Newsticker

Jahresarchiv

Jahresarchive

Zunehmend Probleme im Bereich Anerkennung der Unterkunftskosten bei Wohneigentum in „Hartz IV“

» Zunehmend Probleme im Bereich Anerkennung der Unterkunftskosten bei Wohneigentum in „Hartz IV“

Bundesarbeitsgemeinschaft der Erwerbslosen- und Sozialhilfeinitiativen e.V.

(Frankfurt am Main) - Aufgrund sich häufender Beschwerden von Eigentumswohnungs- und Eigenheimbesitzern, die auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) angewiesen sind, stellt die Bundesarbeitsgemeinschaft der Erwerbslosen- und Sozialhilfeinitiativen e.V. (BAG-SHI) klar, dass bei selbstgenutztem Wohneigentum die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft zu übernehmen sind.

Probleme in der Leistungsgewährungspraxis bereiten den zuständigen Stellen offensichtlich einerseits die nach § 7 der Verordnung zur Durchführung des § 82 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) zu übernehmenden Aufwendungen von Wohneigentümern, andererseits die Definition der gesetzlich vorgeschriebenen Gewährung der als „angemessen“ anzuerkennenden Heizungskosten.

Daher stellt die BAG-SHI klar, dass bei selbstgenutztem Wohneigentum als notwendige Ausgaben anzuerkennen sind:

- Schuldzinsen in voller Höhe
- Erhaltungsaufwendungen und Reparaturen, die keine wertsteigernden Erneuerungsmaßnahmen darstellen
- die mit dem Eigentum zwingend verbundenen Belastungen
- übliche und anerkannt notwendige Versicherungen (z.B. für Gebäudebrand- und Haftpflichtversicherungen, für Wasser- und Ölschäden) und Bewirtschaftsaufwendungen (wie Wassergeld, Müllabfuhr, Schornsteinfeger, Hausverwalter)

„Besonders problematisch ist die vielerorts geübte Praxis, bei der Bestimmung der angemessenen Heizkosten entweder nur die für Mietwohnungen gültige niedrigere Quadratmeterzahl zu Grunde zu legen oder, wie im Falle des im Landkreis Osterode im Hungerstreik befindlichen Erwerbslosen Rüdiger Steinbeck, keine Rücksicht auf die von zahlreichen Faktoren (Lage, Bauzustand, Wärmeisolierung, etc.) abhängigen Besonderheiten des Einzelfalls zu nehmen.“ so Andreas Geiger, Vorsitzender der BAG-SHI.

Grundsätzlich kritisiert die BAG-SHI, dass Aufwendungen für die Kredittilgung oder vereinbarte Leibrenten gesetzlich nicht berücksichtigt werden: Diese finden selbst dann keine Berücksichtigung, wenn sie hinter den für eine angemietete Unterkunft aufzuwendenden angemessenen Kosten zurückbleiben.

„Durch diese Gesetzeslücke wird der „Hartz IV“-Regelsatz der Betroffenen zum Teil massiv gesenkt, so dass diese letztendlich doch gezwungen werden, ihr nach § 12 Abs. 3 eigentlich geschütztes Vermögen aufzugeben oder aber es sich im wahrsten Sinne des Wortes vom Munde absparen zu müssen.“, so Hinrich Garms, Mitglied im Vorstand der BAG-SHI.

„Wenn die Eigentümer aber ihre Kredite nicht weiter bedienen können, werden sie staatlicherseits doppelt gestraft: Neben dem Verlust der Wohnung oder des Hauses weit unter Wert wandelt sich das bis dahin geschützte Vermögen wieder in Einkommen, das nun vorrangig vor staatlichen Leistungen für die Sicherung des Lebensunterhaltes herangezogen werden muss.“, so Garms weiter. „Diese Bestrafung ist sicherlich nicht im Sinne des Gesetzgebers.“

Die BAG-SHI fordert daher die Anerkennung der Höhe nach angemessener Tilgungsleistungen im Rahmen der Kosten der Unterkunft und die Übernahme der gesetzlichen Grundlagen für die Anerkennung der Kosten der Unterkunft bei Immobilien aus dem SGB XII ins SGB II.

Pressestelle

Moselstr. 25, 60329 Frankfurt

Telefon: (069) 27220896, Telefax: (069) 27220897



eMail: info@bag-shi.de

Internet: http://www.bag-shi.de

Zurück