Newsticker
Tacheles Rechtsprechungsticker KW 49/2023
1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung nach dem ( SGB II )
1.1 Sächsisches LSG, Beschluss v. 12.10.2023 - L 4 AS 533/23 B ER
Leitsätze
Die von einem Leistungsträger nach dem SGB II in einer Mahnung festgesetzte Mahngebühr ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X. Widerspruch und Anfechtungsklage dagegen haben gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung, wenn der Leistungsträger die Erfüllung einer Erstattungsforderung wegen zu Unrecht erbrachter Leistungen nach § 50 SGB X anmahnt und die Vollstreckung ankündigt. Die aufschiebende Wirkung entfällt nicht nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGG.
Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/174678
1.2 LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 27.09.2023 - L 13 AS 74/23 - Revision zugelassen
Grundsicherung für Arbeitsuchende; Bedarfe für Unterkunft und Heizung; Eigenheim; Vertrag über die Wärmelieferung und den Einbau einer Heizungsanlage durch das Versorgungsunternehmen
Leitsatz Redakteur v. Tacheles e. V.
Schließt ein Bürgergeldempfänger mit seinem Energieversorger einen Wärme-Plus-Vertrag für eine neue Heizungsanlage ab, sind die Kosten dafür in voller Höhe im Rahmen der Bedarfe für Unterkunft und Heizung anzuerkennen, soweit angemessen ( Grundpreis für die Bereitstellung der Heizungsanlage inklusive Serviceleistungen ).
Amtlicher Leitsatz
Die von einem Eigenheimbesitzer zu zahlenden monatlichen Abschläge aufgrund eines Vertrags über die Wärmelieferung und den Einbau einer Heizungsanlage durch das Versorgungsunternehmen können als Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II anzuerkennen sein.
Quelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/7fa08646-78a6-41f8-be33-12f9ff2b7ee0
1.3 LSG Hessen, Urt. v. 25.10.2023 - L 6 AS 376/22
Leitsätze
1. Der Beteiligte ist im Widerspruchsverfahren erneut anzuhören, wenn die Behörde in dessen Rahmen weitere Ermittlungen durchführt und diese zur Grundlage ihrer Entscheidung machen möchte (Anschluss an BSG, Urteil vom 15. August 2002 - B 7 AL 38/01 R -).
2. Der Topos der rechtlichen Einheit allein vermag die Einbeziehung später ergangener Bewilligungsbescheide für Teile des Minderungszeitraums in ein anhängiges Rechtsbehelfsverfahren gegen einen Minderungsbescheid nicht zu bewirken.
Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/174700
1.4 LSG Hessen, Beschluss v. 14.11.2023 - L 6 AS 339/23 B ER
Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung im sozialgerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
2. Ansprüche auf Rückzahlung von Darlehen nach § 42a SGB II unterliegen einer Verjährungsfrist von 30 Jahren.
Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/174764
Hinweis: vgl. dazu SG Berlin, Urt. v. 11.09.2023 - S 43 AS 5054/19 - anhängig beim LSG BB - L 18 AS 1078/23
1.5 LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.09.2023 - L 9 AS 916/23B ER
Bürgergeld:
1. Eilbedürfnis für die einstweilige Anordnung der Erteilung einer Zusicherung gemäß § 22 Abs 4 SGB 2 ist gegeben, wenn die Antragstellerin seit Längerem in einer Notunterkunft untergebracht war.
2. Zur einstweiligen Anordnung der Erteilung einer Zusicherung gemäß § 22 Abs 4 SGB 2 für eine konkret nachgewiesene, noch nicht angemietete, aber noch verfügbare neue Unterkunft unter Berücksichtigung der Rechtsschutzgarantie des Art 19 Abs 4 GG bei existenzsichernden Leistungen, wenn die Anmietung der konkreten Unterkunft auch nach Aussage des Vermieters nur unter Zusicherung möglich ist ( Redakteur v. Tacheles e. V. ).
Anmerkung dazu von RA Kay Füßlein, Berlin
Nichts weltbewegend Neues; aber dies ist vielleicht die Neuigkeit:
In der Sache ging es um die Zustimmung zu einem Umzug. Das Gesetz macht es Empfängern von Leistungen nach dem SGB II („Bürgergeld“) da recht kompliziert.
Im ersten Schritt muss eine Zusicherung zu einem Umzug gestellt werden, da ansonsten die Gefahr besteht, dass nicht alle Kosten übernommen werden. Dies soll nach verwaltungsinternen Bestimmungen innerhalb von drei Tagen erfolgen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umzug notwendig ist (das ist dann der Fall, wenn sozusagen auch ein objektiver Dritter umziehen würde) und die Miete angemessen ist (was eher das Problem ist) . Zuständig für die Zustimmung ist das JobCenter in dessen Zuständigkeitsbereich man hinziehen möchte; in Berlin ist es jedoch aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung das JobCenter in dessen Zuständigkeitsbereich man noch wohnt.
Wenn das JobCenter die Zustimmung ablehnt, wird es meist zeitkritisch, da eine Anmietung ohne Zustimmung dazu führen kann, dass die Miete nicht vollständig übernommen wird.
Daher ist nach Ablehnung oder Nichtreaktion ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu empfehlen.
Hierbei ist es natürlich problematisch, dass im Falle eines positiven Ausganges sozusagen endgültig entschieden wird („Vorwegnahme der Hauptsache“) und das einstweilige Verfahren eigentlich nur dazu dienen soll, einen Rechtszustand – wie der Name schon sagt- „einstweilig“ zu sichern.
Im vorliegenden Fall war die Antragstellerin obdachlos und wollte eine Wohnung zu einem aus Sich des Jobcenters unangemessen Mietpreis anmieten.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bejahte in seinem Beschluss einerseits die Möglichkeit die Hauptsache durch die Zusicherung vorwegzunehmen und anderseits hat es nicht die AV Wohnen zur Bestimmung der angemessenen Miete angewandt, sondern auf die Werte aus dem Wohngeldgesetz zurückgegriffen.
Quelle RA Kay Füßlein:http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/wp-content/uploads/2023/12/L_9_as_916_23_BER.pdf
Hinweis: vgl. zum Eilbedürfnis für die einstweilige Anordnung der Erteilung einer Zusicherung gemäß § 22 Abs 4 SGB 2 auch aktuell LSG NSB, Beschluss vom 13. Oktober 2023 - L 13 AS 185/23 B ER - Es ist verfahrensrechtlich unbedenklich, einen Leistungsträger in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur Erteilung einer endgültig wirkenden Zusicherung im Sinne des § 22 Abs. 4 SGB II zu verpflichten.
2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung nach dem ( SGB II )
2.1 SG Augsburg, Urt. v. 08.11.2023 - S 3 AS 308/23
Ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung, Versagungsbescheid, Bedarfsgemeinschaft, Hilfsbedürftigkeit, Versagung von Leistungen, Ermessensausübung, Mitwirkungspflichten, Ermessensentscheidung, Sozialgerichtsgesetz, Elektronischer Rechtsverkehr, Landessozialgericht, Fehlende Mitwirkung, Antragsvordruck, Ermessensreduzierung auf Null, Minderjähriges Kind, Ziff, Leistungsversagung, Angemessene Frist, Widerspruchsbescheid, Mitwirkungsobliegenheit
Aufgrund der an ein Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft gerichteten Mitwirkungsaufforderung kann auch gegenüber den anderen minderjährigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft die Leistung nach dem SGB II versagt werden ( entgegen Schleswig-Holsteinisches LSG, Urt. vom 21.06.2016 - L 6 AS 121/13 - Leitsatz Redakteur v. Tacheles e. V. ).
Leitsätze
1. Eine angemessene Frist nach § 66 Abs. 3 SGB I kann auch bei umfangreicherer Unterlagenanforderung mit 2 Wochen angemessen bemessen sein und eine Versagung rechtfertigen.
2. Eine Versagung wirkt bei Verletzung der Mitwirkungspflichten der Eltern auch gegenüber den minderjährigen Kindern, da diese noch keine eigenen Mitwirkungshandlungen zu erbringen haben.
3. Ein Ermessensnicht- oder fehlgebrauch kann der Behörde nicht unterstellt werden, wenn die Mitwirkungshandlung ausschließlich vom Leistungsempfänger erbracht werden kann.
Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/174684
Hinweis: LSG NRW, Beschluss v. 29.11.2018 - L 21 AS 1116/18 B - rechtskräftig - (Tacheles Rechtsprechungsticker KW 06/2019 )- § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I ermächtigt nicht dazu, einer Person Sozialleistungen zu entziehen oder zu versagen, die keine eigene Mitwirkungspflicht verletzt.
Orientierungssatz ( Redakteur )
Rechtswidrigkeit des Entziehungsbescheids, denn § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I darf von vornherein nicht zu einer Entziehungs- oder Versagungsentscheidung gegenüber Personen ermächtigen, die selbst keine Mitwirkungspflicht verletzt haben, sondern mit einer anderen Person, die eine eigene Mitwirkungspflicht verletzt hat, in einer Bedarfsgemeinschaft i.S. des § 7 Abs. 3 SGB II leben oder deren Anspruch auf Sozialleistungen in sonstiger Weise von Umständen abhängig ist, die in der Person des zur Mitwirkung Verpflichteten begründet liegen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht vom 21.06.2016 - L 6 AS 121/13; SG Potsdam vom 09.04.2014 - S 40 AS 1288/11). Denn für eine solche Zurechnung dürfte es an der dafür erforderlichen normativen Grundlage fehlen (Zieglmeier, NZS 2012, 135, 137 m. w. N.; zu Sanktionen BSG vom 02.12.2014 - B 14 AS 50/13 R ).
2.2 SG Duisburg, Urt. v. 22.09.2023 - S 49 AS 3541/20
Orientierungshilfe Redakteur v. Tacheles e. V.
1. Die Stadt Essen verfügte im Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 31.07.2020 über kein schlüssiges Konzept ( hier Kosten für einen Fünfpersonenhaushalt ).
2. Offen gelassen wurde, ob für den Folgezeitraum ab September 2020 das Konzept schlüssig ist.
Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/174720
2.3 Sozialgericht Nordhausen, Urteil vom 12. Juli 2023 - S 13 AS 398/22
Leitsatz Rechtsanwältin Claudia Zimmermann
1. Einkommen aus Unterhaltsvorschuss ist nur anteilig entsprechend der Aufenthaltstage des Kindes im Haushalt des Elternteils anzurechnen. Es kommt daher nicht darauf an, ob sich das Kind in der übrigen Zeit bei dem anderen Elternteil oder bei den Großeltern aufhält.
2. Insbesondere ist es nicht relevant, ob die Leistungen an den anderen Elternteil oder die Großeltern weitergeleitet worden sind. Zudem kommt es nicht darauf an, ob die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz dem Kind tatsächlich zur Verfügung standen.
Quelle: http://www.razimmermann.de/sozialrecht/
Hinweis: ebenso LSG Schleswig-Holstein, Urt. v. 17.01.2014 – L 3 AS 114/11
2.4 Sozialgericht Halle, Beschluss vom 26. Juni 2023 - S 15 AS 997/20
Leitsatz Rechtsanwältin Claudia Zimmermann ( 99765 Görsbach, Thüringen )
1. Es kommt nicht darauf an, ob die Untätigkeitsklage bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung oder erst später zulässig war. Ein derartiger Zulässigkeitsmangel wird mit Verstreichen der Sperrfrist des § 88 Abs. 2 SGG geheilt.
2. Auch einen unzulässigen Widerspruch muss die Behörde innerhalb der Frist des § 88 Abs. 2 SGG bescheiden.
Quelle: http://www.razimmermann.de/sozialrecht/
3. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB III )
3.1 SG Berlin, Urt. v. 29.08.2023 - S 120 AL 215/19
Leitsätze
Der erstattungsberechtigte Leistungsträger muss innerhalb der Frist des § 111 SGB X dem in Anspruch genommenen Leistungsträger die Umstände des Einzelfalles in dem Umfang mitteilen, dass dieser ohne weiter Nachforschung beurteilen kann, ob die erhobene Forderung dem Grunde nach besteht oder ausgeschlossen ist.
Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/174791
4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )
4.1 LSG Hessen, Urt. v. 18.10.2023 - L 4 SO 182/21
Leitsätze
1. Zur Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfsstufe 1 im Zeitraum 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2019.
2. § 82 Abs. 4 und 5 SGB XII i. d. F. ab 1. Januar 2018, wonach bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bei einem Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge und nicht auch bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung des Leistungsberechtigten ein Freibetrag abzusetzen ist, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/174722
Hinweis: ebenso SG Marburg, Urt. v. 23.05.2023 - S 9 SO 27/22 - Die Regelungen in § 82 Abs. 4, 5 SGB XII und in § 82a SGB XII zur Absetzung von Freibeträgen von Einkommen aus zusätzlicher Altersvorsorge und von Einkommen aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei ausreichend Grundrentenzeiten verstoßen nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes ( bezugnehmend auf LSG Hessen, Beschluss vom 05. Mai 2020 - L 4 SO 231/19 B, n. v. ).
5. Verschiedenes zum Bürgergeld, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher
5.1 LSG Niedersachsen-Bremen zum einstweiligen Rechtsschutz für Analogleistungsberechtigte - Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 29.06.2023 - L 8 AY 18/23 B ER
Redaktion eGovPraxis Asylbewerberleistungen
Fazit
Rechtsmissbräuchliches Verhalten der Mutter ist den minderjährigen Kindern grundsätzlich nicht zuzurechnen.
Durch die Entscheidung des BVerfG vom 19.10.2022 - 1 BvL 3/21 sind im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig höhere Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG an Leistungsberechtigte, die in Gemeinschaftsunterkünften leben, zu gewähren.
Weiter: https://www.wolterskluwer.com/de-de/expert-insights/lsg-rechtsschutz-fuer-analogleistungsberechtigte
5.2 Wenn mal was kaputt geht
Ist der Wohnraum zu groß, werden vom Jobcenter nur die angemessenen Kosten übernommen. Was aber, wenn das Dach einer nicht angemessenen Immobilie sanierungsbedürftig ist? Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung gebieten es, auch Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst genutztem, wenn auch unangemessen großen Wohneigentums zu erfassen. So entschied es das Bundessozialgericht in einem Fall des Gewerkschaftlichen Rechtsschutzes.
Anmerkung zu BSG, Urteil vom 21. Juni 2023 – B 7 AS 14/22 - vom DGB Rechtsschutz
5.3 Inanspruchnahme von Erben wegen Erstattungsforderungen von Sozialleistungen - ein Beitrag von Rechtsanwältin Vicky Jennifer Paesen
Leider passiert es immer wieder, dass nach dem die Eltern oder andere Angehörige verstorben sind, plötzlich das Jobcenter oder ein anderer Leistungsträger kommt und Geld von Ihnen (den Erben) verlangt. Das BSG hat sich zum Thema Erstattungsforderung gegen die Erben mit Urteil vom 08.02.2023 umfangreich geäußert. Da ich immer wieder von Mandanten auf diese Thematik angesprochen werde, möchte ich Ihnen die Rechtslage gern etwas näher erläutern.
1. Ein Sozialleistungsträger kann den Erben eines Versicherten wegen einer gegen diesen mit gesondertem Bescheid geltend gemachten Erstattungsforderung durch Verwaltungsakt in Anspruch nehmen.
2. Erfolgt die Vollstreckung gegen den Erben nach dem VwVG ist ein gesonderter Bescheid erforderlich.
3. Sind mehrere Erben vorhanden, hat der Leistungsträger im Rahmen seiner Ermessensausübung fehlerfrei eine Auswahlentscheidung zwischen den Erben zu treffen.
Weiter auf www.anwalt.de : https://www.anwalt.de/rechtstipps/inanspruchnahme-von-erben-wegen-erstattungsforderungen-von-sozialleistungen-219379.html
Wichtiger Hinweis: Nicht veröffentlichte Urteile ( gekennzeichnet durch n. v. ), welche wir von Gerichten, Rechtsanwälten oder Privatkunden erhalten, dürfen zitiert werden, aber nur mit Quellhinweis Verein Tacheles, alles andere stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Danke!
Die Veröffentlichung unterliegt der Creative-Commons-Lizenz CC–BY-SA 3.0 Lizens.
Hinweis von Tacheles: diese Regel wird eingeführt das insbesondere gegen-hartz.de ohne Quellennennung und Erlaubnis seit Jahren aus dem Ticker Beiträge entnimmt.
Ein schönes, winterliches Adventswochenende wünscht Euch der Verein Tacheles e. V. !
Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock
Thomé Sonder-Newsletter 38/2023 vom 23.11.2023
Weiterlesen … Thomé Sonder-Newsletter 38/2023 vom 23.11.2023
Thomé Sonder - Newsletter 35/2023 vom 05.11.2023
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Thomé Newsletter 31/2023 vom 08.10.2023
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
sehr geehrte Damen und Herren,
an einem Tag wie heute, dem Krieg der Hamas gegen Israel, dem kaum beachteten Krieg der Türkei gegen die Kurden, dem Krieg der Russen gegen die Ukraine und einem dramatischen Wahlerfolg der faschistischen AfD in Deutschland, fällt es mir schwer zur Tagesordnung überzugehen und diesen Newsletter zu schreiben. Ich möchte alle Lesenden auffordern gegen Krieg, gegen Terror, gegen Rassismus, alte und neue Nazis einzutreten und alle Kraft für eine gerechte, friedliche und solidarische Welt einzusetzen. Es ist so dringend wie noch nie!
So, jetzt mein heutiger Newsletter zu folgenden Themen:
1. Kindergrundsicherung, die never-ending story
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Eigentlich ist ein Entwurf der Kindergrundsicherung im Kabinett verabschiedet worden. Aber nach der Verabschiedung kündigte die FDP-Fraktion am 6. Oktober an, dass sie die Kindergrundsicherung in der verabschiedeten Version blockieren werde, es müssen noch „stärkere Arbeitsanreize“ geschaffen werden.
Dabei beinhaltet der jetzige Gesetzesentwurf gegenüber zum ministeriellen Referentenentwurf einige erhebliche Änderungen und Verschärfungen.
Eine Gegenüberstellung der beiden Gesetzesentwürfe und den Änderungen und Verschärfungen ist in Arbeit und wird alsbald auf der Tacheleswebseite zu finden sein.
Gesetzesentwurf der Regierung vom 27.0.2023: https://t1p.de/18y2o
Gesammelte Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren: https://t1p.de/f3es3
Zur FDP Blockade: https://t1p.de/2rt5g
Fazit: Mit jeder Änderung ist der Kindergrundsicherung weniger abzugewinnen, es ist eben keine Leistung für alle Kinder, sie führt eben nicht dazu Armut und Armutsrisiken zu verhindern. Die Kindergrundsicherung ist eine Verwaltungsreform, die kaum Verbesserungen gegenüber dem bisher bestehenden System bringt.
Anstatt dieses rassistische und diskriminierende Gesetz, was seinen Namen nicht wert ist, durch zu setzen, wäre es ehrlicher und richtiger, von dem Projekt der Kindergrundsicherung komplett Abstand zu nehmen, da es die Koalitionäre mit der Bekämpfung von Kinderarmut nicht ernst meinen. Denn eine Kindergrundsicherung, die ihren Namen wert ist, müsste wirtschaftlich deutlich höher ausfallen. Falls das Geld dafür nicht da sein sollte, müsste halt mal über eine höhere Besteuerung von Reichen nachgedacht werden.
Die Tachelesstellungnahme im Gesetzgebungsverfahren gibt es hier nachzulesen: https://t1p.de/a82vc
Dazu auch ein sehr guter Kommentar in der Taz: Kindergrundsicherung hilft nicht Berlins Kinder bleiben arm, Download: https://t1p.de/bdak7
2. Fachtag Sozialberatung am 11.10.2023: Umsetzung sozialer Rechte in Hamburger Behörden verbessern. Wie können Barrieren bei Ämtern abgebaut werden?
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Hier der Hinweis auf den Fachtag Sozialberatung, der am 11.10.2023 vom Diakonischen Werk Hamburg und der Caritas im Norden veranstaltet wird. Referenten: Harald Ansen, Dirk Hauer und Paul Grabbe. Details siehe auf der Veranstaltungsseite der Diakonie. Daraus:
“Beraterinnen schildern aktuell verstärkt das Problem der mangelnden Erreichbarkeit von Behörden. Leistungsberechtige Hamburgerinnen erleben bei den Ämtern Barrieren, die einen unbürokratischen Zugang zu Leistungen verhindern. Spätestens nach der Pandemie zeigt sich, dass Hamburger*innen in Ämtern schwer persönlich Ihre Anliegen vortragen können. Mit der Digitalisierung wurde niedrigschwellige und direkte Erreichbarkeit abgebaut und auch der Sicherheitsdienst trägt dazu bei, dass Menschen nicht vorsprechen können. (…)
Der Fachtag findet am 11.10.2023 in Hamburg statt!
Nähere Infos und Anmeldung zum Fachtag: https://t1p.de/4w2wu
3. Marcel Fratzscher vom DIW kritisiert die populistische Debatte um das Bürgergeld
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Aus dem Beitrag des Herrn Fratzscher: „Wieder ist ein heftiger Streit über das Bürgergeld entbrannt. Die Erhöhung um zwölf Prozent, oder 61 Euro pro Monat sehen manche als Kardinalfehler, der ein vermeintliches Lohnabstandsgebot verletzt und die Anzahl der Bezieher des Bürgergeldes erhöhen wird. Andere sehen darin eine notwendige Anpassung in Zeiten hoher Inflation. Das Fatale dieser Diskussion ist, dass sie von populistischen und falschen Argumenten geprägt wird. Es ist höchste Zeit, mit den Mythen aufzuräumen.“
Zu dem richtigen und lesenswerten Beitrag: https://t1p.de/8anf3
Dazu auch Barbara Dribbusch in der Taz: Bürgergeld und Kindergrundsicherung - Vorsicht, vergiftete Erzählungen!
Nur sehr wenige richten sich mit einer Kombi aus Schwarzarbeit und staatlichen Hilfen ein. Die Hunderttausenden Bedürftigen sollten dafür nicht in Geiselhaft genommen werden. Zum Artikel: https://t1p.de/8h3q9
4. SOZIALRECHT-JUSTAMENT September 2023 zum SGB II/SGB XII-Ausschluss neu zugewanderter EU-Bürger*innen
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Thema der September-Ausgabe 2023 von SOZIALRECHT-JUSTAMENT ist der SGB II/SGB XII-Ausschluss neu zugewanderter EU-Bürger*innen. Das Thema beschäftigt seit Jahren die Sozialberatung und Sozialgerichte. Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren alles daran setzt, bestimmte Gruppen von EU-Bürger*innen von Sozialleistungen auszuschließen. Dabei hat er zum Teil auch gegen EU-Recht verstoßen und entsprechend Niederlagen beim EuGH hinnehmen müssen. Auf der anderen Seite sollen mit dem Programm »EhAP Plus« (Fortführung des bisherigen EhAP-Programms bis Ende 2028) 300.000 EU-Bürger*innen erreicht werden, die wohnungslos bzw. von Wohnungslosigkeit bedroht sind. Gerade wurde das laufende Programm in Berlin in einer großen Auftaktveranstaltung am 19.11.2023 vorgestellt. Gesetzlich wurde der Leistungsausschluss über Jahre verschärft, nun soll gewissermaßen die Sozialarbeit das soziale Problem »lösen«, das durch den Ausschluss forciert wurde...
Das SJ 9/2023 gibt es hier zum Download: https://t1p.de/8amsf
5. BSG: keine temporäre BG/Leistungskürzung des Kindes, wenn es beim anderen Elternteil nicht hilfebedürftig ist
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Bisher war die Regelung folgende: war das Kind auch nur für ein paar Tage der Umgangswahrnehmung im anderen Elternhaus, hatte es für diese Tage seinen Leistungsanspruch im Herkunftshaushalt verloren. Das bedeutet, keine Regelleistung für die Tage, an denen es mehr als zwölf Stunden im anderen Elternhaus lebt. Jetzt hat das BSG entschieden, dass der ungekürzte Anspruch des Kindes im Herkunftshaushalt verbleibt, wenn es im Umgangswahrnehmungshaushalt nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II ist (BSG vom 27.09.2023 - B 7 AS 13/22 R). Zum Terminsbericht des BSG: https://t1p.de/s8cjq
siehe auch: https://t1p.de/scb9s
6. BA zur Anrechnung einer Provisionszahlung aus einer früher ausgeübten selbständigen Tätigkeit
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Eine kurze Stellungnahme der BA zur Anrechnung und Bereinigung einer nach Beendigung der Selbstständigkeit ausgezahlten Provisionszahlungen aus einer früher ausgeübten selbständigen Tätigkeit.
BA: „Die hier in Frage stehende Provision ist somit offensichtlich eine Einnahme, welche die antragstellende Person eben genau durch Verwertung Ihrer Arbeitskraft im Rahmen der Ausübung Ihrer Selbständigkeit erzielt hat. Die Provision ist somit als Erwerbseinkommen zu berücksichtigen.
Da die Provision in einem vor dem Bedarfszeitraum liegenden Zeitraum verdient wurde, handelt es sich hier um Nachzahlung eines Erwerbseinkommens. Dieses ist demnach entsprechend § 11 Absatz 3 SGB II zu berücksichtigen.“
Inhaltlich bedeutet diese ist, wenn sie höher ist als der monatliche Bedarf als einmalige Einnahme auf sechs Monate zu verteilen und ansonsten gelten die Regeln der Einkommensbereinigung von § 11b Abs. 1 S. 2 SGB II.
Die Stellungnahme der BA gibt es hier zum Download: https://t1p.de/yt5k5
7. Pari: Neuerscheinung: Broschüre "Gemeinsam gegen Rechtsextremismus, Reichsbürger- und Verschwörungsideologien"
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Diese handliche Broschüre soll Fachkräfte der Kinder- und Jugendarbeit bei der Bewältigung von Konflikten und der Erlangung von Handlungssicherheit unterstützen.
Ein sicherer Umgang mit Haltungen und Situationen, in denen menschenfeindliche Ideologien eine Rolle spielen hilft, zusätzliche Arbeitsbelastungen zu vermeiden und stellt das Wohl der Kinder und Jugendlichen in den Mittelpunkt.
Die Broschüre zum Download: https://t1p.de/av1zn
8. Nächste SGB II – Grundlagenseminare / Update zum Bürgergeld
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In diesem zweitägigen Online-Seminar wird ein grundlegender Durch- und Überblick über das SGB II mit dem Schwerpunkt des Leistungsrechts gegeben. Die Änderungen durch das sog. Bürgergeldgesetz und Rechtsprechung sind selbstverständlich Teil der Fortbildung.
- 15./16. Jan. 2024 als Online-Seminar
- 30./31. Jan. 2024 als Online-Seminar
- 19./20. Feb. 2024 als Online-Seminar
- 28./29. Feb. 2024 als Online-Seminar
Ausschreibung und Anmeldung: https://t1p.de/chgq
9. Seminar: Basiswissen Sozialberatung – Die Werkzeuge aus und für die Praxis
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In diesem zweitägigen Online-Seminar wird das Handwerkszeug für die Sozialberatung vermittelt. Die Rolle der Sozialberatung, Aufbau und Struktur der Sozialgesetzbücher, Rechte und Befugnisse und Grenzen in der Sozialberatung. Alles rund um Antrag, Mitwirkungspflichten, Beschleunigung der Leistungsgewährung. Formalien zu Bescheiden: Formen und Fristen, Wiedereinsetzungsregelungen, behördliche Beratungspflicht und Folgenbeseitigungsansprüche bei Verletzung dieser Pflichten. Das Widerspruchs- und Überprüfungsverfahren und vieles mehr.
Alles in allem: das Basiswissen der Sozialberatung.
Diese findet statt
- 22./23. Jan. 2024 als Online-Seminar
- 05./06. Feb. 2024 als Online-Seminar
- 26./27. Feb. 2024 als Online-Seminar
Ausschreibung und Anmeldung: https://t1p.de/hdlq
10. SGB II - Berechnungsseminar: SGB II- / Bürgergeld - Bescheide prüfen und verstehen lernen
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In diesem zweitägigen Online - Seminar wird zunächst grundlegend die Systematik der Bedarfsermittlung und Einkommensanrechnung und -bereinigung erarbeitet und „die Wissenschaft und Detektivarbeit“ SGB II-/Bürgergeld-Bescheide zu verstehen und zu prüfen vermittelt. Danach wird zur Prüfung und Vertiefung in Kleingruppen gerechnet.
Diese Fortbildung biete ich an:
- 21./22. Feb. 2024 als Online-Seminar
Ausschreibung und Anmeldung: https://t1p.de/pv2v2
11. SGB II - Intensivseminar über 5 Tage in 2024 / Intensiv-Update zum Bürgergeld
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In diesem fünftägigen Online-Seminar geht es geballt und intensiv um das SGB II - Leistungsrecht / Bürgergeld, es werden die Details auseinandergenommen, die Gesetzesvorschriften zerpflückt, die Praxispunkte rausgearbeitet und klein fein zerlegt. Wer sich geballt tiefer mit dem SGB II und den Rechtsänderungen rund um das Bürgergeldgesetz auseinandersetzen will, ist hier genau richtig.
Das nächste SGB II – Intensivseminar über 5 Tage findet statt:
- 18. März – 22. März 2024 als Online-Seminar
Kurze Anmerkung dazu: fünf Tage sind zwar echt viel und lange, sie werden aber an den Teilnehmenden echt vorbeifliegen und richtig viel Input geben. Also traut euch, es wird trotz Online-Seminar gut!
Ausschreibung und Anmeldung: https://t1p.de/j6vu
12. SGB II-Seminar: Sozialrechtliche Ansprüche für Schwangere, Alleinerziehende und Familien
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In diesem eintägigen Online-Seminar wird ein grundlegender Überblick über die sozialrechtlichen Leistungsansprüche von Schwangeren, Alleinerziehenden und Familien mit Kindern im SGB II/Bürgergeld gegeben.
Diese findet statt
- 19. Jan. 2024 als Online-Seminar
- 23. Feb. 2024 als Online-Seminar
Ausschreibung und Anmeldung: https://t1p.de/u67n
13. Seminar: SGB II für die Migrationsberatung
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Dieses eintägige Online-Seminar richtet sich an die Migrationsberatung und die, die Geflüchtete im Umgang mit Ämtern und bei der Integration in die Gesellschaft begleiten und unterstützen.
In der Fortbildung werden die Basics der Probleme zwischen den Geflüchteten und den Jobcentern behandelt.
Diese Fortbildung biete ich an:
- 12. Jan. 2024 als Online-Seminar
- 01. Feb. 2024 als Online-Seminar
Ausschreibung und Anmeldung: https://t1p.de/85hu
14. Seminar: SGB II-für die Arbeit mit wohnungs- und obdachlosen Menschen
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In diesem eintägigen Online-Seminar wird ein grundlegender Überblick über die SGB II - Leistungsansprüche von wohnungs- und obdachlosen Menschen gegeben. Dabei geht es wesentlich auch um die Durchsetzung der Leistungsansprüche gegenüber den Sozialbehörden und Wahrung von Menschenrecht- und -würde.
Die nächsten Fortbildungen finden statt am:
- 25. Jan. 2024 als Online-Seminar
- 16. Feb. 2024 als Online-Seminar
Ausschreibung und Anmeldung: https://t1p.de/xily
15. Seminar: Wichtiges und Neues aus dem SGB II für Frauenhäuser
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Dieses eintägige Online-Seminar richtet sich an die Mitarbeiterinnen von Frauenhäusern und begleitenden Diensten. Es wird ein systematischer Überblick über die für Frauenhäuser relevanten Fragen zum SGB II-Leistungsrecht und die vielen Detailfragen im Umgang mit Jobcentern gegeben. Die Fortbildung eignet sich auch als Updatefortbildung zum Bürgergeldgesetz, aber auch nur zum Auffrischen und Schärfen der Kenntnisse.
Diese Fortbildung biete ich an:
- 24. Jan. 2024 als Online-Seminar
Die Fortbildung wird den Mitarbeiterinnen hinterher deutlich mehr Rechtssicherheit geben im Umgang mit den Rechten der Klienten und natürlich mit den Ämtern.
Ausschreibung und Anmeldung: https://t1p.de/qme5
16. Seminar: Wichtiges und Neues aus dem SGB II für Kliniksozialdienste
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In diesem eintägigen Online-Seminar werden die wesentlichen sozialrechtlichen Problemfelder, mit Blick auf das SGB II, aus Sicht von Kliniken, deren Sozialdienste und die leistungsrechtliche Situation nach der Entlassung bearbeitet. Die Fortbildung eignet sich auch als Updatefortbildung zum Bürgergeldgesetz, aber auch nur zum Auffrischen und Schärfen der Kenntnisse.
Diese Fortbildung biete ich an:
- 20. Okt. 2023 als Online-Seminar
Ausschreibung und Anmeldung: https://t1p.de/yq6p
17. Grundlagenseminar Sozialhilfe: Leistungen nach dem SGB XII und angrenzender Rechtsgebiete
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Unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung und Gesetzesänderungen, insbesondere der Änderungen im Zusammenhang mit der sogenannten Bürgergeldreform, stellt mein Kollege Frank Jäger die Grundlagen der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Grundsicherung im Alter und der „Sozialhilfe in unterschiedlichen Lebenslagen“ systematisch dar. Sie vermittelt einen Überblick und Basiswissen über das Leistungsrecht sowie Kenntnisse bei der Berücksichtigung von Einkommen/Vermögen, beim Unterhaltsrückgriff gegenüber Angehörigen sowie Kostenersatz. Änderungen durch das Grundrentengesetz, Regelbedarfsermittlungsgesetz, das Bundesteilhabegesetz und weiterer aktueller Gesetzesänderungen werden hierbei berücksichtigt.
Die zweitägige Fortbildung lässt Raum für fachlichen Austausch und liefert wichtige Tipps für die praktische Arbeit von Sozialarbeiter*innen, Berater*innen sachverwandter sozialer Dienste, Mitarbeiter*innen der sozialen Arbeit, Berufsbetreuer*innen sowie Rechtsanwältinnen und -anwälte.
- 27./28. Nov. 2023 als Online-Seminar
- 29./30. Jan. 2024 als Online-Seminar
- 10./11. Apr. 2024 als Online-Seminar
Infos und Anmeldung unter: https://t1p.de/aka9
18. Fachseminar: Kosten der Unterkunft und Heizung, Wohnraumsicherung nach dem SGB II/SGB XII
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Im Rahmen des Tagesseminars gibt Frank Jäger einen grundlegenden Überblick über die Leistungen für Unterkunft, Heizung und Warmwasserbereitung, die Frage der Angemessenheit dieser Leistungen, die Voraussetzungen für einen Umzug und die Problemlagen, die mit dem Wohnungswechsel verbunden sind. Außerdem geht es in dem Seminar um die Übernahme von Mietschulden und Energieforderungen durch das Jobcenter und das Sozialamt.
Unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung und Gesetzesänderungen, insbesondere der Änderungen im Zusammenhang mit der sogenannten Bürgergeldreform, erhalten die Teilnehmenden umfassenden Einblick in die Rechtslage, die Gewährungspraxis der Behörden sowie wichtige Tipps, um Rechtsansprüche im Sinne von Leistungsbeziehenden durchzusetzen.
- 06. Nov. 2023 als Online-Seminar
- 08. Feb. 2024 als Online-Seminar
- 16. Mai 2024 als Online-Seminar
Infos und Anmeldung unter: https://t1p.de/uuge
So, das war es dann für heute.
Mit besten und kollegialen Grüßen
Harald Thomé