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Verwaltungsgerichtsbeschluß zur gewonnenen "Traumreise" eines Wuppertaler Ehepaars

"Traumreise"-Beschluß des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 06.01.2000

Aktz.: 20 L 4143/99

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.
.....

Gründe:

Der Antrag der Antragsteller,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern die Zustimmung zur Teilnahme an der gewonnenen Kreuzfahrt mit der MS „Astor“ TT-1779 in der Zeit vom 7. Februar bis zum 2. März 2000 zu erteilen,

hat keinen Erfolg.

Zunächst ist der in dieser Form gestellte Antrag unzulässig, da es einer „Zustimmung“ zur Teilnahme an der gewonnenen Kreuzfahrt durch den Antragsgegner nicht bedarf, das Gericht den Antragsgegner damit auch zu einer solchen Handlung nicht verpflichten kann.

Vorläufiger Rechtsschutz kommt auch nicht in Betracht, soweit der Antragsgegner den Antragstellern seit dem 1. Januar 2000 im Hinblick auf die gewonnene Kreuzfahrt lediglich noch darlehensweise Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 89 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) gewährt. Für ein hiergegen gerichtetes vorläufiges Rechtsschutzgesuch fehlt es an der Eilbedürftigkeit, da auch durch die darlehensweise Hilfe der notwendige Lebensunterhalt der Antragsteller gesichert ist.

Im Kern geht es den Antragstellern aber darum, geklärt zu wissen, ob eine Teilnahme an dieser Kreuzfahrt in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen im Bundessozialhilfegesetz steht oder ob, wir es der Antragsteller geltend macht, diese gewonnene Kreuzfahrt einen Vermögenswert darstellt, den sie verwerten müssen, um den Verkaufserlös, der oberhalb des sogenannten Schonbetrages liegt, für ihren Lebensunterhalt einzusetzen. Ungeachtet der Frage, ob ein solches (vorläufiges) Feststellungsbegehren im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes überhaupt zulässig ist,

dieses erscheint zweifelhaft, obwohl den Antragstellern auch im Hinblick auf die Kostenersatzregelung bei schuldhafter Herbeiführung der Sozialhilfebedürftigkeit in
§ 92a Abs. 1 BSHG ein Interesse an der Klärung dieser Frage nicht abzusprechen ist,

hat es jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 11 Abs. 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen. Die von der Antragstellerin gewonnene Kreuzfahrt stellt Vermögen dar, welches die Hilfebedürftigkeit der Antragsteller ausschließt.

Nach § 88 Abs. 1 BSHG gehört zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes das gesamte verwertbare Vermögen. Daß die Antragstellerin die hier in Rede stehende Kreuzfahrt gewonnen hat, steht einer Zuordnung zum Vermögen nicht entgegen. Denn der sozialhilferechtliche Vermögensbegriff in § 88 BSHG enthält keine Einschränkung dahin, daß unentgeltlich erworbene Gegenstände nicht zum Vermögen rechnen.

Bundesverwaltungsgericht (BverwG), Beschluß vom 8. Juli 1991 –5 B 57/91- (Juris) zur Beurteilung eines geschenkten Autos.

Dieses Vermögen ist auch verwertbar. Zwar kann die Antragstellerin sich diesen Gewinn nicht auszahlen lassen. Dieses ist ihr von der Transocean Tours Touristik GmbH mit Schreiben vom 7. Dezember 1999 mitgeteilt worden. In diesem Schreiben ist sie aber weiter auf die Möglichkeit hingewiesen worden, diese Kreuzfahrt durch Verkauf auf Dritte zu übertragen. Hierzu sehen die Reisebedingungen dieser Kreuzfahrt unter Ziffer 5 vor, daß bis zum Reisebeginn – hier am 7. Februar 2000 – eine Ersatzperson gestellt werden kann. Diesem Wechsel kann seitens des Reiseveranstalters nur aus wichtigen Gründen widersprochen werden, etwa wenn die Ersatzperson den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

Einer Bezifferung des Wertes dieser Kreuzfahrt bedarf es hier nicht. Aus den von den Antragstellern vorgelegten Unterlagen und aus dem Reiseprospekt ergibt sich, daß für diese Kreuzfahrt mit der MS „Astor“ TT-1779 in der Zeit vom 7. Februar bis zum 2. März 2000 eine Zweibettkabine außen vorgesehen ist. Nach diesem Prospekt liegt der günstigste Preis für diese Kabine bei 9.570,00 DM pro Person (bis zu 11.000,00 DM), für zwei Personen mithin bei 19.140,00 DM. Daß dieser Preis nunmehr aufgrund der Kürze der Zeit und im Hinblick auf die für die Kreuzfahrt erforderlichen Vorbereitungen, die die Möglichkeiten des Verkaufs einschränken, etwa die Durchführung von Impfungen oder die Beantragung von Visa, nicht realisierbar ist, steht auch für das Gericht außer Frage. Dennoch erscheint es nach der Einschätzung des Gerichts möglich, für diese Kreuzfahrt, jedenfalls zu einem deutlich, sei es auch um die Hälfte reduzierten Preis, in einem kurzen Zeitraum über Aushänge, Internet, Zeitungen oder „Mund zu Mund – Propaganda“, Interessenten zu finden. Der damit verbundene finanzielle Verlust steht einer Verwertung dieses Vermögens nicht entgegen, worauf im folgenden noch einzugehen ist.
§ 88 Abs. 2 BSHG zählt in den Nrn. 1 bis 8 Einzelfälle auf, in denen die Sozialhilfe von der Verwertung des Vermögens nicht abhängig gemacht werden darf – das Vermögen mithin von der Verwertung ausgenommen ist. Von diesen Regelungen ist hier allein die Vorschrift des „88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG von Bedeutung, wonach die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden darf vom Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Nr. 1a, 1. HS der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG vom 11. Februar 1988 (BGBI. 1, S. 150) in der insoweit gleichlautenden Fassung vom 23. Juli 1996 (BGBI 1, S. 1088) sind kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte bei der Hilfe zum Lebensunterhalt bei nicht getrennt lebenden Ehegatten 2.500,- DM zuzüglich 1.200,00 DM für den Ehegatten. Ein Betrag in Höhe von insgesamt 3.700,00 DM (2.500,00 DM für die Antragstellerin und 1.200,00 DM für den Antragsteller) ist somit beim Einsatz des Vermögens – hier im Fall der Kapitalisierung dieser Kreuzfahrt – nicht zu berücksichtigen ( sogenanntes Schonvermögen). Das darüberhinausgehende Vermögen der Antragstellerin , welches bei einem Verkauf der Kreuzfahrt erzielt werden kann, ist gemäß § 88 Abs. 1 BSHG für ihren Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt des Antragstellers einzusetzen.

Ist dieses Vermögen nicht gemäß § 88 Abs. 2 BSHG von der Verwertung ausgenommen, so führt auch die Prüfung der Härteregelung in §88 Abs. 3 BSHG zu keinem anderen Ergebnis. Gemäß § 88 Abs. 3 BSHG darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. (Für die hier nicht einschlägige Hilfe in besonderen Lebenslagen werden in Satz 2 und 3 dieses Absatzes weitere Regelungen getroffen.)

Wann die Verwertung eines nach § 88 Abs. 2 BSHG nicht geschützten Vermögensgegenstandes eine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG darstellt, ist im Gesetz nicht näher definiert. Der Inhalt des Begriffs der Härte kann jedoch durch Auslegung ermittelt werden. Dabei ist namentlich auf die Systematik der gesetzlichen Regelungen über Schonvermögen und auf ihren Sinn und Zweck abzustellen. Die Vorschriften über das Schonvermögen sollen gewährleisten, daß die Sozialhilfe nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der vorhandenen Lebensgrundlagen des Hilfesuchenden führt. Dem Sozialhilfeempfänger und seinen Angehörigen soll ein gewisser Spielraum in der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erhalten bleiben. Überdies soll verhindert werden, daß die Sozialhilfe zu einem wirtschaftlichen Ausverkauf führt, damit den Willen zur Selbsthilfe lähmt und zu einer nachhaltigen sozialen Herabstufung führt. Das Ziel der Härtevorschrift des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG ist kein anderes. Wenn der Gesetzgeber eine Härtevorschrift einfügt, so geschieht dies regelmäßig deshalb, weil er mit den Regelvorschriften zwar dem Gesetz zugrundeliegenden typischen Lebenssachverhalt gerecht werden kann, nicht aber atypischen Fallgestaltungen. Da die atypischen Fälle in den abstrakten Merkmalen der Gesetzessprache nicht hinreichend erfaßt werden können, hat der Gesetzgeber neben den Regeltatbestand einen Ausnahmetatbestand gesetzt, der zwar hinsichtlich konkreter Einzelheiten unbestimmt ist, jedoch bei einer sinngerechten Anwendung ein Ergebnis gestattet, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielsetzung gleichwertig ist. Hiernach kommt es bei der Bestimmung des Begriffs der Härte darauf an, ob die Anwendung der Regelvorschriften zu einem den Leitvorstellungen des § 88 ABS. 2 BSHG nicht entsprechenden Ergebnis führen würde.

Vgl. BverwG, Urteil vom 26. Januar 1966 – V C 88.64 – Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte - FEVS- 14, 81; Urteil vom 19. November 1992 – 5 C 15.89 -, FEVS 42, 185; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom 22. Juni 1989 – 8 A 329/87 -, FEVS 39, 29; Urteil vom 19. November 1993 – 8 A 278/92 -, FEVS 45, 58, 60 ff. und Urteil vom 6. Februar 1996 – 8 A 3537/93 -.

Ferner muß bei der Auslegung berücksichtigt werden, daß es sich bei der Regelung des § 88 Abs. 3 BSHG um eine Ausnahmevorschrift handelt, die als solche eng auszulegen und einer erweiternden Interpretation nicht zugänglich ist.

Vgl. OVG NW, Urteil vom 17. Dezember 1993 – 8 A 400/91 -; Urteil vom 6. Februar 1996 – 8A 3537/93 -.

Im vorliegenden Falle fehlt es an Anhaltspunkten dafür, daß die Anwendung der Regelvorschriften zu einem den Leitvorstellungen des § 88 Abs. 2 BSHG nicht entsprechenden Ergebnis führen würde.

Zunächst begründet der Gesichtspunkt, daß die Antragstellerin diese Kreuzfahrt gewonnen hat, allein keine Gärte im obigen Sinn. Es läßt sich nicht in einer verallgemeinerungsfähigen Weise sagen, daß eine Urlaubsreise, nur weil sie einem Hilfebedürftigen geschenkt worden ist oder dieser sie gewonnen hat, unter dem Gesichtspunkt der Härte von einem Vermögenseinsatz auszunehmen wäre. Ob der Einsatz oder die Verwertung von Vermögen eine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG bedeuten würde, hängt in aller Regel von den Umständen des Einzelfalles ab.

BverwG, Beschluß vom 8. Juli 1991- 5 B 57/91- (Juris) zur Beurteilung eines geschenkten Autos; VG Meiningen, Beschluß vom 13. Juni 1997 – 8 E 635/97 – (Juris) zu einer geschenkten Urlaubsreise, welche in dieser Entscheidung als einzusetzendes Vermögen beurteilt wurde.

Auch der Gesichtspunkt, daß im Fall eines Verkaufs dieser Kreuzfahrt zum jetzigen Zeitpunkt der im Reisekatalog angegebene Preis von mindestens 19.140,00 DM (für zwei Personen), nicht mehr erzielt werden kann, vermag eine Härte nicht zu begründen. Ein solcher Verlust ist hinzunehmen. So hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 19. Dezember 1997 zur Verwertung des Rückkaufswertes einer Lebensversicherung als einzusetzendes Vermögen in der Sozialhilfe entschieden,

BverwG, Urteil vom 19. Dezember 1997 – 5 C 7/96 – 106, FEVS 48,
145 – 157,

daß es sogar dann keine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG begründet, wenn der Rückkaufswert einer Lebensversicherung um mehr als die Hälfte hinter den auf sie erbrachten Eigenleistungen des Versicherungsnehmers zurückbleibt. Insoweit weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, daß es nicht Aufgabe der Vorschriften über das Schonvermögen ist, dem Hilfesuchenden Aufwendungen zur Vermögensbildung über dasjenige Ausmaß hinaus zu erhalten, das ihm verbleiben muß, soll ihm nicht ein wirtschaftlicher Ausverkauf angesonnen werden. Wird ein solcher Verlust dem Hilfesuchenden mithin selbst dann zugemutet, wenn es sich um ein Vermögen handelt, welches er aufgrund eigener finanzieller Leistungen angespart hat, muß dieses um so mehr gelten, wenn der Hilfesuchende, wie hier, den Vermögenswert unentgeltlich erhalten hat.

Hinzu kommt hier, daß die Antragsteller sich entgegenhalten lassen müssen, daß sie die nunmehr gegebene eingeschränkte Verwertungsmöglichkeit dieser Kreuzfahrt durch ihr eigenes Verhalten mit verursacht haben. Die Antragstellerin hat diese Kreuzfahrt bereits in der Sendung am 15. November 1999 gewonnen, die Unterlagen hat sie auch bereits Anfang Dezember 1999 erhalten. Dem Sozialamt hat sie hiervon aber keine Kenntnis gegeben. In ihrer Vorsprache am 6. Dezember 1999 hat sie lediglich angefragt, inwieweit sie es angeben müsse, wenn sie eine Kreuzfahrt im Wert von 20.000,00 DM gewinne. Sie beteilige sich derzeit an einem Gewinnspiel der „Bildzeitung“ und könne im Moment keine genaueren Angaben machen. Seinerzeit sagte sie zu, sich im Fall des Gewinns erneut zu melden. Eine solche Meldung erfolgte aber nicht. Statt dessen wurde die Antragstellerin in der am 14. Dezember 1999 ausgestrahlten Sendung von einer Mitarbeiterin des Sozialamtes erkannt. Auf die Aufforderung zur Vorsprache vom 15. Dezember 1999 wurde sie dann erst am 20. Dezember 1999 bei dem Antragsgegner vorstellig und legte die Unterlagen vor. Dieser wies sie noch mit Bescheid vom 21. Dezember 1999 – ausgehändigt am 22. Dezember 1999 – auf die Verwertbarkeit dieser Kreuzfahrt hin. Hätte die Antragstellerin dem Antragsgegner mithin unmittelbar nach Kenntnis des Gewinns die Mitteilung von diesem Gewinn gemacht, hätte ein frühzeitiger Verkauf erfolgen können – mit besseren Preiserwartungen.

Zu einer anderen Beurteilung führen auch nicht die besonderen Lebensumstände der Antragsteller. Der Umstand, daß der Antragsteller der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung des Dr. Fett vom 23. Dezember1999 zufolge an einer fortgeschrittenen, unheilbaren Erkrankung leidet und daß dessen Lebenserwartung als sehr begrenzt angesehen werden dürfe, begründet nicht die Annahme eines Härtefalles, ebensowenig der Gesundheitszustand der Antragstellerin. Dabei berücksichtigt die Kammer das menschliche Schicksal des Antragstellers und auch, daß angesichts dieser unheilbaren Erkrankung einer solchen Kreuzfahrt für den Antragsteller eine besondere Bedeutung zukommt. Diesem nachvollziehbaren Wunsch des Antragstellers, von einer Verwertung des Vermögens abzusehen, kann im Rahmen der Härteregelung jedoch nicht Rechnung getragen werden. Die Vorschriften über das Schonvermögen sollen lediglich, wie oben ausgeführt, gewährleisten, daß die Sozialhilfe nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der vorhandenen Lebensgrundlagen des Hilfesuchenden führt, wobei dem Sozialhilfeempfänger und seinen Angehörigen ein gewisser Spielraum in der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erhalten bleiben und ein wirtschaftlicher Ausverkauf verhindert werden soll. Dieser Sinn und Zweck der Bestimmungen über das Schonvermögen steht hier einer Verwertung nicht entgegen. Zudem ist das allgemeine Ziel der Sozialhilfe zu beachten. Ihr allgemeines Ziel ist es, eine Hilfe in einer Art, einer Form und einem Maß zu gewährleisten, daß verhindert wird, daß die Menschenwürde des Hilfesuchenden Schaden nimmt (§1 Abs. 2 BSHG) und daß dem Hilfesuchenden durch die Hilfe ermöglicht wird, in der Umgebung von Nicht-Hilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben.

Vgl. OVG NW, Urteil vom 5. März 1981 – 8 A 263/80 - , FEVS 31, 61, 64; BverwG, Urteil vom 9. Juni 1971 – V C 84.70 -, FEVS 18, 372;

Ausgehend von dieser Zielbestimmung besteht nach der Rechtsprechung bereits grundsätzlich kein Anspruch auf Urlaubsreisen und Ferienreisen, da diese nicht zum notwendigen Lebensunterhalt nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BSHG gehören,

Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 26.10.1993, - 9 UE 1656/91 - , FEVS 45, 25 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 20.10.1989, - Bf IV 52/89 -, FEVS 39, 399 ff.

Hier handelt es sich aber bei dieser 25-tägigen Fahrt auf dem Kreuzfahrtschiff „Astor“ von Brisbane (Australien) über Indonesien, die Philippinen, Hongkong, Vietnam bis Bangkok schon nicht um eine Ferienreise im üblichen Sinn, sondern um eine „Luxusreise“, die sicherlich ein Wunschtraum auch vieler Erwerbstätiger ist und bleiben wird. Eine solche Reise von der Verwertung auszunehmen, ist mit sozialhilferechtlichen Grundsätzen nicht in Einklang zu bringen, selbst wenn das Schicksal des Antragstellers eine solche Reise als wünschenswert erscheinen läßt.

Insoweit ist vorliegend auch zu berücksichtigen, daß den Antragstellern ein Teil dieses Gewinnes verbleibt, nämlich der Gewinn in Höhe des durch das Bundessozialhilfegesetz anerkannten sogenannten Schonbetrages in Höhe von 3.700,00 DM. Von diesem Gewinn wird es den Antragstellern auch möglich sein, eine, wenn auch einfachere, Urlaubsreise durchzuführen.

Ist diese gewonnene Kreuzfahrt damit zu verkaufen, befinden sich die Antragsteller im Ergebnis in keiner anderen Situation als im Fall des Gewinns eines Geldbetrages in Höhe des Wertes der Reise. Auch in diesem Fall wären die finanziellen Mittel oberhalb des sogenannten Schonbetrages für den Lebensunterhalt einzusetzen, eine Härte läge in dieser Verwendung des Geldes zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.

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