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Jahresarchiv

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Thomé Newsletter 38/2020 vom 26.10.2020

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
sehr geehrte Damen und Herren,
mein heutiger Newsletter zu folgenden Themen:


1.  Kritik des Bundesrates an den Regelbedarfen und die Antwort der Bundesregierung
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In meinem letzten Newsletter (37/2020) hatte ich über die massive Kritik des Bundesrates an den SGB II/SGB XII Regelbedarfen  berichtet ( https://t1p.de/966e). Die Bundesregierung hat jetzt auf diese geantwortet und, wie leider zu erwarten war, alle Anmerkungen und Vorschläge des Bundesrats zurückgewiesen. Das Dokument gibt es hier:  https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/235/1923549.pdf



2.   Rd. 500.000 SGB II – Haushalte müssen 518 Millionen € von den Unterkunftskosten selbst zahlen
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Die Jobcenter haben im Jahr 2019 rd. 518 Millionen € an Unterkunftskosten bei rund 500.000 Haushalten nicht berücksichtigt. Das sind im Durschnitt pro gekürzter Haushalt 86 € im Monat. Ein solcher Durchschnittswert bedeutet natürlich z.B. in einen Haushalt 50 €, in einem anderen 150 €.
Die konkreten Jahreszahlen gibt es hier: https://t1p.de/m1cs
Hier können für den Monat Juni 2019 die Nichtübernahmezahlen eines jeden Jobcenter Bundesweit abgerufen werden: https://t1p.de/jsng
Die konkreten Zahlen sind in der Tabelle 2.4. in der Differenz tatsächliche und anerkannte KdU zu ermitteln.

Wir sind mitten drin in der nächsten Coronaphase,  es ist in der nächsten Zeit mit zeitweiligen Lockdowns und coronabedingten Mehraufwendungen zu rechnen, Armutshaushalte brauchen finanziellen Spielraum.
Daher ist von Politik und Verwaltung zu fordern, dass in dieser Pandemiephase sofort und unverzüglich alle Unterkunftskosten anerkannt werden und die ALG II/SGB XII – Haushalte wenigstens von dieser Last der Zuzahlung aus den Regelleistungen befreit werden.



3. LSG Niedersachen-Bremen: Keine Prüfung der Mietkosten in Corona-Zeiten bei Neuanmietungen in Coronazeiten / Angemessenheitsfiktion der KdU 
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Das LSG Niedersachsen-Bremen hat in einer diese Woche veröffentlichten Entscheidung klargestellt, dass der § 67 Abs. 3 SGB II klar und deutlich regelt, dass neu angemietete Wohnungen, in der Zeit, wo die Sonderregelunge des Sozialschutzpaket gelten (von März bis Dez.2020) immer als angemessen gelten und das Jobcenter die Anmietung auch bei „Unangemessenheit“ nicht ablehnen darf. (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29. September 2020 - L 11 AS 508/20 B ER) Download: https://t1p.de/v0qj
Dazu folgende Anmerkungen: 
1. Die Regelung gilt 1 zu 1 auch im SGB XII (Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter), so in § 141 Abs. 3 SGB XII.
2. Diese Rechtslage gilt bundesweit, nur sie ist nun erstmalig von einem LSG bestätigt worden. 
3. Wenn die Wohnung als angemessen gilt, ist das Ermessen zur Zustimmung der umzugsbegleitenden Kosten wie Kaution, Umzugskosten, Genossenschaftsanteilen auf null reduziert. Das bedeutet, das jeweilige Amt muss auch diese Kosten tragen. Allerdings gibt es zu dieser Frage noch keine Entscheidung.  Es ist in den meisten Kommunen damit zu rechnen, dass das Jobcenter/Sozialamt auch mit Eilgerichtsentscheidung zur rechtskonformen Umsetzung zu zwingen ist.
4.  Wer jetzt im SGB II in eine teurere Wohnung umziehen will, darf dabei die Begrenzung der KdU wegen fehlender Erforderlichkeit nicht vergessen (§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB II). Diese bestimmt, dass, wenn ohne Erfordernis umgezogen wird, die KdU für einen unbegrenzten Zeitraum auf die vorherige KdU begrenzt werden soll.

4.  Übersichtstabelle: Formen der Duldung
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Mittlerweile gibt es elf verschiedene Duldungsformen, die jeweils unterschiedliche Folgen u. a. bzgl. des Arbeitsmarktzugangs und des Zugangs zu Sprachförderung haben. Die von der GGUA erstellte Tabelle soll dazu eine erste Orientierung geben, die, wie das bei Tabellen so üblich ist, nur übersichtsartig und verkürzt sein kann.

Download: http://ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/UEbersicht_Duldung.pdf




5. Neue Richtlinien zum BEEG
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Das BMFSFJ hat die aktuellen Richtlinien zum BEEG veröffentlicht.
Darin erläutert werden die Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie unter Anwendung von § 2b und § 27 vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020.
Die  aktualisierten Richtlinien zum BEEG online unter: https://t1p.de/as47
Weitere Informationen zu Elterngeld und ElterngeldPlus g
ibt es hier: https://t1p.de/oa2v


6. Rechtswidrige Meldeaufforderung des Jobcenters Berlin Treptow-Köpenick
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Das JC Berlin Treptow-Köpenick schießt mal wieder den Vogel ab. Ich dokumentiere hier eine taufrische Meldeaufforderung. Diese beinhaltet folgende Aussage:
„Sie dürfen im Regelfall nur alleine zum Gespräch kommen. Eine zweite Person ist nur in folgenden Ausnahmefällen möglich:
- Gesetzliche Betreuer
- Erforderliche Dolmetscher
- Begleitung Minderjähriger“.

§ 13 Abs. 4 S. 1 SGB X bestimmt, dass Betroffene zu Verhandlungen und Besprechungen mit Beistand erscheinen können. Dies ist ein unabdingbares Recht. Welches in keinem einzigen Fall, außer den Absätzen 5 und 6 ausgeschlossen werden darf.
Natürlich ist es aus Gründen des Infektionsschutzes geeignet, wenn persönliche Kontakte so weit wie möglich eingeschränkt werden. Wesentliche Rechte des Bürgers gegenüber den staatlichen Einrichtungen dürfen aber nicht eingeschränkt werden. Der hier verfügte Ausschluss von Beiständen ist eine rechtswidrige Grundrechtseinschränkung!
#BA Zentrale Nürnberg, hier ist fachaufsichtsrechtlich zu intervenieren!
 
Die rechtswidrige Meldeaufforderung des Jobcenters Berlin Treptow-Köpenick ist hier zu bewundern:
https://t1p.de/g2mc


7. EX – Fallmanagerin Jana Grebe - Hartz-IV: Nicht einfach wegschauen - auch wenn es der leichte Weg ist
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Jana Grebe, eine aus Wuppertal kommende und nun wieder in Wuppertal lebende Frau, hat eine Zeitlang für das Jobcenter des Kreis Osterholz gearbeitet und  ist dort reichlich mit dem Arbeitgeber zusammengerasselt. Jana hat das einzige Richtige gemacht, sie hat sich dem verlangten rechtswidrigen Verhalten widersetzt.
Dazu ein aktueller Artikel aus der FR zum mutigen Kampf von Jana: https://t1p.de/aha2

Der Aussage ist nichts hinzuzufügen:

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