteingreifen des Ausschlusstatbestandes des § 7 Abs. 5 SGB II bei Besuch einer Weiterbildungsmaßnahme BSG Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 97/09 R ).

Der Leistungsausschluss i.S.v. § 7 Abs. 5 SGB II begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, außerhalb des besonderen Systems zur Ausbildungsförderung den Lebensunterhalt während der Ausbildung sicherzustellen (BSG Urteil vom 28.03.2013 - B 4 AS 59/12 R).

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann in drei Fallgruppen das Vorliegen einer "besonderen Härte" i.S.v. § 27 Abs. 4 S. 1 SGB II angenommen werden:

1. Es ist wegen einer Ausbildungssituation Hilfebedarf entstanden, der nicht durch BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe gedeckt werden kann und es besteht deswegen begründeter Anlass für die Annahme, dass die vor dem Abschluss stehende Ausbildung nicht beendet werden kann und das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit droht.

2. Die bereits weit fortgeschrittene und bisher kontinuierlich betriebene Ausbildung ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls wegen einer Behinderung oder Krankheit gefährdet.

3. Nur eine nach den Vorschriften des BAföG förderungsfähige Ausbildung stellt objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt dar (BSG Beschluss vom 23.08.2012 - B 4 AS 32/12 R m.w.N., Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R).

Diese Voraussetzungen, insbesondere der Fallgruppe 3, liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Ausbildung objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt und der Berufsabschluss nicht auf andere Weise, insbesondere durch eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung (§ 16 Abs. 1 S. 2 SGB II iVm §§ 81 ff SGB III), erreichbar ist.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165795&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 Sozialgericht Aachen, Beschluss vom 5. Dezember 2013 (Az.: S 14 AS 1155/13 ER):

Leitsätze von Dr. Manfred Hammel:
Der aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II hervorgehende, ausnahmslose Leistungsausschluss für arbeitsuchende EU-Bürger ist europarechtswidrig.

Es besteht hier ein Widerspruch zu dem zwischen den EU-Staaten vereinbarten, gesetzlich wirksamen Gleichbehandlungsgebot (Art. 4 VO EU 883/2004).

Die Unionsbürgerrichtlinie (Richtlinie 2004/38) verlangt eine bestimmte Solidarität des aufnehmenden Staates Deutschland mit den anderen EU-Mitgliedsstaaten.

3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

3.1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2013 - L 9 SO 441/13 B ER rechtskräftig

Leitsätze:
Sozialhilfeträger muss keine Stromschulden übernehmen bei fehlendem Anordnungsgrund, d.h. dem Bestehen einer gegenwärtigen Notlage des Antragstellers, die nicht anders als durch ein gerichtliches Eingreifen abgewendet werden kann.

Eine Schuldenübernahme nach § 36 Abs. 1 SGB XII seitens des Sozialhilfeträgers bzw. dessen Verpflichtung durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird erst dann erforderlich, wenn zumutbare Möglichkeiten des Leistungsempfängers ergebnislos ausgeschöpft worden sind, eine Fortsetzung der Energielieferung zu erreichen (vgl. hierzu LSG NRW, Beschluss vom 03.09.2013 - L 19 AS 1422/13 B ER - zur parallelen Regelung des § 22 Abs. 8 des SGB II ).

Vor dem Hintergrund des § 2 Abs. 1 SGB XII, insbesondere des Bestehens präsenter Selbsthilfemöglichkeiten, sind zunächst sämtliche zur Verfügung stehenden Mittel und Möglichkeiten einzusetzen, bevor öffentliche Leistungen, wie hier die Gewährung eines Darlehens oder einer Beihilfe zur Schuldentilgung, in Anspruch genommen werden dürfen. Dies gilt in besonderem Maße für die Übernahme rückständiger Energiekosten, da der Leistungsträger sonst zum "Ausfallbürgen der Energieversorgungsunternehmen" würde.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165799&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3.2 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.10.2013 - L 2 SO 1510/13 NZB

Leitsätze:
Die Rechtsfrage, ob die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II anhand des dort normierten unbestimmten Rechtsbegriffs der "Angemessenheit" dem Parlamentsvorbehalt genügt, hat keine grundsätzliche Bedeutung, da eine Änderung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht zu erwarten ist. Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit dieser Frage - wenn auch nicht ausdrücklich - in seinen Entscheidungen vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09) und vom 27. September 2011 (1 BvR 232/11) bereits auseinandergesetzt und die Vorgehensweise des Bundessozialgerichts gebilligt, weshalb davon auszugehen ist, dass § 22 Abs.1 SGB II vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsgemäß angesehen wird.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164912&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

4. Dr. Wolfram Viefhues, Weiterer aufsichtsführender RiAG: Reform der Prozesskostenhilfe zum 01.01.2014

Reform der Prozesskostenhilfe zum 01.01.2014

Zum 01.01.2014 sind Neuregelungen bei der Prozesskostenhilfe (Gesetz zur Änderung des Prozesskosten- und Beratungshilfehilferechts vom 31.08.2013 - BGBl I 2013, 3533) in Kraft getreten. Das bisherige Recht bleibt anzuwenden, wenn eine Partei vor dem 01.01.2014 für einen Rechtszug Prozesskostenhilfe beantragt hat. Eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung gilt als besonderer Rechtszug.

Der Beitrag soll einen Überblick über die besonders für die anwaltliche Praxis relevanten Neuregelungen geben (ausführlich zur Reform Giers, FamRZ 2013, 1341; Viefhues, FuR 2013, 488; Zempel, FF 2013, 275).

Für die praktischen Auswirkungen ist zu differenzieren zwischen dem Bewilligungsverfahren und der Verfahrensweise nach der gerichtlichen Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe. Gerade hier ergeben sich für den Verfahrensbevollmächtigten erhebliche Änderungen.

Weiter: juris - Reform der Prozesskostenhilfe zum 01.01.2014, hier zum Beitrag: http://www.juris.de/jportal/portal/t/2pt0/page/homerl.psml?nid=jpr-NLFRADG000213&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

5. Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 4 K 918/13.NW –

„Jobcenter“: deutsch genug
Die Bezeichnung „Jobcenter“ verstößt nicht gegen den Grundsatz, dass die Amtssprache deutsch ist.

Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgericht Neustadt vom 19.12.2013, hier zum Link: http://www.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/a0b/broker.jsp?uMen=a0bc3768-b0b2-11d4-a737-0050045687ab&uCon=69540c8b-0179-0341-0c08-ef5077fe9e30&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042

Anmerkung: Ausdruck „Jobcenter“ mit Grundsatz deutscher Amtssprache vereinbar, ein aktueller Beitrag der Neuen Juristischen Wochenschrift, hier zum Beitrag: http://rsw.beck.de/cms/?toc=njw.root&docid=353751

6. Schriftliche Anfrage von Frau Katja Kipping an die Bundesregierung im Dezember 2013 zur Tilgung von Mietkautionen im SGB II im Hinblick auf das BSG, Urteil vom 22.03.2012, B 4 AS 26/10 ER:

Antwort der Bundesregierung: http://s1.directupload.net/images/131221/bs7jssso.pdf

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock

Die Übernahme des Textes für andere Veröffentlichungen und Internetseiten ist nur erlaubt mit der Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de"

Wir wünschen allen Lesern ein frohes Weihnachtsfest und besinnliche Feiertage.

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