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Jahresarchiv

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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 52/2019

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung nach dem ( SGB II )

1. 1 BSG, Urt. v. 29.08.2019 - B 14 AS 43/18 R

Umgangsrecht kann für Hartz-IV-Empfänger zu größerer Wohnung führen - Es bedarf immer einer Einzelprüfung

Orientierungssatz ( Redakteur )

Bei der Ermittlung der konkreten Angemessenheit sind trotz des durch Art 6 Abs 1, 2 GG geschützten Umgangsrechts von Eltern und Kind nicht grundsätzlich höhere Unterkunftskosten oder Flächenbedarfe des umgangsberechtigten Elternteils anzuerkennen. Vielmehr ist eine Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung ua der Ausgestaltung des Umgangsrechts, des Alters des Kindes, der Lebenssituation und der Wohnverhältnisse des umgangsberechtigten Elternteils erforderlich. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das Umgangsrecht des alleinstehenden Klägers mit seiner damals vierjährigen Tochter werde auch in einer maximal 50 qm großen Wohnung ermöglicht, nicht zu beanstanden. 

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=209750&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II ) 

2. 1  LSG NRW, Urteil v. 09.10.2019 - L 7 AS 922/18

Orientierungssatz RA Jan Häußler, Essen

Durch eine verspätete Rechnungsstellung lassen sich die Gebühren für die Benutzung einer Flüchtlingsunterkunft nicht als Bedarfe in einen anderen Zeitraum verschieben. Die örtliche Zuständigkeit des SGB 2-Leistungsträgers bleibt bestehen, auch wenn die Bewohner der Unterkunft zum Zeitpunkt der Fälligkeit (also bei Erlass des Gebührenbescheides) bereits woanders wohnen.

Kurzfassung und Anmerkung von RA Jan Häußler:

Das LSG-NRW hat erstmalig obergerichtlich den Fall entschieden, wer örtlich zuständig ist, wenn erst dann ein Gebührenbescheid für die Unterkunftskosten erlassen wird, wenn die Flüchtlinge bereits aus der Unterkunft ausgezogen sind. Das LSG erachtet hierbei die vom Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales in dem Rundschreiben vom 27.09.2019 vertretene Auffassung, dass sich die Bedarfe von den Monaten der Bewohnung der Unterkunft weg verlagern ließen, indem verspätete Gebührenbescheide versendet werden, als nicht zutreffend.

Hintergrund der Rechtsansicht Bayerns ist, dass viele Flüchtlinge nach der Erstunterbringung in Bayern die erste frei ausgewählte Wohnung in einem anderen Bundesland (häufig Nordrhein-Westfalen) nehmen. Indem die Gebührenbescheide über die Kosten der Unterbringung erst erlassen werden, wenn der Auszug aus der Flüchtlingsunterkunft bereits erfolgt ist, erhofft sich das südliche Bundesland eine finanzielle Ersparnis zulasten des Aufnahmelandes. Seine Rechtsansicht stützt das Staatsministerium dabei auf die Rechtsprechung des BSG, wonach Jahresrechnungen für Heizkosten und Betriebskosten sowie auch die Anschaffung von einmaligem Brennmaterial, welches unterjährig verbraucht wird, als einmalige Bedarf in dem Zeitpunkt der Fälligkeit bzw. des Kaufes gewertet wird.

Das LSG sieht die vorgenannten Ausnahmen jedoch nicht vergleichbar mit der Konstellation des vorliegenden Falles an. Grundsätzlich würden die Bedarfe, sich gegen Kälte und Witterung durch Obdach zu schützen in dem Monat anfallen, in denen eine Wohnung bewohnt werde. Hätte es die Landesverwaltung hingegen in der Hand, mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit zugleich den Monat des Bedarfs festzulegen und die örtliche Zuständigkeiten, bestünde erhebliche Manipulationsgefahr.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das LSG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit die Revision zugelassen hat.

Ich sehe die praktische Bedeutung der Entscheidung als hoch an, da sich insbesondere in Bayern ein Rückstau an Gebührenbescheiden gebildet hat, weil die Rechtmäßigkeit von bayrischem Landesrecht umstritten war. Die Geflüchteten werden häufig, wenn sie nach NRW umgezogen sind, dergestalt zwischen den Stühlen sitzen, dass sowohl die hiesigen Behörden wie auch die örtlich zuständigen Behörden in Bayern eine Kostenübernahme ablehnen. Ich empfehle in einem solchen Fall, die Kostenübernahme bei beiden Trägern zu beantragen und auch parallel gegen beide Träger im Klagewege geltend zu machen, da letztlich höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, wer für die Kostenübernahme zuständig ist. Wenn Ablehnungen der Behörden vorliegen, können sich die Betroffenen oder unterstützende Institutionen gerne an mich wenden für die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung.



2. 2 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 30.08.2019 - L 4 AS 276/19 B

Zum Ordnungsgeld im sozialgerichtlichen Verfahren


Leitsatz ( Juris )

1. Ein Ordnungsgeld gegen einen ungenügend entschuldigten Beteiligten dient nicht der Bestrafung der Nichtbefolgung der gerichtlichen Anordnung des persönlichen Erscheinens. Vielmehr bedarf es einer Ermessensabwägung, ob der Zweck dieser Anordnung - die Förderung der Sachaufklärung - erschwert und der Prozess dadurch verzögert wird. Dabei sind auch die Begleitumstände des Nichterscheinens zu berücksichtigen.

2. Das Beschwerdeverfahren gegen einen Ordnungsgeldbeschluss bedarf einer eigenen Kostenentscheidung, deren Rechtsgrundlage der Rechtsgedanke aus § 46 OWiG iVm § 467 Abs 1 StPO bildet. 

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=209552&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2. 3 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urt. v. 06.06.2019 - L 4 AS 47/16

Leitsatz ( Juris )

Auch nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II aF war nicht der Jahresbeitrag für die Kfz-Haftpflichtversicherung in voller Höhe im Fälligkeitsmonat vom Erwerbseinkommen abzusetzen, sondern der auf den Kalendermonat entfallende Teilbetrag.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=209211&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



2. 4 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urt. v. 04.07.2019 - L 5 AS 443/14

Leitsatz ( Juris )

1. Grundsätzlich ist der Leistungsberechtigte beweispflichtig für die Darlegung, (vormaliges) Vermögen bei der Antragstellung bis unterhalb des Vermögensfreibetrags verbraucht zu haben.

2. Hinsichtlich des Nachweises der negativen Tatsache des Vermögensverbrauchs kann es zu einer Beweiserleichterung für den beweispflichtigen Leistungsberechtigten kommen. Dabei ist insbesondere maßgeblich, ob dieser seiner Darlegungspflicht hinsichtlich des Verbrauchs des Vermögens in ausreichendem Maß nachgekommen ist. 

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=207658&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

3. 1 Sozialgericht Karlsruhe, Urt. v. 15.07.2019 - S 5 AS 4062/18

Arbeitslosengeld II; vorläufige Bewilligung; fingierte abschließende Festsetzung; Überprüfungsantrag


Leitsatz ( Juris )

Eine fingierte abschließende Festsetzung nach § 41a Abs. 5 S. 1 SGB II kann nicht im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X zurückgenommen werden. 

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=209621&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





3. 2 Sozialgericht Altenburg, Urt. v. 28.11.2019 - S 42 AS 2020/17 - rechtskräftig

Leitsatz ( Juris )

1. Aus der Formulierung, „Es ist das tatsächlich bezogene Einkommen zu berücksichtigen“, in einem Widerspruch, der sich gegen einen vorläufigen Leistungsbescheid gemäß § 41a Abs. 1 SGB II richtet, kann bei gebotener Auslegung nicht ohne weitere Erläuterung oder Klarstellung ein Antrag des Leistungsberechtigten im Sinne von § 41a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 SGB II auf abschließende Feststellung des Leistungsanspruches auf der Grundlage eines tatsächlichen monatlichen Einkommens abgeleitet werden.

2. § 41a Abs. 4 Satz 1 SGB II und § 41a Abs. 6 Sätze 2 und 3 SGB II erlauben im Rahmen der endgültigen Leistungsfestsetzungen nach § 41a Abs. 3 Satz 1 SGB II eine Abweichung vom Monatsprinzip des § 41 Abs. 1 SGB II und eine Saldierung von Nach- und Überzahlungen innerhalb eines Bewilligungszeitraumes. Hat der Leistungsträger in Anwendung dieser Vorschriften einen Gesamtüberzahlungsbetrag ermittelt und zur Erstattung festgesetzt, kann kein in einem nachfolgenden Klageverfahren schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand der Höhe der für einzelne Monate zu hoch festgesetzten abschließenden Leistungen begründet werden.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=209664&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





3. 3 SG Dortmund, Gerichtsbescheide vom 11.12.2019 - S 30 AS 3277/19, S 30 AS 4639/19 

Orientierunhshilfe (RA Johannes Christian Heemann, Dresden)

1. Verwirft die Behörde einen Widerspruch zu Unrecht als unzulässig, kann mit der Anfechtungsklage die isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides unter Zurückweisung der Sache an die Behörde begehrt werden (vgl. SG Duisburg, Urteil vom 26.04.2018 - S 49 AS 857/17, Rn. 23 ff.). 

2. Der Rechtsgedanke des § 73 Abs. 6 SGG gilt im Vorverfahren analog. Die Behörde darf von dem im Widerspruchsverfahren auftretenden Rechtsanwalt nur dann die Vorlage einer Originalvollmacht verlangen, wenn in der Vergangenheit wiederholt Anhaltspunkte für Bevollmächtigungsmängel des Rechtsanwalts vorlagen. Maßgebend ist, daß erkennbar sein muß, aus welchen Gründen die Behörde die Vorlage der Vollmacht im Sinne des § 13 Abs. 1 S. 3 SGB X für erforderlich hält (vgl. BSG, Beschlüsse vom 20.01.2016 - B 14 AS 180/15 B, B 14 AS 188/15 B).

3. Hat die Behörde einen elektronischen Zugang gemäß § 36a Abs. 1 SGB I eröffnet, muß sie in der Rechtsbehelfsbelehrung über die Möglichkeit zur Widerspruchserhebung in elektronischer Form belehren. Ist diese Belehrung unterblieben, ist die Rechtsfolgenbelehrung unrichtig, so daß für die Einlegung des Widerspruchs die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG gilt.

  



4. Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zu Sanktionen im SGB II 

4. 1 Beschluss des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin vom 11.12.2019 - VerfGH 43/17

Eilrechtsschutz bei 30 %- Sanktionen – Beschluss des Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, erstellt von RA Kay Füßlein, Berlin


Meine Mandantin wurde um 30 % sanktioniert.

Bekanntlich hat ein Widerspruch hiergegen keine aufschiebende Wirkung (die Sanktion tritt sofort zum nächsten ersten ein), so dass ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt worden ist (ein Grund für die lange Bearbeitungsdauer an den Sozial-und Verwaltungsgerichten überhaupt: einstweiliger Rechtsschutz wird vorrangig bearbeitet, der Rest muss warten…)

Es erging ein Beschluss, nachdem der Antrag ohne weitere Sachprüfung zurückgewiesen worden ist, da eine 30 % Sanktion erstmal hinzunehmen ist: der Eingriff sei nicht schwer genug.

Die Klärung, ob die Sanktion rechtswidrig ist oder nicht erfolgt dann erst im „normalen Klageverfahren“- welcher gerne mal zwei-drei Jahre dauern kann.

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin erblickte hierin einen Verstoß gegen das Grundecht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 15 der Verfassung von Berlin (welches inhaltsgleich mit Art. 19 Grundgesetz ist) .

Der Verfassungsgerichtshof teilt mit:
Die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Begründung fehlender Eilbedürftigkeit bei einer Minderung der Regelleistung des Arbeitslosengeldes II um 30 Prozent verkennt den erläuterten Gehalt des Rechts auf effektiven Rechtsschutz (vgl. Beschluss vom 11, April 2014 – VerfGH 31/14′-, Rn. 17 m. w. N. hinsichtlich eines nahezu identisch begründeten Beschlusses der gleichen Kammer). Es fehlt an der gebotenen Würdigung des Einzelfalls anstelle der schematisch allein auf,die Minderungshöhe abstellenden Dringlichkeitsprüfung.

Kommt es in einem zum Zeitpunkt der Entscheidung noch laufenden Bewilligungszeitraum zu einer Minderung des Regelbedarfs um 30 Prozent ist grundsätzlich von Eilbedürftigkeit auszugehen.

Das gebietet das Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum aus Art. 6 VvB i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip; der Regelbedarf des Arbeitslosengeldes II ist eine existenzsichernde Leistung (Beschluss vom 11. April 2014 a. a. O.; vgl. BVerfG, Urteil vom 09. Februar 2010 -1 BvL 1/09 – juris Rn. 147), Die Belastungswirkung einer Minderung um 30 Prozent des Regelbedarfs dieser Leistung ist außerordentlich (BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 – 1 BvL 7/16 -, juris Rn. 159).

In der Praxis führt dies zu einer Stärkung der Rechte bei Sanktionen, die bis auf weiteres auf 30 % begrenzt sind.

Beschluss des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin vom 11.12.2019- VerfGH 43/17

http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=991 ZUM Volltext des Beschlusses: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/wp-content/uploads/2019/12/VerfGH_43_17.pdf





5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )

5. 1 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.11.2019 - L 8 SO 240/18

Autismus-Therapie als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII iVm § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-VO

1. Bei einer Autismusspektrumsstörung im Sinne eines frühkindlichen Autismus kann neben einer seelischen Behinderung iS des § 3 Eingliederungshilfe-VO (juris: BSHG§47V) auch eine geistige iS des § 2 Eingliederungshilfe-VO (juris: BSHG§47V) bestehen, insbesondere bei anderweitigen Schädigungen der Körperstrukturen oder -funktionen (mit einhergehender Intelligenzminderung).

2. Soweit eine Autismusspektrumsstörung sowohl eine seelische als auch eine geistige Behinderung iS der §§ 2, 3 Eingliederungshilfe-VO (juris: BSHG§47V) darstellt, kann im Einzelfall (auch) ein Anspruch auf Kostenübernahme für eine ambulante Autismus-Therapie in Form der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 19 Abs 3 SGB XII iVm §§ 53, 54 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB XII iVm § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-VO (juris: BSHG§47V) bestehen (Fortführung von LSG Celle-Bremen vom 07.12.2017 - L 8 SO 206/17 B ER - juris RdNr 23).

3. Eine Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit der Schule ist in aller Regel zu bejahen, solange und soweit die Schule eine entsprechende Hilfe nicht gewährt (vgl. auch BSG vom 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R = BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr 8, RdNr 25).

Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=05A92D815CFDD6CDFFCA327C9AA474D3.jp23?doc.id=JURE190015737&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint





Hinweis: Sozialamt muss Autismustherapie für Grundschulkinder tragen

Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass das Sozialamt die Kosten einer Autismustherapie für ein Grundschulkind tragen muss.

Weiter: https://www.juris.de/jportal/portal/t/hr1/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA191203271&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp





6. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Asylrecht

6. 1 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 15.11.2019 - L 8 AY 43/19 B ER

Ersetzung der Abteilung 7 (Verkehr) durch Sachleistungen nach § 2 Abs. 2 AsylbLG


Orientierungssatz ( Redakteur )

1. Gewährung von Geldleistungen statt Sachleistungen, hier Busfahrschein.Bejahung der möglichkeit, einzelne regelbedarfsrelevante Positionen durch Sachleistungen zu ersetzen und entsprechende Positionen der jeweiligen EVS herauszurechnen, soweit diese durch Sachleistungen vollständig abgedeckt werden.

Leitsatz ( Juris )

1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde nach § 172 Abs. 1 SGG bei monatsweiser Weiterbewilligung der Leistungen nach dem AsylbLG und zukunftsoffenem Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren.

2. § 2 Abs. 2 AsylbLG räumt den zuständigen Behörden ein Ermessen ein (s. auch Beschluss des Senats vom 19.11.2018 - L 8 AY 23/18 B ER). Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Norm.

3. Unter Berücksichtigung des Wortlauts des § 2 Abs. 2 AsylbLG und seiner Entstehungsgeschichte kommt den örtlichen Umständen im Rahmen der Ermessensabwägung ein stärkeres Gewicht zu als Umständen, die dem leistungsberechtigten Personenkreis zuzuordnen sind.

4. Die Kürzung des Geldbetrages für die Abteilung 7 (Verkehr) nach § 5 Abs. 1 RBEG ist bei Aushändigung eines Busfahrscheines für das gesamte örtliche Verkehrsnetz, Angebot eines Shuttle-Services und Ausgabe von Bahnfahrscheinen für den überörtlichen Bedarf rechtmäßig.

5. Es ist zulässig, einzelne regelbedarfsrelevante Positionen durch Sachleistungen zu ersetzen und die entsprechende Position der jeweiligen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe herauszurechnen, soweit diese durch Sachleistungen vollständig abgedeckt wird. Andernfalls würde der gesetzgeberische Wille in § 2 Abs. 2 AsylbLG unterlaufen.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=209655&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



7. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher

7. 1 Neue Arbeitshilfe des Paritätischen Gesamtverbands: Widerruf, Rücknahme und Erlöschen des Schutzstatus

weiter: http://www.der-paritaetische.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/doc/191029_widerruf-2019_web.pdf



Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock



Wir wünschen allen Lesern besinnliche und friedliche Weihnachten!!

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