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Jahresarchiv

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Zur Existenzsicherung von Einelternfamilien und zur Pauschalierung

Offener Brief der vier Vertretungen der Interessen von Einelternfamilien

Arbeitsgemeinschaft für allein erziehende Mütter und Väter im Diakonischen Werk der EKD
Arbeitsgemeinschaft Interessenvertretung Alleinerziehende

SelbstHilfelnitiativen Alleinerziehender

Verband alleinerziehender Mütter und Väter

Zur Existenzsicherung von Einelternfamilien

Familien brauchen gute Rahmenbedingungen, um ihren gesellschaftlichen Beitrag erfüllen zu können. Dazu gehören insbesondere eine angemessene finanzielle Absicherung und befriedigende Möglichkeiten, Erziehung und Erwerbstätigkeit miteinander zu verbinden. Es bedarf demnach vor allem familiengerechter Arbeitsbedingungen und bedarfsgerechter Angebote der Kinderbetreuung.

Wie der erste Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung zeigt, ist ein erheblicher Anteil der Einelternfamilien zur Sicherung ihrer Existenz auf Sozialhilfe angewiesen. Es handelt sich überwiegend um alleinerziehende Mütter, die im Vergleich zu anderen Bezugsgruppen nur für einen relativ kurzen Zeitraum ( Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes lag die Bezugsdauer für allein Erziehende im Jahr 2000 bei 23 Monaten, während die Dauer der Hilfegewährung für die Gesamtheit der Bedarfsgemeinschaft bei 31 Monaten lag.) Sozialhilfe erhalten. Die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit in den ersten zwei Lebensjahren des Kindes führt in der Elternzeit zum Bezug von Sozialhilfe, u. a. deshalb, weil das Erziehungsgeld nicht als Lohnersatzleistung ausgestaltet und daher unzureichend ist. Ein Fünftel der Alleinerziehenden beziehen dabei lediglich ergänzende Sozialhilfe wenn die Erwerbseinkünfte zur Sicherung der Familie nicht ausreichen. Die Gründe hierfür sind Teilzeitarbeit und niedrige Frauenlöhne. Auch unzureichende oder ausbleibende Unterhaltszahlungen sind eine häufige Ursache für den Sozialhilfebezug.

Die Alleinerziehendenverbände fordern daher ein existenzsicherndes Kindergeld in Höhe des soziokulturellen Existenzminimums, das im Sinne einer Grundsicherung für Kinder ausgestaltet ist. Damit würde es gelingen, rund eine Million Kinder aus dem Sozialhilfebezug zu holen.

Bis zur Erreichung dieses Ziels halten wir im Hinblick auf die bevorstehende Sozialhilfeform folgende Verbesserungen für notwendig:

1. Anhebung der Schonvermögensgrenze bei vorübergehendem Sozialhilfebezug für die ersten drei Jahre der Kindererziehung

Die bisherige Regelung, wonach das Gesamtvermögen bis auf einen geringen Sockelbetrag zur Sicherung der Existenz eingesetzt werden muss, erschwert Schwangeren in Konfliktsituationen die Entscheidung für das Kind, senkt den Lebensstandard sowie das wirtschaftliche Sicherheitsgefühl und belastet allein erziehende Frauen. Sie kann wegen eines kurzfristigen Unterstützungsbedarfes (z.B. während der Elternzeit ) zudem in eine dauerhafte Sozialhilfeabhängigkeit führen und erschwert den Weg aus der Sozialhilfe. Eine Anhebung des Schonvermögens, das mindestens an die Grenzen des Schonvermögens bei der Gewährung von Arbeitslosenhilfe angepasst ist, könnte bei zeitlich begrenztem Sozialhilfeanspruch dauerhafter Armut vorbeugen.

2. Alterssicherndes Vermögen muss im Sozialhilfebezug geschützt bleiben

Zum Gesamtvermögen, das eingesetzt werden muss, gehören bisher auch Ersparnisse für das Alter wie Lebensversicherungen und Bausparverträge. Das führt verstärkt zu Altersarmut. Alterssicherndes Vermögen, das zur Ergänzung der Rente notwendig ist, muss daher geschützt bleiben. Die Auflösung bzw. der Verbrauch dieses Vermögens entspricht im Übrigen auch nicht mehr der herrschenden politischen Praxis, wonach zur Alterssicherung regelmäßig auch eine private Komponente gehören soll. Alleinerziehende sind häufig nur vorübergehend und in einer bestimmten Lebensphase (Elternzeit) im Sozialhilfebezug oder haben lediglich Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt. Auch vor diesem Hintergrund ist von der Auflösung der privaten Alterssicherung abzusehen

3. Übernahme der tatsächlichen Wohnkosten bei vorübergehendem Sozialhilfebezug

In der derzeitigen Praxis werden Einelternfamilien auch bei vorübergehendem Sozialhilfebezug (z. B. in der Elternzeit) häufig zu einem Wohnungswechsel gezwungen. Das zerstört Einbindungen in das soziale Umfeld und belastet die Familien sehr. Familien sollen daher für die Dauer der Elterzeit oder eine Frist von drei Jahren in ihrer bisherigen Wohnung bleiben können Die Kosten dafür müssen in der tatsächlichen Höhe übernommen werden.

Wir halten drei Jahre als Zeitraum für vorübergehenden Sozialhilfebezug für angemessen. Das gilt entsprechend für die unter 1. und 2. erhobenen Forderungen.

4. Auch der betreuende Elternteil muss Anspruch auf einen Selbstbehalt haben

Wenn Unterhaltszahlungen des barkunterhaltspflichtigen Elternteils nicht oder nicht in ausreichender Höhe geleistet werden, muss der betreuende Elternteil sein Einkommen bis zur Grenze des eigenen sozialhilferechtlichen Bedarfs für
den Barunterhalt des Kindes einsetzen. Während dem Barunterhaltspflichtigem ein Selbstbehalt zugestanden wird, muss der betreuungspflichtige Elternteil —meist die Mutter - unter Umständen Sozialhilfe beantragen mit allen bereits beschriebenen Schwierigkeiten. Darin sehen wir eine Benachteiligung des betreuungspfllichtigem Elternteils, die so nicht fortbestehen darf.

5. Regelungen für allein erziehende Auszubildende
Die einschlägigen Armutsberichte weisen immer wieder darauf hin, dass Alleinerziehende ohne abgeschlossene Ausbildung einem erhöhten Armutsrisiko ausgesetzt sind. Daher erscheint es uns sinnvoll, den ‚Tatbestand“ des allein Erziehens als besondere Härte in §26 Bundessozialhilfegesetz aufzunehmen.

• §26 BSHG Sonderreglung für Auszubildende
(1) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungs-förderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des 3. Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt als Beihilfe oder als Darlehen. In besonderen Härtefällen kann Hilfe zum Lebensunterhalt gewahrt werden. Eine aus unserer Sicht notwendige Ergänzung lautet: „Eine besondere Härte ist grundsätzlich bei Schwangeren oder allein Erziehenden ohne abgeschlossene Berufsausbildung mit einem oder mehreren Kindern unter 6 Jahren gegeben.“

Zur Umsetzung der „Experimentierklausel“ des § 101a BSHG und einer weitergehenden Pauschalierung von Sozialhilfe möchten wir Folgendes anmerken:

1. Eine Pauschalierung der Leistungen haften wir dort für positiv, wo sie Eigenverantwortlichkeit und Selbstbestimmung der Sozialhilfeberechtigen unterstützt.

2. Eine Pauschalierung muss aber unbedingt dem Bedarfsdeckungsgrundsatz folgen (§ 3 BSHG, § 22, 111, 1 BSHG, 101a BSHG) und sicherstellen, dass die Ausstattung mit finanziellen Mitteln ausreichend und effektiv ist. Dies ist insbesondere bei der Festlegung der Pauschalbetrage zu beachten.
Auch die jeweilige Situation des einzelnen Sozialhilfeberechtigten und sein individueller Bedarf müssen nach §3 BSHG („Besonderheit des Einzelfalles“) berücksichtigt werden. Wenn der Bedarfsdeckungsgrundsatz aufgehoben und durch eine - der Höhe nach unzureichende - Pauschale ersetzt wird, erhalten Bedürftige nicht mehr das von ihnen dringend benötigte Existenzminimum.

3. Wir geben auch zu bedenken, dass vorausschauendes Haushalten in einer Mangelsituation häufig zu Überforderungen führt, insbesondere bei belasteten Familien. Kommen dazu noch unrealistisch niedrige Pauschalbeträge, kann die Verschuldung nicht ausbleiben. In Städten und Landkreisen, in denen im Rahmen der Experimentierklausel beispielsweise die Wohnkosten pauschaliert werden, zeichnet sich bereits jetzt ab, dass die Realkosten durch die Pauschale häufig nicht gedeckt sind.
Sozialhilfeberechtigte müssen vor fehlerhaften Pauschalierungen geschützt werden. Hierzu bedarf es verlässlicher Gesetzesvorhaben.

4. Sollte die Pauschalierung der einmaligen Beihilfen endgültig eingeführt werden, so muss es für solche Situationen klare Regelungen geben, z. B. dann, wenn ein Bedarf auftritt, bevor die Pauschale angespart werden konnte. Dies darf nicht zu einer Verschuldung der Familie führen. Überschuldung hat nicht nur negative Folgen im Hinblick auf die Gesundheit, das psychische Befinden und die Entwicklung von Kindern. Überschuldung führt auch dazu, dass die Langzeitfolgen sowie die für die Überwindung solcher Armuts- und Überschuldungssituationen notwendigen Kosten die Länder und Kommunen belasten. Sie muss daher vermieden werden.

5. Hilfeempfangende, die bereits verschuldet sind, müssen generell von der Pauschalierung ausgenommen werden, denn es ist ihnen nicht möglich die pauschal gewährten einmaligen Beihilfen im Hinblick auf einen zukünftig auftretenden Bedarf anzusparen.

Stuttgart, im Februar 2003

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