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Thomé Newsletter 17/2020 vom 13.05.2020

Thomé Newsletter 17/2020 vom 13.05.2020
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
sehr geehrte Damen und Herren,


Mein heutiger Newsletter zu folgenden Themen:


1.    BMAS und das politische Berlin mauern zum Coronazuschlag 
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Letztes Wochenende positionierten sich in einer beispielslosen Aktion Wohlfahrts- und Sozialverbände, DGB, der Kinderschutzbund, Campact, Attac bis hin zu den Mietervereinen Deutschland und forderten 100 EUR mehr sofort.-

Das BMAS, vertreten durch Herrn Heil, äußerte sich schon richtig zynisch dazu, Erhöhte Preise würden sich normalerweise zumindest teilweise im Jahresverlauf auch wieder ausgleichen, das ist seine Basta-Antwort auf die Forderung nach einem Corona-Zuschlag.

Dem ist entgegenzusetzen: es fehlt jetzt das Geld, um die gestiegenen Preise auszugleichen. Das BVerfG hat im Jahr 2014 darauf hingewiesen, dass, wenn bei egelbedarfsrelevanten Positionen erhebliche Preissteigerungen vorliegen,  die Regelbedarfe dann kurzfristig zu erhöhen sind oder dies durch die Gerichte verfassungsform auszulegen sei (BVerfG v. 23.07.2014 – 1 BvL 10/12, Rn 144). 
Die Hinweise scheinen Politik und BMAS nicht zu interessieren. Wirtschaftsminister Altmeier hatte Mitte März noch mitgeteilt, Geld ist da, man wolle mit der Bazooka gegen die Krise vorgehen.
Selbst das Land Berlin fordert vom Bund einen befristeten Zuschlag für Hartz-IV-Leistungsberechtigte https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/2020/pressemitteilung.928604.php
Auch der Spiegel berichtet dazu in seiner aktuellen Ausgabe hervorragend: https://t1p.de/0r55 Und auch der Armutsforscher Christoph Butterwegge hat das in den Nachdenkseiten nochmal bestärkt: https://www.nachdenkseiten.de/?p=60786

Das politische Berlin hat anscheinend eine klare Entscheidung getroffen. Entscheidungen des Verfassungsgerichtes sind dabei genauso wenig von Interesse wie die Lebensbedingungen des unteren Drittels der Gesellschaft.

Daher sollten wir dafür Sorge tragen, dass dies eine Rolle spielt in Berlin. Überall soll und muss die Politik mit der Forderung konfrontiert werden:

Heute und an allen Tagen: Alleinerziehende, alte, kranke, behinderte, besonders gefährdete und einkommensarme Menschen brauchen schnelle, unbürokratische Unterstützung! Stehen wir zusammen für 100 EURO mehr Sofort!

Hier muss jetzt weiter Druck gemacht werden auf allen Ebenen. Politische Entscheidungen werden von Vertretern der Parteien getroffen und Parteizentralen gibt es in jeder Stadt.      

 
2. Was können Betroffene unmittelbar und konkret machen?
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Tacheles hat dazu einen konkreten Vorschlag mit seiner „Kampagne für einen Corona-Zuschlag bzw. ein „Nulldarlehen““ unterbreitet.
Inhalt ist, dass leistungsbeziehende Menschen, wenn sie blank sind, einen Antrag auf Leistungen wegen akuter Mittellosigkeit stellen sollen. Dieser muss ihnen vom Jobcenter/Sozialamt  gewährt werden. Die derzeitige Rechtsgrundlage gibt aber zunächst nur eine Darlehensgewährung her. Gegen das Darlehen kann dann mit einem Antrag auf Erlass wegen Unbilligkeit vorgegangen werden.
Das ist juristisch derzeit der einzig gangbare Weg.

Dieses Projekt sollte  von den Betroffen angegangen werden wenn sie ab Mitte des Monats blank  sind. Wenn sich dann das Jobcenter/Sozialamt weigert, Leistungen  zu erbringen ist der nächste Weg die Ansprüche unmittelbar durch eine einstweilige Anordnung (Eilklage) beim Sozialgericht  geltend zu machen.
Der ganze Kram muss erstritten werden! Daher kann ich nur zu einem mutigen Streiten auf allen Ebenen auffordern.
Hier die Infos zu der Kampagne, einmal leicht zu lesen: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2640/ und einmal umfassender: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2641/

3. Update der Tacheles Kampagne:  Schulcomputer sofort!
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Dann möchte noch ein paar Infos zu der Tacheles Schulcomputer-Sofort Kampagne loswerden. Diese ist hier zu finden: https://t1p.de/6i91

Zunächst hat die Vorsitzende der Kultusministerkonferenz, Stefanie Hubig, aktuell in einem Interview angekündigt, dass sich Schüler*innen wie Lehrer*innen auch für das nächste Schuljahr auf Homeschooling einstellen müssen.
Daher muss jetzt der Schulcomputer und digitale Ausstattung von allen Organisationen und Verbänden für einkommensschwache Haushalte  erstritten werden. Den Artikel gibt es hier: https://t1p.de/2vnx

Jetzt diverse Infos zur Kampagne:

a. Modifizierte Antragsvordrucke

Haben wir die Antragsvordrucke nochmals auch Richtung AsylbLG-Beziehenden modifiziert. Die neue Version ist im Netz downloadbar.

b. Schulcomputer werden jetzt und nicht erst nächstes Schuljahr benötigt  
Das Kabinett hat in der Öffentlichkeit verbreitet, dass sie einen Zuschuss über 150 EUR an einkommensschwache Kinder und Jugendliche zahlen lassen wollen. Dazu gibt es bisher weder ein Gesetz noch sonstige detaillierte Information, und es geistert auch die Information herum, dass diese Gelder nicht mehr in diesem Schuljahr freigegeben werden.
Der Bedarf besteht aber heute und jetzt. Aus diesem Grunde sollten sich alle, die jetzt einen Schulcomputer brauchen, von diesem angeblich, irgendwann kommendem Geld nicht irritieren lassen. Rechtlich haben wir in dem Antrag eine Abtretungserklärung eingebaut um darauf geeignet  einzugehen.

Details zum PC-Zuschuss:  https://t1p.de/f760
Deutliche Kritik von Bildungsexperten dazu: https://t1p.de/78ll


c.  Schulen, Lehrer, Schulsozialarbeiter und Gewerkschaften sind gefragt  Die Bundesregierung will keine bedarfsdeckenden Gelder erbringen. 150 EUR sind zwar etwas, reichen aber bei langem nicht aus und kommen viel zu spät. Daher muss jetzt Druck gemacht werden. Druck machen heißt, die Betroffenen Schülerinnen und Schüler aufzuklären, sie auf die Möglichkeit der Antragstellung hinzuweisen. Beispielhaft hier: https://www.awo-mittelrhein.de/schulcomputer-fuer-alle/ Auch bekommen wir aus verschiedenen Ecken des Landes mit,  dass Lehrerinnen und Lehrer die Antragsformulare an den Schulen verteilen. Das ist natürlich super, hier brauchen die Eltern auch wieder Support. Eine zentrale Sache dabei ist, dass von den Schulen „Schulcomputernotwendigkeitsbescheinigungen“ herausgegeben werden, aus denen im Detail hervorgeht, dass ein Computer notwendig ist und welche weiteren Ausstattungsgegenstände zusätzlich notwendig sind.
Diese „Schulcomputernotwendigkeitsbescheinigungen“ ist der juristische Baustein über den der Anspruch begründbar und dieser gegenüber den Behörden durchsetzbar wird. Da sind Lehrkräfte, Schulen, Schulsozialarbeiter*innen sowie die Organisationen und Gewerkschaften der Lehrenden gefragt.


d.  Gute Praxis in München
Die Münchner Sozialverwaltung zahlt seit Januar 2020 freiwillig einen Zuschuss zum Kauf eines Laptops, Tablets oder PCs in Höhe von 250 EUR. Die Stadt München formuliert das sehr klar: „Kinder und Jugendliche brauchen heute einen Laptop oder ein Tablet oder einen Computer, um organisatorische Vorgaben ihrer Schule erfüllen zu können. Auch zur Erledigung der Hausaufgaben und sonstiger Arbeiten für die Schule ist ein solches Gerät zwingend erforderlich.
Hilfebedürftige Kinder und Jugendliche sollen die gleichen Möglichkeiten haben wie ihre Mitschülerinnen und Mitschüler, die finanziell besser gestellt sind. Die Landeshauptstadt München zahlt deshalb ab 01.01.2020 einen Zuschuss zum Kauf eines Laptops oder eines Tablets oder PCs“, so die Stadt München auf Ihrer Webseite unter: https://t1p.de/lfqe

Kurze Anmerkung  zur Münchner Praxis: 250 EUR ist schon was, aber lange nicht bedarfsdeckend, einkommensschwache Haushalte benötigen mehr. Grade in Corona-Zeiten wird jeder Cent benötigt, daher muss die Leistung aufgestockt werden.  Was überhaupt nicht geht ist ein Erstattungsverfahren. Die Gelder müssen vorgesteckt werden, denn Armutshaushalte haben in der Regel nicht die Ressourcen mal eben einen solchen Betrag vorzustrecken. Ansonsten ist es eine gute Praxis, München, wichtig ist aber, dass der Schulcomputer nicht als freiwillige Sozialleistung erbracht, sondern als Rechtsanspruch ausgestaltet wird.
e. Handlungsperspektive der Betroffenen
Immer mehr Antragsteller*innen bekommen den Computer schlichtweg angelehnt. Da der Staat grade nicht  die Verantwortung für Teilhabe aller Kinder und Jugendlichen übernimmt, muss diese erstritten werden. Erstritten werden heißt jetzt mutig zu sein und ins Rechtsmittelverfahren und teilweise ins Klageverfahren zu gehen.
Erster Schritt ist gegen einen Versagungsbescheid einen fristwahrenden Widerspruch ohne Begründung einzulegen und dann z.B. die in unserem Artikel (am Ende des Artikels) genannten Anwält*innen zu kontaktieren. Diese werden mit Ihnen die nächsten Schritte besprechen und durchführen. Bezüglich der Kosten sollte es Beratungs- und Prozesskostenhilfe geben.
 
Der Anspruch auf einen Schulcomputer wird wegen der Verweigerungshaltung der Verwaltung im Eil- und Klageverfahren vor Gericht erstritten werden müssen.
Das kann erfolgen, wenn die Behörde auf Anträge nicht reagiert, oder wenn sie den Anspruch ablehnt.
Wenn die Behörde ein Darlehen anbietet, das dann bitte annehmen und dann alsbald die Rechtsanwälte oder Beratungsstellen kontaktieren, damit diese die daraus resultierenden Rechtsmittel einlegen. Die Darlehensbescheide und die Bescheide in denen eine Aufrechnung des Darlehens verfügt wird, dürfen nicht bestandskräftig werden.


f.  Zum juristischem Gefummel
Ich möchte am Abschluss mal den eindringlichen Hinweis an Beraterinnen und Berater geben: wir haben eine deutliche Chance, den Schulcomputer als Rechtsanspruch durchzusetzen. Kinder und Jugendliche brauchen einfach  einen Schulcomputer zur Teilhabe am schulischen und gesellschaftlichen Leben. Die Notwendigkeit war noch nie so stark wie jetzt, die Chance diese durchzusetzen noch nie so konkret. Wenn jetzt aber planlos, ohne dezidierte juristische Kenntnisse, rumgefummelt wird, wie letztens beim LSG NRW, wo jemand Corona Schutzmasken für über 350 € durchsetzen wollte und das Gericht  das Gefummel dann in Stein meißelt, kann man vieles falsch  machen. Daher die eindringliche Bitte: wir haben Topanwälte organisiert, die engagiert  die Fälle beraten und vertreten. Bitte nehmt diese, weil sie wissen was zu tun ist.
4. "Unter­las­sene Hil­fe­leis­tung" für Stu­denten?
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Der Bundestag hat am Donnerstag Anreize für Bafög-Empfänger beschlossen, in der Corona-Pandemie in systemrelevanten Bereichen auszuhelfen. Wer in der aktuellen Krise neben Studium und Ausbildung eine Aufgabe im Gesundheits- oder Sozialwesen oder in der Landwirtschaft übernommen oder Arbeitszeit dort aufgestockt hat, dessen Einkünfte sollen nicht auf das Bafög angerechnet werden. Das ausgezahlte Bafög soll trotz dieser Nebeneinkünfte unverändert hoch bleiben. Für Wissenschaftler werden zudem Regeln zur Befristung von Verträgen gelockert, so dass beispielsweise Forschungsprojekte, die sich wegen der aktuellen Ausnahmesituation verzögern, weitergeführt werden können.
 Keinerlei Lösung gibt es für die Studierenden deren BAföG unterm „Existenzminimum“ liegt und denen die Jobs coronabedingt weggebrochen sind, hier muss die Bundesregierung eine klare Regelung treffen.

Tacheles schlägt hier vor, dass vorzugsweise in der Zeit der Corona-Krise - mindestens aber bis zum Jahresende -, die Leistungsausschlüsse für Auszubildende im SGB II, SGB XII und WoGG  auszusetzen sind, das bedeutet die Streichung von § 7 Abs. 5 S. 1  SGB II, § 22 Abs. 1 S. 1 SGB XII und § 20 Abs. 2 WoGG.
Alternativ dazu: Abänderung der Härtefallregelung in § 27 Abs. 3 S. 1 SGB II  dahingehend geändert, dass es nicht mehr einer „besonderen“ Härte, sondern einer „einfachen“ Härte bedarf, um hier einen Leistungsanspruch zu ermögliche. Gleichzeitig sollte auf die Geltendmachung der Rückforderung wegen Unbilligkeit nach § 44 SGB II verzichtet werden.

Alternativ  die Forderung nach einer Soforthilfe für Studierende: https://www.bafoeg-rechner.de/Hintergrund/art-2343-soforthilfe-fuer-studierende.php

LTO dazu: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bundestag-beschluss-corona-unterstuetzung-hilfen-studenten-wissenschaftler/

5. VG Münster: Schwangere Asylsuchende muss wegen Corona-Ansteckungsgefahr nicht weiter in Aufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge wohnen  / Zur Lage in Flüchtlingsunterkünften
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Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Beschluss vom 7. Mai 2020 in einem Eilverfahren dem Land NRW aufgegeben, die Verpflichtung einer schwangeren Asylsuchenden und ihres Ehemanns, in der Zentralen Unterbringungseinrichtung in Rheine zu wohnen, zum Schutz vor Ansteckung mit dem Corona-Virus vorläufig zu beenden.
Ein richtungsweisender Beschluss der im Ergebnis nur heißen kann, Flüchtlingsunterkünfte sind zu schließen, da natürlich diese Gefahr für Leib und Leben für jeden Geflüchteten besteht.
Zum Beschluss: https://t1p.de/w5mv
Dazu auch eine Pressemitteilung der Antirassistischen Vernetzung in NRW in  der gefordert wird: Flüchtlingslager evakuieren, Infektionsketten stoppen, Menschen zu schützen. Die PM gibt es hier: https://t1p.de/axi7

6.   Zur Beschränkung der Minderjährigenhaftung (§ 1629a BGB) bei ALG II-
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Die Parlamentarische Staatssekretärin Anette Kramme  hat in einer Antwort auf Frage von MdB Skudelny (Drucksache 19/16951, Frage 61) darauf hingewiesen, dass “Sozialleistungsträger sind nach § 14 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) verpflichtet [sind], über die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung zu beraten. Im Rahmen ihrer Beratungspflicht informieren die gemeinsamen Einrichtungen daher u. a. im Merkblatt „Arbeitslosengeld II/Sozialgeld – Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II” über die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung [Anm.: siehe unten]. Darüber hinaus ist in den Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden, bei denen (auch) ein minderjähriger Leistungsempfänger in der Bedarfsgemeinschaft betroffen ist, automatisch ein entsprechender Hinweis auf die Regelung des § 1629a BGB enthalten.
Derzeit wird geprüft, wie die volljährig Gewordenen darüber hinaus zeitnah zu ihrem Eintritt in die Volljährigkeit umfassend und verständlich über die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung gem. § 1629a BGB informiert werden können. Die Bundesagentur für Arbeit erarbeitet hierzu gegenwärtig eine technische Lösung.”
Mehr dazu: https://t1p.de/8hfc



7. Zu meinem Beitrag im letzten Newsletter zu den Anti-Corona- bzw. Hygiene“- Querfront Demos
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Es gab auf den Beitrag im letzten Newsletter einige Reaktionen, daher möchte ich dazu meine Position noch einmal zum Ausdruck bringen:   

Kritik an der Außerkraftsetzung von Grundrechten ist selbstverständlich berechtigt und richtig und notwendig. Jede Grundrechteinschränkung muss verhältnismäßig und wohl überlegt sein, daher ist jede Grundrechtseinschränkung grundsätzlich kritisch zu betrachten. Daher habe ich z.B. im Namen von Tacheles zusammen mit der „Initiative Seebrücke Wuppertal“ auch die erste Versammlung in Wuppertal gegen ein zuvor herrschendes ausnahmsloses Versammlungsverbot erfolgreich durchgeklagt und damit den Weg für weitere Versammlungen frei gemacht.

Was aber nicht sein muss ist, irgendwelchen Verschwörungstheorien hinterher zu rennen.
Und ein absolutes No-Go ist es, mit Nazis, Rassist*innen, Reichsbürger*innen und Antisemit*innen zusammen auf die Straße zu gehen.
Jede/-r kann und soll Kritik äußern, das ist ein gutes Recht und durchaus Pflicht, aber bitte keinesfalls mit diesen Gruppen zusammen. Da gibt es eine Grenze die darf nicht überschritten werden. Das zum Ausdruck zu bringen,  war mein Anliegen. Hier appelliere ich an den Menschenverstand. Schaut euch genau an, mit wem Ihr Euch verbündet!

Keinen Millimeter nach rechts! Und in keinem einzigen Fall mit  Nazis, Rassist*innen und Antisemit*innen zusammen auf die Straße! 


8. Nächste SGB II – Grundlagenseminare
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Die nächsten SGB II-Grundlagenseminare biete ich zu folgenden Terminen an:    

-   17./18. Juni 2020      als Online-Seminar       
-   13./14. Juli  2020      als Online-Seminar      
-   23./24.Juli  2020       als Online-Seminar            
-   19./20. August 2020  als Online-Seminar      
-   31. Aug./01. Sept. 2020 in Bremen // ggf. Online-Seminar
-   07./08. Sept. 2020       in Stuttgart / ggf. Online-Seminar  
-   22./23. Sept. 2020      als Online-Seminar                           
 

Ausschreibung und Anmeldung hier: www.harald-thome.de           
Menschen aus NRW können die Fortbildungen zur Hälfte mit dem Bildungsscheck NRW bezahlen!    

9.   SGB II - Intensivseminar über 5 Tage in 2020
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Ich möchte mal deutlich auf diese Seminare hinweisen, wenn da Fortbildungsbedarf besteht bitte zügig anmelden! Bei diesen Seminaren setzen wir uns sehr tief und geballt mit der Thematik auseinander, zu empfehlen für alle, die mit dem SGB II arbeiten.
 
Ich biete in diesem Jahr noch ein  SGB II – Intensivseminar über 5 Tage an, und zwar:
-   14. - 18. Sept. 2020     in Hamburg  / ggf. Online-Seminar
Ausschreibung und Anmeldung hier: www.harald-thome.de          
Menschen aus NRW können die Fortbildungen zur Hälfte mit dem Bildungsscheck NRW bezahlen!    


10.  SGB II-Fortbildung: SGB II-Berechnung und ALG II-Bescheide prüfen und verstehen / 3 Tages-Online-Seminar

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In der Fortbildung wird zunächst die Systematik der Einkommensanrechnung erarbeitet. Wie wird der Bedarf ermittelt, was ist als Einkommen zu berücksichtigen, welche Beträge sind vom Einkommen abzusetzen, wie wird bei vorläufiger Leistungsgewährung berechnet. Struktur der Fortbildung: zwei Tage Theorie und dann ein Tag rechnen in Kleingruppenarbeit. Rechnen, rechnen und nochmal rechnen und jeweils die Ergebnisse besprechen. Das geht auch als Onlineseminar.

Die nächsten Fortbildungen finden statt am:
 
-  17./18./19. Aug. 2020   als Online-Seminar
-  16./17./18. Nov. 2020   als Online-Seminar     

Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: www.harald-thome.de  
Menschen aus NRW können die Fortbildungen zur Hälfte mit dem Bildungsscheck NRW bezahlen!    

11. Rechtsdurchsetzung in der sozialen Arbeit - KONKRET - Aus der und für die Praxis

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SGB II – Leistungsberechtigten werden zum Teil systematisch die ihnen zustehenden Ansprüche von den Jobcentern vorenthalten. Ein repressives Gesetz wird häufig noch repressiver umgesetzt. Aufgabe der sozialen Arbeit ist es, sich schützend vor die Betroffenen zu stellen, zunächst die Existenzsicherung der Rat- und Hilfesuchenden sicherzustellen und sich gegen soziale Ausgrenzung und Vorenthaltungen von Rechtsansprüchen zu positionieren.
Die Teilnehmer*innen werden konkret darin angeleitet, wie Rechtsdurchsetzung aussehen kann und welche Schritte erforderlich sind.

Aus dem Inhalt: + Stellung des SGB II in den Sozialgesetzbüchern + formlose Antragstellung, örtliche uns sachliche Zuständigkeit und Interventionspunkte + Durchsetzung des Anspruchs, Vorschuss und vorläufige Leistungsgewährung  + einstweiliger Rechtsschutz und Klage +    Bescheid, Form, Zugang, Fristen + Widerspruchsverfahren + Überprüfungsantrag, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wiederholte Antragstellung + Beratungspflicht, Amtshaftung und sozialrechtliche Herstellungsanspruch   + und vieles mehr.

Diese Fortbildung biete ich an:

-   19. Mai 2020       als Online-Seminar        
-   16. Juni 2020      als Online-Seminar 
-   24. Sept. 2020    als Online-Seminar              
Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: www.harald-thome.de       

Menschen aus NRW können die Fortbildungen zur Hälfte mit dem Bildungsscheck NRW bezahlen!    

12. Neue Fortbildung: SGB II für die Migrationsberatung
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Dann habe ich eine neue Fortbildung konzeptioniert und zwar „SGB II für die Migrationsberatung“. In dieser werden die typischen Probleme der Migrationsberatung und derjenigen, die Geflüchtete im Umgang mit Ämtern und bei der Integration in die Gesellschaft begleiten und unterstützen, bearbeitet.

Themenblöcke sind:
- Sprache, behördliche Beratungspflicht und Mitwirkungspflicht 
- Anspruch auf schnelle Zahlung/Akutleistung 
- Übergang Sozialamt / Jobcenter /gemischte Haushaltsgemeinschaften
- Einkünfte
- Wohnraum, Erstausstattung
und vieles mehr. Details in der Ausschreibung.

Die ersten Fortbildungen biete ich am

-  02. Juni 2020         als Online-Seminar
-  22. Juli 2020          als Online-Seminar  
-  11. Aug.  2020       als Online-Seminar
-  21. Sept. 2020       als Online-Seminar

an.

Ausschreibung und Anmeldung hier: www.harald-thome.de     
Menschen aus NRW können die Fortbildungen zur Hälfte mit dem Bildungsscheck NRW bezahlen!    


13. SGB II-Fortbildung: Sozialrechtliche Ansprüche für Schwangere, Alleinerziehende und Familien

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In dieser eintägigen Vertiefungsfortbildung wird ein grundlegender Überblick über die sozialrechtlichen Leistungsansprüche von Schwangeren, Alleinerziehenden und Familien mit Kindern im SGB II gegeben.
Diese findet statt

-  05. Juni  2020   als Online-Seminar        

Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden:  www.harald-thome.de     
Menschen aus NRW können die Fortbildungen zur Hälfte mit dem Bildungsscheck NRW bezahlen!

  
14. Fortbildung: Sozialrechtliche Ansprüche Unter-25-Jähriger im SGB II
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 Diese Fortbildung biete ich am
 -    26. Mai 2020        als Onlineseminar      
statt.    
Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: www.harald-thome.de

Menschen aus NRW können die Fortbildungen zur Hälfte mit dem Bildungsscheck NRW bezahlen!    


15. SGB II-Fachfortbildungen: Rechtshilfe gegen Aufrechnung, Ersatzansprüche und Rückforderung im SGB II

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Dann möchte ich auf die Fortbildung „Rechtshilfe gegen Aufrechnung, Ersatzansprüche und Rückforderung im SGB II“ hinweisen. In dieser Fortbildung wird die systematische, das Existenzminimum unterschreitende, Aufrechnungs-, Kürzungs- und Rückforderungspraxis der Jobcenter bearbeitet. Es wird geprüft, wann das Amt überhaupt aufrechnen darf, in welcher Höhe, wo unzulässige Eingriffe vorliegen und wie dagegen interveniert werden kann. Die Fortbildung ist ein MUSS von parteilicher Sozialberatung und allen anderen, die sich gegen systematisch rechtswidriges Aufrechnungshandling der Jobcenter zur Wehr setzen wollen. Die FoBi findet statt:
-       23. Okt. 2020        als Online-Seminar    
Ausschreibung, Details und Anmeldung sind hier zu finden: www.harald-thome.de    


16. Fortbildung: Wichtiges und Neues aus dem SGB II für Frauenhäuser und begleitende Dienste
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 Diese Fortbildung biete ich

am 25. Mai 2020       als Onlineseminar
wieder an.  
Diese Spezialfortbildung ist speziell für Mitarbeiterinnen von Frauenhäusern und angedockten Diensten. Dort werden die SGB II/SGB XII relevanten Fragen bearbeitet. Die Fortbildung wird den Mitarbeiterinnen hinterher deutlich mehr Rechtssicherheit geben im Umgang mit den Rechten der Klienten und natürlich mit den Ämtern.

Ausschreibung, Details und Anmeldung sind hier zu finden: www.harald-thome.de

Menschen aus NRW können die Fortbildungen zur Hälfte mit dem Bildungsscheck NRW bezahlen!    

17. Grundlagenseminar Sozialhilfe: Leistungen nach dem SGB XII und angrenzender Rechtsgebiete

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Unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung und Gesetzesänderungen stellt mein Kollege Frank Jäger die Grundlagen der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Grundsicherung im Alter und der „Sozialhilfe in unterschiedlichen Lebenslagen“ systematisch dar. Die zweitägige Fortbildung wird bis einschließlich Juni 2020 als Online-Live-Seminar durchgeführt. Sie vermittelt einen Überblick und Basiswissen über das Leistungsrecht sowie Kenntnisse bei der Berücksichtigung von Einkommen/Vermögen, beim Unterhaltsrückgriff gegenüber Angehörigen sowie Kostenersatz. Änderungen durch das Regelbedarfsermittlungsgesetz, das Bundesteilhabegesetz, das Pflegestärkungsgesetz II + III und weiterer aktueller Gesetzesänderungen werden hierbei berücksichtigt.
Die Fortbildungen finden statt:

-   22./23.06.2020   als Online-Seminar      
-   12./13.10.2020   in Leipzig
-   09./10.11.2020   in Frankfurt/M
Das Online-Live-Seminar lässt Raum für fachlichen Austausch und liefert wichtige Tipps für die praktische Arbeit von Sozialarbeiter*innen, Berater*innen sachverwandter sozialer Dienste, Mitarbeiter*innen der sozialen Arbeit, Berufsbetreuer*innen sowie Rechtsanwältinnen und -anwälte.
Infos und Anmeldung unter: http://www.frank-jaeger.info/aktuelles/grundlagenseminar-sgb-xii-sozialhilferecht  

18. Fachseminar: Kosten der Unterkunft und Heizung, Wohnraumsicherung nach dem SGB II/SGB XII
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Im Rahmen des Tagesseminars gibt Frank Jäger einen grundlegenden Überblick über die Leistungen für Unterkunft, Heizung und Warmwasserbereitung, die Frage der Angemessenheit dieser Leistungen, die Voraussetzungen für einen Umzug, die Problemlagen, die mit dem Wohnungswechsel verbunden sind und das kommunale Satzungsrecht nach § 22a SGB II.
Unter Berücksichtigung aktueller Gesetzesänderungen und Rechtsprechung erhalten die Teilnehmenden umfassenden Einblick in die Rechtslage, die Gewährungspraxis der Behörden sowie wichtige Tipps, um Rechtsansprüche im Sinne von Leistungsbeziehenden durchzusetzen.
 Die nächsten Fortbildungen finden statt:

-   ­11.11.2020     in Frankfurt/M
 Infos und Anmeldung unter: www.frank-jaeger.info/aktuelles/fachseminar-unterkunftskosten-nach-dem-sgb-ii-und-1
So das war es dann.
Mit besten und kollegialen Grüßen 
Harald Thomé 




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