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Urteilsspruch zum RBerG - Verfahren Stuttgart

hat die 5. Kammer für Handeissachen des Landgerichts Stuttgart

auf die mündliche Verhandlung vom 29.03.2001

durch

Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Jäger

Für Recht erkannt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, es zu unterlassen, für Dritte Rechtsrat durch Formulierung von Eingaben an Gerichte zu erteilen, es sei denn, es handle sich um eine Tätigkeit

a) im Rahmen von § 305 lnsO

b) im Rahmen einer Angelegenheit, die wegen Eilbedürftigkeit keinen Aufschub duldet
c) zur Erlangung van Prozesskostenhilfe.

2. Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 OM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 9/10 und die Beklagte als Gesamtschuldner 1/10.
5. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
20.000,00 DM und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,00 DM vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 50.000,00 DM.

Tatbestand

Die Klägerin ist die Standesorganisation der örtlichen Anwälte in der Form einer Anstalt des öffentlichen Rechts.

Die Beklagte ist ein in Form eines eingetragenen Vereins organisierter Träger der freien Wohlfahrtspflege. Als kirchlicher Verband steht sie unter der Aufsicht des Bischofs der Diözese Rottenburg/Stuttgart. Sie ist u.a. im sozialen und sozialhilferechtlichen Bereich tätig und leistet dabei den betroffenen persönliche Hilfe, die auch die Beratung bei der Verfassung von Schriftsätzen und Anträgen gegenüber Behörden und Gerichten in Frage der Sozialhilfe und sonstigen sozialen Angelegenheiten umfasst.

Der Beklagte 2 ist seit 1. April 1995 bei der Beklagten angestellt. Seine Tätigkeit besteht in der Beratung der Dienste und Einrichtungen der Beklagten 1 wie auch ihrer Klienten in sozialrechtlichen Fragen. Er besitzt als Assessor des Verwaltungsdienstes die Befähigung zu höherem Verwaltungsdienst, verfügt aber Ober keine Zulassung als Rechtsanwalt.

Durch Unterlassungserklärung vom 27.08.1997 (K 5) hafte sich die Beklagte 1 gegenüber der Klägerin verpflichtet, jede Art von Prozessvertretung Dritter vor deutschen Gerichten zu unterlassen.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, auch die sonstige Tätigkeit des Beklagten 2 im Auftrag der Beklagten 1 sei als geschäftsmäßige Besorgung von Rechtsangelegenheiten anzusehen und Verstoß somit gegen das Rechtsberatungsgesetz. Dieses Vorgehen beanstande gleichzeitig einen Verstoß gegen § 1 UWG; beide Beklagte seien deshalb zur Unterlassung verpflichtet.

Die Klägerin hatte zunächst beantragt, den Beklagten zu untersagen, Dritten Rechtsfragen zu erteilen oder erteilen zu lassen dergestalt, daß diesen Eingaben an Behörden und Gerichte vorformuliert werden.

Aufgrund des Hinweises der Beklagten, sie seien von verschiedenen Insolvenzgerichten als „geeignete Stelle« im Sinne von § 305 lnsO anerkannt, hat die Klägerin ihren Antrag eingeschränkt und diese Tätigkeit ausgenommen.

Aufgrund der Erörterung in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihren Antrag nochmals teilweise zurückgenommen und erklärt, beanstandet werde allein noch die Tätigkeit der Beklagten gegenüber Gerichten, nicht mehr gegenüber Behörden,

Die Klägerin beantragt (Blatt 31, 48),

den Beklagten unter Strafandrohung zu untersagen, Dritten Rechtsrat zu erteilen oder erteilen zu lassen dergestalt, daß diesen Eingaben an Gerichte vorformuliert werden, ausgenommen Tätigkeiten im Rahmen von § 305 InsO.

Die Beklagten beantragen

Klagabweisung

und tragen vor:
Die Beklagte 1 sei trotz ihrer privatrechtlichen Organisation ein kirchliche Verband - vgl. das Schreiben der Diözese Rottenburg vom 28.02.2001 (B 2); sie nehme am körperschaftlichen Status der Diözese gemäß Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 137 III WRV teil. Deshalb könnten beide Beklagte das Privileg des § 3 1 RBerG beanspruchen - eine rechtsberatende Tätigkeit sei ihnen sonach gestattet.

Tätige Hilfe für Sozialschwache sei eine ureigene Aufgabe der Kirche; dies gelte auch für die Rechtsbetreuung. Soweit man die Auffassung vertrete, daß ihre Tätigkeit nicht durch Artikel 1 § 3 Nr. 1 RBerG gedeckt sei, sei die Verfassungsmäßigkeit eines solchen Verbots zu bezweifeln.

Ihre Befugnis zur Rechtsberatung ergebe sich des weiteren aus § 8 II BSHG, das als spezielles Gesetz gegenüber dem RBerG vorgehe. § 8 II BSHG ermächtigte die Sozialhilfeträger zur selbständigen Rechtsberatung. Dementsprechend liege eine Vereinbarung aus dem Jahre 1969, die damals die Träger freier Wohlfahrtspflege mit dem BJM betroffen hätten fest, daß den Wohlfahrtsverbänden in sozialen Angelegenheiten auch eine rechtsberatende Tätigkeit gestattet sei.

Jedenfalls liege aber keine »geschäftsmäßige“ Rechtsberatung vor. Die Betätigung von Hilfsbereitschaft sei Teil der in Artikel 2 I GG geschützten Handlungsfreiheit; nur bei einem überwiegenden Interesse der Allgemeinheit sei dieses Grundrecht einschränkbar. Das Verbot unentgeltlicher kirchlicher Nachbarschaftshilfe sei jedenfalls unverhältnismäßig und auch aus diesem Grund verfassungswidrig.

Ein Unterlassungsanspruch stehe der Klägerin schließlich deshalb nicht zu, weil es schon an einem Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien fehle. Ihre rechtsberatende Tätigkeit erfolgte außerhalb des Wettbewerbs; sie hätten nie die Absicht verfolgt, die Klägerin und ihre Mitglieder in ihrer Erwerbstätigkeit zu beeinträchtigen. Ihr Motiv sei ausschließlich christliche Nächstenliebe. Ihr Angebot umfasse keine „Beratungsleistungen‘, während die Klägerin andererseits keine soziale Betreuung anbiete.

Die Klägerin erwidert
Die Beklagte sei auch nach Kirchenrecht keine kirchliche Behörde; § 3 Nr. 1 RBerG gelte also für sie nicht

Das persönliche Motiv der Beklagten sei ohne Bedeutung; § 1 RBerG gehöre zur verfassungsmäßigen Ordnung, an die auch die Beklagten gebunden seien. Es sei ihr legitimes Anliegen1 die Allgemeinheit vor nicht fachkundigem Rechts~ rat zu schützen. Es gebe verschiedene Möglichkeiten, dem kirchlichen Anliegen der Beklagten in gesetzeskonformer Weise nachzukommen, etwa die Beratung durch Rechtsanwälte bei Verbraucherorganisationen.

Tätige Rechtshilfe bei der förmlichen Rechtsverfolgung stelle keine persönliche Hilfe im Sinne von § 8 BSHG dar. In dieser Vorschrift sei nur die Aufgabe des Sozialhilfeträgers geregelt, nicht aber, in welcher Weise er diese Aufgaben zu erfüllen habe. § 8 II BSHG stehe einer Anwendbarkeit des RBerG nicht entgegen;

Die Beklagten handelten auch „geschäftsmaßig«, denn dies setze keine Entgeltlichkeit voraus. Maßgeblich sei vielmehr, daß die Beklagten regelmäßig rechtsberatend tätig wurden.

Schließlich könne auch das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien nicht bezweifelt werden. Ein Wettbewerbsverstoß liege vor, denn das Angebot beider Parteien beinhalte die Rechtsberatung. Die fehlende Gewinnerzielungsabsicht der Beklagten sei unerheblich,

Wegen Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die Schriftsätze verwiesen.

Beide Parteien habe einer Entscheidung durch den Vorsitzenden zugestimmt.

Entscheidungsgründe:

Soweit Über die Klage nach der teilweisen Rücknahme gemäß Schriftsatz vom 19.03.2001 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 29.03.2001 noch zu entscheiden ist, ist sie zulässig, aber nur teilweise begründet.

Nicht mehr zu entscheiden ist, ob die Beklagte im außergerichtlichen Rechtsverkehr - also etwa gegenüber Behörden - für ihre Klienten rechtsberatend tätig werden und für diese auftreten dürfen. Die Zulässigkeit einer solchen Tätigkeit steht nicht mehr in Frage, nachdem die Klägerin ihren dahin gerichteten Klagantrag zurückgenommen hat. Im Streit Ist allein noch die Frage, ob es den Beklagten gestattet ist, Rechtsberatung durch Formulierung von Eingaben an Gerichte zu erteilen.
1. Gemäß Artikel 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) darf die geschäftsmäßige Besorgung von Rechtsangelegenheiten einschließlich der
Rechtsberatung nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde ausgeübt
werden, wobei nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nicht mehr
zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeldlicher und unentgeltlicher
Tätigkeit zu unterscheiden ist. Unerheblich ist auch, ob der Rechtsbesorger
oder Rechtsberater Jurist ist und ob im Einzelfall die Gefahr mangelnder
Sachkunde besteht. Auch der Volljurist unterliegt - soweit er nicht unter die
Ausnahmeregelung des § 3 RBerG fällt - der Erlaubnispflicht des § 1 RBerG
(Rennen/Caliebe, Kommentar zum RBerG, 3. Auflage, § 1 Rnziff. 16).

Die Rechtsberatung ist sonach grundsätzlich Rechtsanwälte vorbehalten.

Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden, daß Artikel 1
§ 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BVerfG
G 41, 378 und 97, 12).

Diese Bestimmung gehört also zur verfassungsmäßigen Rechtsordnung.

2. Von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist gemäß Artikel 1 § 3 Ziffer 1 RBerG die Rechtsberatung und Rechtsbetreuung, die von Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Zuständigkeit ausgeübt wird.

a) Die Beklagte 1 ist keine Körperschaft des öffentlichen Rechts, sondern ein privatrechtlicher Verein. Trotzdem fällt sie unter die Ausnahmeregelung dos § 3 Ziffer 1 RBerG, weil sie an dem öffentlich-rechtlichen Status der sie tragenden Kirche teilnimmt und weil sie der Gesetzgeber in dem gegenüber dem Rechtsberatungsgesetz früheren Bundessozialhilfegesetz (BSHG) für die Zulässigkeit persönlicher Hilfe durch die freien Wohlfahrtsverbände beschieden hat (Rennen/Caliebe, § 3 RnzIff. 12).

b) Erlaubnisfreiheit besteht sonach für die Beklagte 1 und damit auch für ihren Mitarbeiter. den Beklagten 2, im Rahmen Ihrer Zuständigkeit. Diese umfasst gemäß § 8 1 BSHG die persönliche Hilfe und zu dieser gehört nach § 6 11 BSHG auch die Beratung in Fragen der Sozialhilfe und sonstigen sozialen Angelegenheiten.

Der Umfang der sonach zulässigen Beratungstätigkeit ist streitig. Nach allgemeiner Auffassung ist der Begriff der „persönlichen Hilfe in sonstigen sozialen Angelegenheiten“ weit auszulegen, um den Auftrag der Sozialhilfeträger, insbesondere für Gruppen am Rande der Gesellschaft auch im Bereich der Rechtsberatung ein „letztes Auffangnetz“ zu sein, gerecht zu werden.

Deshalb muß die persönliche Hilfe auch die Rechtsberatung mit umfassen, wobei es notwendig sein kann und deshalb erlaubt sein muß, bei der Beratung außer auf Fragen des Sozialrechts auch auf Fragen aus anderen Gebieten - etwa des Familien-, Erb- oder

Arbeitsrechts - einzugehen, sei es, weil sie den Charakter von Vorfragen haben oder weil die „soziale Angelegenheit“ ihrerseits auf sie einwirkt. Es wäre schwierig, die Rechtsberatung auf solche Gebieten von der sonstigen persönlichen Lebensführung zu trennen (Rascher, Lehr- und Praxiskommentar zum BSHG, 5. Auflage, § 8 Rnziff. 25; Knopp/Fichtner, Kommentar zum BSHG, 7. Auflage, Rnziff. 33, 34; Osterreicher/Schelter/Kunz, Kommentar zum BSHG § 8 Rnziff. 11; Renner/Caliebe, § 3 Rnziff, 11). Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an.

Eine Auslegungshilfe bietet insbesondere auch die Übereinkunft, die bei einem Gespräch im BMJ am 24.02.1969 zwischen den Hauptbeteiligten Bundesresors, der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände und der angeschlossenen Organisationen erzielt wurde (abgedruckt bei Knopp/Fichtner, § 8 Rnziff. 37). In diesem „Konsenspapier“ Ist ausdrücklich festgehalten, daß die Beratung In einer sozialen Angelegenheit auch ein Eingehen auf Rechtsfragen aus sonstigen Rechtsgebieten notwendig machen kann.

c) in der genannten Übereinkunft ist jedoch auch klargestellt, daß die Durchsetzung von Ansprüchen im Streitfall, die Vorbereitung eines Prozesses und die Prozeßvertretung über die den Wohlfahrtsverbänden zugewiesene „persönliche Hilfe“ hinausgeht. Auch in Literatur (Knopp/Fichtner, § 8, Rnziff. 15; Rennen/Caliebe, § 3 Rnziff. 13) folgt dieser Meinung.

Die Kammer schließt sich dem an. Danach ist neben der eigentlichen Prozessvertretung. die bereits Gegenstand der von der Beklagten 1 am 27.08.1997 abgegebenen Unterlassungserklärung

ist, den Beklagten auch jede weitere Tätigkeit, die zu einer Prozeßführung gehört, insbesondere auch die Abfassung von Schriftsätzen und die Formulierung von Eingaben im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens untersagt.

d) Von diesem Grundsatz sind indessen Ausnahmen geboten:

aa) Die Klägerin selbst nimmt Tätigkeiten der Beklagten im Rahmen des § 305 lnsO aus.

bb) Die staatliche Prozeßkostenhilfe ist eine Form der Sozialhilfe Im Rahmen der Rechtspflege, die nur aus Zweckmäßigkeitsgründen in der ZPO und nicht im BSHG geregelt ist (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Kommentar zur WO, 59. Auflage, Übersicht vor § 114 Rnziff. 1, 2). Es erscheint deshalb sinnvoll, die dem Aufgabenbereich der Beklagten nahestehende Tätigkeit zur Erlangung der Prozeßkostenhilfe diesen zuzuweisen.

Die Zuständigkeit der Beklagten endet mit Abschluss des
PKH-Verfahrens.

cc) Die Beklagten haben in überzeugender Weise dargelegt, daß ein nicht unerheblicher Teil ihrer Klientel nicht im Stande ist, sich an die üblichen Gepflogenheiten zu halten und daß deshalb oft die Gefahr besteht, daß Termine oder Fristen nicht eingehalten oder sonst versäumt werden. Um die Beklagten auch in solchen Fallen in die Lage zu versetzen, die ihnen obliegende ~persönliche Hilfe“ in effektiver Art und Weise zu leisten, erscheint es angebracht, ihnen in Eilfällen,

also insbesondere dann, wenn die Versäumung einer Frist oder eines Termins droht oder wenn es um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geht, etwa nach § 123 VwGO oder nach § 916 ff. ZPO- ihnen eine Tätigkeit für ihre Klienten zu gestatten, denen allerdings auf das zur Fristwahrung Erforderliche beschränkt sein muß.

3. Soweit die Beklagten hiernach in der Vergangenheit Rechtsberatung durch Hilfestellung bei gerichtlichen Verfahren ausgeübt haben, steht der Klägerin ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UWG zu.

a) Das Tatbestandsmerkmal der »Geschäftsmäßigkeit „ nach § 1 I RBerG liegt unzweifelhaft vor, denn dafür ist lediglich eine selbständige, mit Wiederholungsabsicht erfolgende Tätigkeit erforderlich, die auch unentgeltlich vorgenommen werden kann (Rennen/Caliebe, § 1 RBerG Rnziff. 56).

b) Nicht zweifelhaft kann auch sein, daß zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Ein solches ist zu unterstellen, wenn zwei Unternehmen denselben Kundenkreis haben. Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen, denn »Kunde« sowohl der Klägerin wie auch der Beklagten sind Personen, die Rechtsberatung benötigen. Ausreichend ist, daß jedenfalls ein kleiner Teil der Betroffenen Per3onen, die von Beklagten beraten wird, damit als Kunden der Mitglieder Klägerin ausscheiden. Nicht erforderlich ist, daß den Mitgliedern der Klägerin tatsächlich Umsätze entgehen und unmaßgeblich ist auch das Motiv der Beklagten - des können durchaus soziale oder kirchliche Grunde sein (Baumbach/ Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Auflage, Einleitung Rnziff. 235).

4. Damit ist der Klage im angegebenen Umfang stattzugeben, im übrigen Ist sie abzuweisen.

Die Nebenentscheidung folgen aus §§ 92, 269 III, 709 Satz 1 ZPO.

Bei der Kostenentscheidung erscheint maßgeblich, daß sich die rechts-beratende Tätigkeit der Beklagten tu etwa 60 % auf außergerichtlichem Gebiet vollzieht - insoweit hat die Klägerin die Klage zurückgenommen. Auch soweit die Beklagten im Rahmen von gerichtlichen Verfahren rechtsberatend tätig sind, hat die Klage nur teilweise Erfolg.

Bei der Festsetzung des Streitwerts ist vor allem maßgeblich, daß der Rechtsstreit von grundsätzlicher Bedeutung ist. Der von der Klägerin vorgeschlagene Streitwert von 5O.OO0,00 DM erscheint hiernach angemessen (§ 3 ZPO).

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