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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 52/2014

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 17.12.2014 zur Sozialhilfe ( SGB XII )



 



 



1.1 BSG, Urteil vom 17.12.2014 - B 8 SO 15/13 R

Sozialhilfe - Kosten der Unterkunft - Zusicherung - Umzugskosten

Leitsatz ( Autor)

Es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Zustimmung zu den Umzugskosten ohne Vorliegen eines konkreten Wohnungsangebotes.



 



 



Quelle: BSG - Terminbericht Nr. 64/14: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2014&nr=13689 



 



 



Anmerkung: ebenso zum SGB II: BSG, Urteil vom 06.04.2011, B 4 AS 5/10 R -.



 



 



 



2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)



 



 



2.1 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 27.11.2014 - L 17 AS 743/14 B ER



 



Minderung des Arbeitslosengeld II - Sanktionsbescheid - fehlende Aufhebung des Bewilligungsbescheides - Eilverfahren



 



Es steht schon im Hinblick auf die genannte höchstrichterliche Rechtsprechung jedenfalls mit dem im Eilverfahren zu fordernden Überzeugungsgrad fest, dass neben dem Sanktionsbescheid stets auch eine Aufhebung der Bewilligungsentscheidung erfolgen muss. Eventuelle sich wegen der Neufassung des § 31b SGB 2 ergebende Zweifel hieran führen jedenfalls nicht dazu, dass die im Eilverfahren nur zu fordernde überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht vorläge.



 



Leitsätze ( Autor)



Neben dem Sanktionsbescheid muss stets auch eine Aufhebung der Bewilligungsentscheidung erfolgen (vgl. zum Erfordernis einer Aufhebung BSG vom 17.12.2009, B 4 AS 30/09 R und vom 15.12.2010, B 14 AS 92/09 R; fachliche Hinweise der Bundesagentur zu §§ 31, 31a, 31b SGB II, S. 7, www.arbeitsagentur.de, "Veröffentlichungen-Weisungen-Grundsicherung"; abw. LSG Bayern, Urteil vom 30.01.2014, L 7 AS 84/13; vgl dazu auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.02.2014, L 7 AS 1058/13 B).



 



 



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174439&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 



 



 



Anmerkung: Vgl. dazu auch aktuell: Aufhebung und Sanktionsrechtsfolge, SGB II, Dr. Stefan Treichel, SGb 2014, 644



 



 



 



2.2 Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 16.07.2014 - L 8 AS 1148/12

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Auskunftsansprüche gegenüber Unterhaltspflichtigen - kein Auskunftsanspruch bei bestandskräftiger Ablehnung des Leistungsantrags, fehlendem Leistungsbezug und fehlender Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft.

Grundsicherungsträger nach dem SGB II darf den Vater nicht auf Auskunftserteilung in Anspruch nehmen, denn der Sohn bezog keinerlei Leistungen nach dem SGB II.

Leitsatz ( Autor)

Da der Sohn weder Leistungen nach dem SGB II bezog, noch Mitglied der Bedarfsgemeinschaft seiner Mutter – die im Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II stand – war, ist ein Auskunftsanspruch nach § 60 Abs. 2 SGB II nicht gegeben (vgl. LSG Baden-Württemberg Urteil vom 27.9.2011, L 13 AS 4950/10).



 



 



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174371&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



 



2.3 Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 01.12.2014 - L 4 AS 444/14 BER - rechtskräftig

Britischer Staatsbürger ist nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II von diesen Leistungen ausgeschlossen, weil sich sein Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergeben kann.



 



Leitsätze ( Juris)
1. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II erfasst auch EU-Bürger ohne materielles Aufenthaltsrecht; also insbesondere solche, die keine Arbeit haben und auch nicht aktiv danach suchen.

2. Europarechtlich bestehen keine Bedenken gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II, soweit EU-Bürger ohne materielles Aufenthaltsrecht betroffen sind. Das ist mit der EuGH-Entscheidung vom 11.11.2014 (C-333/13 "Dano") nunmehr geklärt. Der Senat gibt insoweit seine bisherige Rechtsprechung einer Folgenabwägung auf.



 



3. Nicht zu entscheiden war über die europarechtliche Vereinbarkeit von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II hinsichtlich solcher EU-Bürger, die ein materielles Aufenthaltsrecht aufgrund Arbeitssuche besitzen.



 



4. Als britischer Staatsbürger genießt der Antragsteller die Rechte aus dem Europäischen Fürsorgeabkommen. Hinsichtlich von Ansprüchen nach dem SGB II hat die Bundesrepublik hier einen Vorbehalt erklärt; das schließt mögliche Leistungsansprüchen nach dem SGB XII allerdings nicht aus.



 



 



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174302&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 



 



 



 



3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)



 



 



3.1 SG Hamburg, Beschluss vom 12.12.2014 - S 34 AS 4222/14 ER - unveröffentlicht

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Verweigerung ärztlicher Begutachtungen - Verletzung von Mitwirkungspflichten nach § 62 SGB I -Leistungsentziehung nach § 66 SGB 1 - keine Verdrängung durch § 44a SGB 2

Wortloses Erscheinen zum Untersuchungstermin rechtfertigt die vollständige Versagung von ALG II nach § 66 SGB I.

Leitsätze ( Autor)

1. Weigert sich der Leistungsempfänger grundsätzlich, die Fragen der zu untersuchenden Ärztin zu beantworten, so ist der SGB II-Leistungsträger zur Erteilung eines Bescheids nach § 66 SGB I berechtigt.

2. Für die Mitwirkungshandlung ist nicht ausreichend, bei einem Untersuchungstermin zu erscheinen. Vielmehr unterzieht sich nur derjenige einer Untersuchungsmaßnahme, der auch die dabei gebotene Mitwirkung vornimmt. Die Beantwortung von Fragen zur Arbeitsfähigkeit gehört zur gebotenen Mitwirkung. Denn für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit ist auch maßgeblich, ob sich die Antragstellerin arbeitsunfähig fühlt bzw. erlebt.

3. Die Antragstellerin hat durch ihre Weigerung diesbezüglich Auskunft zu erteilen, ihre Mitwirkungspflicht nach § 62 SGB I verletzt.

4. § 66 SGB I ist im existenzsichernden Bereich anwendbar und insbesondere nicht durch § 44a Abs. 1 bis 3 SGB II in Frage gestellt. Die Nahtlosigkeitsregelung in § 44a Abs. 1 bis 3 SGB II soll zwar sicherstellen, dass existenzsichernde leistungen für den Hilfebedürftigen nicht aufgrund unterschiedlicher Argumentationen des SGB II Trägers auf der einen Seite und des SGB XII Trägers auf der anderen Seite von beiden Trägern abgelehnt werden: Das JC wegen fehlender Erwerbsfähigkeit, die Sozialhilfe wegen bestehender Erwerbsfähigkeit. Die Vorschrift dient jedoch nicht dazu, dass sich ein Hilfebedürftiger der zumutbaren Mitwirkung bei der Feststellung seiner Erwerbsfähigkeit vor dem Klärungsverfahren entzieht und zugleich auf die Leistungspflicht des JC nach § 44a Abs. 1 S. 7 SGB II verweisen kann. § 44a Abs. 1 SGB II soll keine zumutbaren Mitwirkungshandlungen aushebeln ( vgl. Bay. LSG, Beschluss vom 31.08.2012 - L 7 AS 601/12 B ER ).

Anmerkung: gleicher Auffassung - LSG Bayern, Beschluss v. 11.06.2013, L 16 AS 178/13 B ER - Keine Mitwirkung bei Psychologischer Untersuchung -> Folge Leistungseinstellung nach § 66 SGB I. Ähnlich - SG Kassel, Beschluss vom 31.03.2014, S 6 AS 46/14 ER - Die Mitwirkungspflichten der §§ 60 ff. SGB I gelten auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Weigert sich der Leistungsempfänger grundsätzlich, an einer ärztlichen Begutachtung teilzunehmen und einer Weiterleitung der Einschätzung des Leistungsvermögens an den SGB II-Leistungsträger die Zustimmung zu erteilen, so ist der SGB II-Leistungsträger zur Erteilung eines Bescheids nach § 66 SGB I berechtigt. Und SG Heilbronn, Gerichtsbescheid vom 31. Oktober 2013 (Az.: S 7 AS 1838/13 – nicht rechtskräftig - nicht veröffentlicht): Zur sofortigen und vollständigen Versagung der Weitergewährung von Alg II gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I, weil die Leistungsbezieherin weder sich zu einer ärztlichen Untersuchung auf ihre weitere Erwerbsfähigkeit (§ 8 Abs. 1 SGB II) einfand noch in die Offenlegung von über sie bestehenden ärztlichen Befundberichten dem Jobcenter gegenüber einwilligte.

Anderer Auffassung: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Juni 2014 - L 12 AS 5220/13 ER, unveröffentlicht - Wenn der SGB II-Träger lediglich das Bestehen einer Erwerbsfähigkeit entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 8 Abs. 1 SGB II anzweifelt, greift der eine vorläufige Leistungserbringung regelnde § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II. Und SG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.01.2014 - S 26 AS 1455/13 ER, unveröffentlicht - Die Anwendung des SGB I (§ 60 SGB I) im Falle der Verweigerung, einen ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin wahrzunehmen, ist ausgeschlossen ( bezugnehmend auf LSG Hessen, Beschluss vom 22.06.2011 - L 7 AS 700/10 B ER ). 



 



 



 



3.2 SG Berlin, Urteil vom 26.9.2014 – S 37 AS 26238/13 - unveröffentlicht

Zur Nachzahlung von Betriebs- und Heizkosten oberhalb der Angemessenheitsgrenze des Jobcenters.

Das Jobcenter muss " trotz Kostenabsenkung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung " auf die Richtwerte der bis 30.4.2012 angewandten AV-Wohnen und der seit Mai 2012 geltenden WAV die Nachzahlung von Betriebs- und Heizkosten oberhalb der Angemessenheitsgrenze des Jobcenters als angemessener, nachgelagerter KdU-Bedarf übernehmen.

Leitsätze ( Autor)

1. Denn obwohl die laufenden Bewilligungen mit den abgesenkten Werten bestandskräftig wurden, kann der Leistungsbezieher für den Monat, in dem der Nachforderungsbetrag fällig wird, einen erhöhten KdU-Bedarf nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X geltend machen und im Streitfall ist zu prüfen, welcher Bedarf ungeachtet der früheren, laufenden Zahlungen in diesem Monat angemessen ist.

2. Hierbei ist zwischen den kalten Betriebskosten und den Heizkosten zu unterscheiden, weil das Bruttokonzept der WAV vom BSG als unschlüssig verworfen wurde und nach der Produkttheorie Unterkunfts- und Heizkosten getrennt auf Angemessenheit zu prüfen sind.

3. Die Berliner Mietspiegel sind keine belastbare Datenquelle. Neben den rasanten, die jeweiligen Mietspiegeldaten „überholenden“ Preissteigerungen auf dem Berliner Wohnungsmarkt geht aus einem BGH-Urteil vom 6.11.2013 – VIII ZR 346/12 zu einem Miethöheverlangen hervor, dass der Mietspiegel 2009 ungeeignet ist, die Preise für Wohnungen in einfachen Wohnlagen (laut Mietspiegel) adäquat abzubilden.

4. Da insoweit eine abstrakte, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im Vergleichsraum unabhängige Begrenzung vorgenommen wird, ist auf den jeweiligen Höchstbetrag der Tabelle zurückzugreifen. Diesem Tabellewert ist noch ein "Sicherheitszuschlag" in Höhe von 10% des jeweiligen Tabellenwerts hinzuzufügen (BSG 22.3.2012 – B 4 AS 16/11 R).

5. Mangels einer Aufschlüsselung der Werte der Wohngeldtabelle in Kaltmiete einerseits und kalte Betriebskosten andererseits kann der Anspruch auf Übernahme eines nachgelagerten KdU-Bedarfs bei Deckelung der laufend übernommenen Unterkunfts- und Heizkosten nur so ermittelt werden, dass dem Gesamtgrenzwert im Abrechnungsjahr, gebildet aus dem Wohngeldtabellenwert + 10%- Zuschlag plus der Höchstwerte für das Heizen und die Warmwasserversorgung die vom Jobcenter tatsächlich übernommenen Kosten gegenübergestellt werden.

6. Liegt der Nachforderungsbetrag in der Spanne der laufend übernommenen Kosten und der Gesamtgrenzwertkosten, ist er als angemessener, nachgelagerter KdU-Bedarf zu übernehmen. 



 



 



 



3.3 Sozialgericht Gießen, Urteil vom 05.11.2014 - S 25 AS 980/12 - Die Berufung wird zugelassen.

Zur Auslegung des Begriffs dezentrale Warmwasserversorgung - Stromkosten der Gastherme

Für den Antragsteller bedeutet dies, dass die Kosten der Heizung und der Erwärmung von Wasser in seiner Gaskombitherme allein nach § 22 SGB II als Heizkosten zu übernehmen sind. Gegen den Ansatz von 5 % der Brennstoffkosten bestehen keine Bedenken ( vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. vom 25. März 2011 – L 12 AS 2402/08 – ).

Leitsatz ( Juris)

Eine "dezentrale Warmwasserversorgung" im Sinne des § 21 Abs. 7 SGB II umfasst nur solche Vorrichtungen, die warmes Wasser separat, d.h. nicht in einer Vorrichtung mit der Heizung erwärmen.



 



 



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174052&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



 



4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB X II )



 



 



4.1 SG Hamburg, Beschluss vom 20.10.2014 - S 20 SO 535/14 ER - unveröffentlicht

Abweichung vom Kopfteilprinzip aus bedarfsbezogenen Gründen - SGB XII Empfängerin lebt mit volljähriger SGB II beziehender Tochter in einem Haushalt - Versagung der SGB II Leistungen wegen fehlender Mitwirkung - Folgenabwägung

Sozialhilfeempfängerin hat Anspruch auf volle Miete, weil der in ihrem Haushalt lebenden, volljährigen SGB II beziehenden Tochter die Leistungen versagt wurden aufgrund fehlender Mitwirkung .

Leitsatz ( Autor)

1. Eine Abweichung vom „Kopfteilprinzip" ist gegeben, wenn Leistungen nach dem SGB II, die die Tochter in der Vergangenheit erhalten hat, wegen fehlender Mitwirkung der Tochter bei der Aufklärung ihrer Erwerbsfähigkeit nach § 66 Abs. 3 SGB I bis zur Nachholung versagt wurden.

2. Ein Antrag der Tochter auf Leistungen nach dem SGB XII wurde unter Hinweis darauf abgelehnt, dass sie bis zur Feststellung von Erwerbsunfähigkeit zum Rechtskreis des SGB II gehöre. Die Mutter kann nicht darauf verwiesen werden, den von der Tochter entfallenden Mietanteil von dieser zu verlangen.

3. Diese Konstellation ist vergleichbar mit derjenigen, die dem BSG mit Urteil vom 23.05.2013 - B 4 AS 67/12 R zugrunde lag ( Ist die Sanktion gegen ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mit dem Wegfall der Leistungen für Unterkunftsaufwendungen verbunden, kann dies eine Abweichung vom „Kopfteilprinzip" und höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft an die weiteren Bedarfsgemeinschaftsmitglieder rechtfertigen). 



 



 



 



4.2 Sozialgericht Stade,Urteil vom 27.11.2014 - S 33 SO 65/14

Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII - Anrechnung angesammelten Pflegegeldes - keine Härte im Sinne des § 90 Abs 3 SGB XII.

Angespartes Vermögen aus Pflegegeld nach dem SGB XI ist vorrangig zum Lebensunterhalt einzusetzen.

Leitsätze ( Autor)

Ein Verbrauch des den Freibetrag übersteigenden Vermögens aus angespartem Pflegegeld stellt keine Härte im Sinne des § 90 Abs 3 SGB XII dar.



 



 



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174367&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 



 



 



 



5. Anmerkung zu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 29.11.2014 -L 15 AS 338/14 B ER - Sanktion: Minderung des Auszahlungsanspruchs nur nach Aufhebung

Der Praxistipp - Verjährung abwägen, ein Beitrag von RAin Corinna Unger, Infobrief SGB II Kurzmitteilungen für Praktiker 12/2014

Im Infobrief des Monats Januar 2014 wurde bereits die Entscheidung des Sozialgerichts Altenburg vorgestellt, welche diese Rechtsauffassung ebenfalls widerspiegelt.Bisweilen erstellen die Leistungsträger nunmehr Bescheide, in denen zwar verfügt wird, dass die ursprüngliche Entscheidung damit aufgehoben werden soll, allerdings sind hierin keine konkreten Bescheide genannt, so dass auch dieser „Textbaustein" nicht ausreicht, um den Auszahlungsanspruch zu verringern. Die Möglichkeit der Aufhebung besteht nur ein Jahr, deshalb sollte ggf. nicht vorschnell „geschossen" werden; die Möglichkeit der Überprüfung nach § 44 SGB besteht für Sanktionsbescheide vier Jahre rückwirkend!Zu beachten ist, dass stets auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt werden sollte, falls im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz vorgegangen wird.



 



 



 



6. Anmerkung zu LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5.11.2014- L 25 AS 2731/14 B ER - Einstweiliger Rechtsschutz gegen „Zwangsverrentung"

Der Praxistipp, ein Beitrag von RAin Corinna Unger, Gera, abgedruckt im Infobrief SGB II Kurzmitteilungen für Praktiker 12/2014


Noch immer fordern die Leistungsträger zur Erstellung eines vorgezogenen Rentenantrags auf, ohne hierbei das zwingend zu beachtende Ermessen auszuüben. Inwieweit die Stellung eines Rentenantrags durch den SGB Il-Leistungsträger rückgängig gemacht werden kann, war bislang umstritten. Das LSG hat im vorliegenden Verfahren den Antragsgegner verpflichtet, den Rentenantrag zurückzunehmen.Bereits im Infobrief SGB II 4/2014 wurde auf die Problematik der Zwangsverrentung eingegangen. Zudem hat die Caritas eine äußerst lesenswerte Stellungnahme zum Antrag der Bundestagsfraktion DIE LINKE, Abschaffung der Zwangsverrentung von SGB Il-Leistungsberechtigten (Drucks 18/589), verfasst, die die Problematik der Zwangsverrentung sehr ausführlich und anschaulich darlegt.



 



 



7. Zwangsverrentung setzt falsche Signale

Berlin, 01.12.2014 // Anlässlich der Anhörung zur Zwangsverrentung von Langzeitarbeitslosen im Ausschuss für Arbeit und Soziales fordert der Deutsche Caritasverband eine Korrektur des Gesetzes.


Stellungnahme zum Antrag der Bundestagsfraktion DIE LINKE - Abschaffung der Zwangsverrentung von SGB II-Leistungsberechtigten (Drucksache 18/589), hier zur Stellungsnahme: http://www.caritas.de/fuerprofis/presse/pressemeldungen/zwangsverrentung-setzt-falsche-signale



 



 



 



8. Aufhebung und Sanktionsrechtsfolge, SGB II, Dr. Stefan Treichel, SGb 2014, 644

Ein erneuter Vorstoß des BMAS zur Reform des Sanktionsreehts nach dem SGB II bewegt derzeit die Gemüter. Der Aufsatz greift ein Rechtsproblem auf, das im Rahmen der aktuellen Reformbestrebungen Beachtung finden könnte. Für die geltende Rechtslage soll ein Stück Rechtssicherheit geschaffen werden.

I. Einleitung
In der Sozialgerichtsbarkeit wird derzeit darüber gestritten, ob es zur Umsetzung einer Sanktion nach erfolgter unverminderter Leistungsbewilligung eines weiteren Aufhebungsbescheids gem. § 48 SGB X bedarf. Dass das in diesem Zusammenhang aufgeworfene Rechtsproblem vielschichtiger ist und sich bis in die einzelnen Verästelungen des allgemeinen Sozialverwaltungsverfahrensrechts verzweigt, will der folgende Beitrag illustrieren.



 



 



Quelle: http://www.diesozialgerichtsbarkeit.de/ce/aufhebung-und-sanktionsrechtsfolge/detail.html



 



 



 



9. Einstweiliger Rechtsschutz gegen Eingliederungsverwaltungsakte ist möglich, ein Beitrag von Rechtsanwältin Luisa Milazzo, Leipzig: http://www.luisa-milazzo.de/wordpress/einstweiliger-rechtsschutz-gegen-eingliederungsverwaltungsakte-ist-moeglich/#more-413



 



 



 



Wünsche glückliche Weihnachtstage, das ist doch klar und ohne Frage. Bei Tannenduft und Kerzenschein, möge alles schön und fröhlich sein.



 



 



Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock





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